Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über eine Umwandlungsgenehmigung in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Umwandlungsverordnung – UmwandVO)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über eine Umwandlungsgenehmigung
in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
(Umwandlungsverordnung – UmwandVO)
Vom 17. März 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) verordnet die Landesregierung:
§ 1
§ 1
Für die Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird bestimmt, dass Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung durch die Gemeinde begründet werden darf.
§ 2
§ 2
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. März 2020 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
In Kraft getreten am 28. März 2015 (GV. NRW. S. 255). Obsolet durch Fristablauf. |
Normverlauf ab 2000: