Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung (Plan-Verordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren
der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand,
Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in
Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer
Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung (Plan-Verordnung)

Vom 10. Mai 2005 (Fn 1)
(Artikel 3 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

I. Abschnitt
Erarbeitung der Regionalpläne

§ 1
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung eines Regionalplans (§ 20 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltungen,

4. das Landesumweltamt,

5. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,

6. die höhere Forstbehörde,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,

8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,

9. die Oberfinanzdirektionen,

10.die Landschaftsverbände,

11. der Regionalverband Ruhr,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern,

15. die Handwerkskammern,

16. die Landwirtschaftskammer,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

18. die Bezirksregierung Münster als Agrarordnungsverwaltung,

19. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

20. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

22. der Landessportbund,

23. die nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,

24. die kommunalen Gleichstellungsstellen,

25. die Regionalstellen Frau und Beruf,

26. Landesbetrieb Straßenbau NRW.

(2) Die Regionalräte haben weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch den Regionalplan betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen oder sachlichen Teilabschnitts eines Regionalplanes entsprechend.

(4) Bei Änderungen eines Regionalplanes kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

§ 2
Verfahren

(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung eines Regionalplanes informiert die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich oder in einem Erörterungstermin über

- die Abgrenzung des Plangebietes und die allgemeine Planungsabsicht,

- die für die Umweltprüfung (§ 15 LPlG) vorliegenden Daten und die Fachbeiträge gemäß § 13 Abs. 3 LPlG sowie

- die der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Bezirksplanungsbehörde gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

(2) Bei Änderungen des Regionalplans (§ 20 Abs. 6 LPlG) bedarf es keiner vorbereitenden Konsultationen, wenn Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer SUP unterzogen werden und wenn die SUP dem nach Absatz 1 entwickelten Umfang und Detaillierungsgrad entspricht. In diesen Fällen können von den Beteiligten ergänzende Informationen im Zuge der Erarbeitung nach Absatz 3 eingebracht werden.

Planinhalte mit erheblichen Umweltauswirkungen sind i.d.R. Neudarstellungen mit den Planzeichen 1.a), 1.b), 1.c), 1.d), 1.e), 2.e), 3.ac), 3.bc), 3.c) und 3.d) gemäß Anlage.

Bei Neudarstellungen mit den übrigen Planzeichen ist nicht von regionalbedeutsamen Umweltauswirkungen auszugehen oder es handelt sich um Festlegungen, die in den Regionalplan zu übernehmen sind; insofern ist für diese Planinhalte keine SUP im Verfahren zur Änderung des Regionalplans erforderlich.

(3) Nach dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates hat die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich zur Mitwirkung gemäß § 14 Abs. 2 LPlG aufzufordern (förmliches Erarbeitungsverfahren).

Parallel wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 3 LPlG durchgeführt.

(4) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jedem Beteiligten ein Entwurf des Regionalplans, ein Exemplar der Begründung und des Umweltberichtes zu übersenden.

II. Abschnitt      
Inhalte der Regionalpläne und des Umweltberichtes

§ 3
Darstellungen der Regionalpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt dem als Anlage dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha sind in der Regel zeichnerisch gemäß dem Planzeichenverzeichnis Nr. 1 und 2 darzustellen.

(3) Bei einzelnen Planzeichen können nach den Erfordernissen des jeweiligen Plangebietes auch Darstellungen von weniger als 10 ha von regionaler Bedeutung sein. Sie sind lediglich mit den dem Planungsgegenstand entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen.

(4) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage erfasst.

(6) Die textlichen Darstellungen der Regionalpläne

1. konkretisieren – soweit neben den zeichnerischen Darstellungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,

2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,

3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,

2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle erläutern,

3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 4
Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen.

§ 5
Inhalt des Umweltberichtes

(1) Der dem Entwurf des Regionalplans beizufügende Umweltbericht umfasst

1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen;

2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Regionalplans;

3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;

5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Regionalplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Regionalplans berücksichtigt wurden;

6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren; die Umweltauswirkungen müssen einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen dargestellt werden;

7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Planes zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/42/EG;

10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

(2) Im Umweltbericht sind die in Absatz 1 genannten Inhalte dem regionalen Maßstab entsprechend darzulegen.

III. Abschnitt
Landesentwicklungsplan (LEP)

§ 6
Erarbeitung

(1) An der Erarbeitung des LEP beteiligt die Landesplanungsbehörde die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse sowie die Regionalräte und weitere Behörden und Stellen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich betroffen wird.

(2) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung des LEP informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über

- die allgemeine Planungsabsicht,

- die für die Umweltprüfung (§ 15 LPlG) vorliegenden Daten sowie

- die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

§ 7
Darstellungen des LEP und Inhalte des Umweltberichts

Die zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 200.000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

Im Umweltbericht sind die in § 5 genannten Inhalte dem landesweiten Maßstab entsprechend darzulegen.

IV. Abschnitt
Überleitungsvorschriften

§ 8
Überleitungsvorschrift für Regionalpläne

Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Regionalplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

Zusatz
(Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506))

Artikel 7
In-Kraft-Treten und Befristung

Die Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Artikel 1 bis 5 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000: