Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz zur
Zivilprozeßordnung

Vom 24. März 1879 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

§ 2 (Fn 3)

§ 3 (Fn 4)

§§ 4-6 (Fn 2)

§ 7 (Fn 5)

(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2, durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Diese Einrückung unterbleibt, soweit die Veröffentlichung auf Grund der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung durch Einrückung in den Bundesanzeiger (Fn 6) erfolgen muß. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt außerdem durch Anheftung an die Gerichtstafel. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgen oder daß die Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts, auch abgesehen von dem Falle des Satzes 2, unterbleiben und durch Anheftung an die Gerichtstafel ersetzt werden soll.

(2) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.

(3) Unterbleibt die Bekanntmachung des Aufgebots im Bundesanzeiger (Fn 6), so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Diese Einrückung tritt in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des § 1014 der Zivilprozeßordnung an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger (Fn 6).

§ 8

(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171... (Fn 2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots in der im § 7 Abs. 1 bestimmten Art. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung.

(2) Ordnet das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils an, so erfolgt sie durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts.

§ 9

(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurteils und des im § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Urteils in der im § 7 Abs. 1 bestimmten Art.

(2) Die Aufgebotsfrist (§§ 1014, 1015 der Zivilprozeßordnung) muß mindestens drei Monate betragen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 finden Anwendung.

§ 10

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnachteilen durch besonderen Beschluß des Gerichts festgestellt werden muß.

(2) (Fn 2).

(3) Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung) erfolgen; die Postsendungen sind mit der Bezeichnung ,,Einschreiben" zu versehen.

§ 11

Bei Aufgeboten, welche auf Grund des Artikel 29 § 11 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Fn 4) ergehen, finden die Vorschriften über das Aufgebotsverfahren im Falle des § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 11a (Fn 7)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

§ 12 (Fn 2)

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 281/PrGS. NW. S. 82, i. d. F. der Bek. v. 6. 10. 1899 (PrGS. S. 325/388), geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124); Art. 52 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 41 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

gegenstandslos.

Fn 3

gleich § 3 d. F. v. 24. 3. 1879; aufgehoben durch § 41 Ziff. 67 des Gesetzes v. 23. 6. 1920 (PrGS. S. 367).

Fn 4

v. 20. 9. 1899, vgl. Gl.Nr. 40.

Fn 5

§ 7 in der durch VO. v. 17. 12. 1924 (PrGS. S. 759) erfolgten Fassung.

Fn 6

geändert auf Grund der Neufassung der Zivilprozeßordnung.

Fn 7

§ 11a eingefügt durch Art. 52 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: