Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Preußisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Preußisches Gesetz
über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Vom 21. September 1899 (Fn 1)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Die §§ 3, 4, 6, 7, 14, der § 16 Abs. 2, 3 sowie die §§ 31 bis 33 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 finden, unbeschadet der Vorschriften des Grundbuchrechts über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen in der Beschwerdeinstanz, Anwendung auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind. Das gleiche gilt von den Vorschriften der §§ 8, 9 über die Gerichtssprache und die Dolmetscher und, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind, von den Vorschriften der §§ 13, 15, des § 16 Abs. 1 und der §§ 17, 34.

Artikel 2

(1) Wirkt in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts besteht, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (Fn 2) mit, so finden auf ihn die Vorschriften der §§ 6, 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(2) Die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 2) kann in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.

Artikel 3

Für die Anfechtung gerichtlicher Verfügungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der Artikel 4 bis 7. Die Vorschriften des Grundbuchrechts und des Gesetzes, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen usw., vom 19. August 1895 (Fn 3) bleiben unberührt.

Artikel 4

Die gerichtlichen Verfügungen erster Instanz können im Wege der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde findet nicht statt, soweit sie durch besondere gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist. Rechte Dritter, die auf Grund der angefochtenen Verfügung erworben sind, werden durch die Abänderung der Verfügung nicht beeinträchtigt.

Artikel 5

Soweit nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung erster Instanz an eine Frist gebunden ist, findet die sofortige Beschwerde statt.

Artikel 6

(1) Die Vorschriften der §§ 20 bis 27, 29 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

(2) Über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen hat, entscheidet das Landgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Oberlandesgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Oberlandesgericht in erster Instanz erlassen hat, der Justizminister.

(3) Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten durch einen Zivilsenat.

(4) Eine weitere Beschwerde findet nur statt, wenn das Amtsgericht die erste Instanz bildet.

Artikel 7 (Fn 4)

Artikel 8 (Fn 4)

Artikel 9

(1) Sind an einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu treffenden Entscheidung auf Antrag einen Beteiligten verurteilen, diejenigen Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen, welche er durch ein unbegründetes Gesuch, einen unbegründeten Widerspruch oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.

(2) Zu den nach Abs. 1 zu erstattenden Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren und Auslagen, welche durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Artikel 10

(1) Wird eine gerichtliche Festsetzung des Betrags der Kosten erforderlich, zu deren Erstattung ein Beteiligter auf Grund der Artikel 9, 16 verurteilt worden ist, so erfolgt sie durch das Gericht erster Instanz. Im Falle des § 1875 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Festsetzung durch den Vorsitzenden des Familienrats.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht wird.

Artikel 11

(1) Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde statt, so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten sowie die Kostenfestsetzung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Kostenfestsetzung kann selbständig mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 26 Euro übersteigt.

Artikel 12

Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Wert des Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht erster Instanz.

Artikel 13

Wird eine in betreff der Kosten ergangene Entscheidung abgeändert, so ist der Beteiligte auf Antrag zur Erstattung der ihm auf Grund der Entscheidung zuviel gezahlten Kosten zu verurteilen.

Artikel 14

Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die ein Beteiligter zur Erstattung der ihm zuviel gezahlten Kosten verurteilt wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

Artikel 15 (Fn 4)

Artikel 16 (Fn 5)

(1) (Fn 4)

(2) Die zwangsweise Einziehung eines Zwangsgeldes erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

(3)

Artikel 17 (Fn 4)

Artikel 18

Die Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 6) zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Zweiter Abschnitt
Nachlaß- und Teilungssachen

Artikel 19 (Fn 6)

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfalle Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, Mitteilung machen. Der Justizminister und der Minister des Innern können diese Verpflichtung auf die Gemeindebehörden übertragen.

Artikel 20

(1) Nach dem Tode eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, Mitteilung zu machen. Der Behörde liegt es ob, das Weitere zu veranlassen.

Artikel 21

(1) Wird auf Grund der §§ 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vermittlung der Auseinandersetzung nachgesucht, so kann das Amtsgericht auf Antrag eines Beteiligten die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar überweisen, der seinen Amtssitz in dem Bezirke des vorgeordneten Landgerichts hat.

(2) Wird der Antrag vor dem ersten Verhandlungstermine von allen Beteiligten oder in diesem Termine von allen erschienenen Beteiligten gestellt, so hat ihm das Gericht stattzugeben. Einigen sich vor dem Termin alle Beteiligten oder in dem Termin alle erschienenen Beteiligten über einen bestimmten Notar, so hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung diesem Notar zu überweisen, es sei denn, daß er an der Vermittlung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

(3) Gegen den Beschluß, durch welchen über die Überweisung entschieden wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.

(4) Ist der Überweisungsbeschluß rechtskräftig geworden, so hat ihn das Gericht mit den Akten unter Angabe des Tages, an welchem die Rechtskraft eingetreten ist, dem Notar zu übersenden.

Artikel 22

(1) Ist der von dem Gericht ernannte Notar an der Vermittlung der Auseinandersetzung rechtlich oder tatsächlich verhindert, so finden auf die Überweisung an einen anderen Notar die Vorschriften des Artikel 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Überweisung auch ohne Antrag erfolgen kann und daß als erster Verhandlungstermin der erste von dem Gerichte zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Termin gilt.

(2) Lehnt der Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung ab, weil der ihm zustehende Vorschuß nicht gezahlt wird, so ist die Überweisung erledigt; die Überweisung an einen anderen Notar ist unzulässig.

Artikel 23 (Fn 7)

(1) Durch den Überweisungsbeschluß gehen auf den Notar die Verrichtungen über, die nach dem § 87 Abs. 2, den §§ 89 bis 91, dem § 93 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 sowie nach den §§ 94, 95 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgerichte zustehen.

(2) Die Bestätigung der Auseinandersetzung oder einer vorgängigen Vereinbarung erfolgt durch das Gericht. Die Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen kann von dem Notar nur dann angeordnet werden, wenn die erschienenen Beteiligten über seine Vernehmung einverstanden sind. Auch ist nur das Gericht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses oder der Abgabe eines Gutachtens und über die Entbindung von der Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden; das gleiche gilt von der Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, von der Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen sowie von der Aufhebung der gegen einen Zeugen oder Sachverständigen getroffenen Anordnungen.

Artikel 24

Soweit nach Artikel 23 an Stelle des Gerichts der Notar zuständig ist, tritt der Notar auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 8) ; an die Stelle der Geschäftsstelle (Fn 8) treten die Geschäftsräume des Notars.

Artikel 25

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder dem Notar gestellt werden.

Artikel 26

(1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen findet der § 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(2) Soweit nach Abs. 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 8) der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters (Fn 8) der Gerichtsvollzieher. Der § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt außer Anwendung. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er nicht selbst das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt, der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung kann nur durch das Gericht erfolgen; die Zustellung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 8) besorgt.

Artikel 27

Ist das Verfahren vor dem Notar erledigt, so hat dieser die in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke zu den Gerichtsakten abzugeben.

Artikel 28

(1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Notar fallen der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt der Machtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der abwesende Beteiligte, die durch eine Versäumung verursachten Kosten der Säumige.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.

(3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.

(4) Die Vorschriften der Artikel 9 bis 14 finden keine Anwendung.

Dritter Abschnitt
Vereins- und Güterrechtsregister
Schiffsregister und Handelssachen

Artikel 29

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters sowie des Handels- und des Schiffsregisters werden vom Justizminister getroffen.

(2)-(3) (Fn 9)

Artikel 30

(1) Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, vor dem die Verhandlung stattfindet; die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines der an dem Verfahren Beteiligten.

(2) Die Kosten sind, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 9, von den an dem Verfahren Beteiligten in dem Verhältnisse zu tragen, in welchem sie zu dem Havareischaden beizutragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegeneinander aufgehoben werden. Soweit die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese maßgebend.

(3) Die Vorschriften der Artikel 10 bis 14 dieses Gesetzes und des § 158 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt
Gerichtliche und notarielle Urkunden

Erster Titel
Zuständigkeit

Artikel 31

(1) (Fn 10) Für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte und die Notare zuständig. Die Zuständigkeit umfaßt die Befugnis zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die Vornahme freiwilliger Versteigerungen, auf die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie auf die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.

(2) (Fn 11)

(3) Der Justizminister kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.

Artikel 32

(1) (Fn 12) Unberührt bleiben die Vorschriften, wonach die im Artikel 31 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder Notaren oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgerichte vorgenommen werden können.

(2) Beglaubigte Abschriften oder Bescheinigungen aus den bei Gericht geführten oder verwahrten Akten und öffentlichen Büchern sollen die Notare in der Regel nicht erteilen.

Artikel 33

(1) Die Amtsgerichte und die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirke belegen ist. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jedes Amtsgericht sowie jeder Notar, in dessen Amtsbezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zu der Versteigerung befugt.

(2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß, oder zu einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf die Versteigerung auch von dem Gerichte vorgenommen werden, welches auf Grund der §§ 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befaßt ist; hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar übertragen, so ist an Stelle des Gerichts der Notar zuständig.

Artikel 34

(1) (Fn 11)

(2) Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit einen Sachverständigen auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit beteiligten Personen darauf antragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint

Artikel 35 (Fn 11)

Artikel 36 (Fn 11)

Artikel 37

Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als solcher bezeichnen.

Artikel 38

(1) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 12) oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 12) oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. In gleicher Weise kann, soweit für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen sowie die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden die im siebenten Abschnitte bezeichneten Behörden oder Beamten zuständig sind, diesen die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme das Amtsgericht ersucht wird, übertragen werden.

(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einem Notar übertragen werden.

(3) Der Justizminister kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfnis besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung, die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 12) zu beauftragen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Fn 12) soll nur mit Zustimmung der Beteiligten beauftragt werden.

Artikel 39 (Fn 11)

Zweiter Titel
Urkunden über Rechtsgeschäfte

Artikel 40 (Fn 13)

Artikel 41 (Fn 13)

Artikel 42

Die Urschrift des gerichtlichen und des notariellen Protokolls über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichts oder des Notars (Fn 14).

Artikel 43 bis 52 (Fn 13)

Dritter Titel
Sonstige Urkunden

Artikel 53 bis 60 (Fn 13)

Artikel 61

(1) (Fn 14) Die Urschriften der im Artikel 53 (Fn 15) bezeichneten Urkunden sind, falls die Beurkundung in der Form eines Protokolls erfolgt ist, in der Verwahrung des Gerichts oder des Notars zu belassen.

... (Fn 13)

(2) (Fn 13)

Artikel 62 (Fn 13)

Vierter Titel
Äußere Form und Vernichtung der Urkunden

Artikel 63 und 64 (Fn 13)

Artikel 65

Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anordnungen des Justizministers vernichtet werden.

Fünfter Abschnitt
Verfahren bei der freiwilligen gerichtlichen Versteigerung
von Grundstücken

Artikel 66

(1) Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Befugnis zur Verfügung über das Grundstück dem Gerichte nachzuweisen.

(2) Der Richter soll, soweit die Beteiligten nicht ein anderes bestimmen, bei der Versteigerung nach den Vorschriften der Artikel 67 bis 74 verfahren.

Artikel 67

(1) Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle (Fn 15) beigebracht worden ist... (Fn 4). Wird das Grundbuch nicht bei dem Gerichte geführt, welches die Versteigerung vornimmt, so soll auch eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts beigebracht werden.

(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termine soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

Artikel 68

(1) Die Terminsbestimmung soll enthalten:

1. die Bezeichnung des Grundstücks;

2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;

3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;

4. die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks.

(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt, so soll in der Terminsbestimmung der Ort angegeben werden, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.

Artikel 69

Die Terminsbestimmung ist durch einmalige Einrückung in ein vom Gerichte zu bestimmendes Blatt öffentlich bekanntzumachen. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und des § 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung finden entsprechende Anwendung.

Artikel 70

Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

Artikel 71

(1) Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie der Auszüge aus den Steuerbüchern ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

Artikel 72

In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die Versteigerungsbedingungen, sofern ihre Feststellung nicht schon vorher erfolgt ist, festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht. Hierauf fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf.

Artikel 73

Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnisse zwischen den Beteiligten die Übergabe an das Gericht als Hinterlegung.

Artikel 74

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören.

Artikel 75

Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften, welche bei der Versteigerung der Grundstücke gewisser juristischer Personen zu beobachten sind.

Artikel 76

Auf die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Bergwerkseigentums, eines unbeweglichen Bergwerksanteils sowie einer selbständigen Kohlenabbaugerechtigkeit finden außer den Artikeln 33, 66 bis 75 dieses Gesetzes die Artikel 18, 20 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Fn 16) entsprechende Anwendung.

Sechster Abschnitt
Amtsstellung der Notare

Artikel 77-86 (Fn 4)

Artikel 87

Die Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen.

Artikel 88-103 (Fn 4)

Siebenter Abschnitt
Besondere Gerichte
Mitwirkung der Gemeindebeamten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 104-126 (Fn 4)

Artikel 127 (Fn 17)

Achter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 128

Der Justizminister kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.

Artikel 129-132 (Fn 4)

Artikel 133

In dem bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes bleiben für die Geschäfte, die den Gerichten in Ansehung der bis zum 1. Januar 1876 geführten Standesregister obliegen, die Landgerichte zuständig. Der Justizminister kann jedoch anordnen, daß diese Geschäfte auf die Amtsgerichte übergehen.

Artikel 134-135 (Fn 4)

Artikel 136-137 (Fn 18)

Artikel 138

Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.

Artikel 139-141 (Fn 4)

Artikel 142

Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister erfolgt auch dann nach den Vorschriften des neuen Rechtes, wenn die Eintragung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1876 herrührt.

Artikel 143-144 (Fn 4)

Artikel 144a (Fn 21)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Artikel 145

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft (Fn 19)

(2) (Fn 4)

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 249/PrGS. NW. S. 88, geändert durch Art. XXVIII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), Artikel 68 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 53 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 42 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

geändert auf Grund des Art. 1 des Gesetzes v. 30. 11. 1927 (PrGS. S. 201) i. Verb. mit der VO v. 9. 12. 1927 (PrGS. S. 204).

Fn 3

vgl. Gl. Nr. 93.

Fn 4

gegenstandslos.

Fn 5

Art. 16 zuletzt geändert durch Art. XXVIII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn 6

geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl. Nr. 2060.

Fn 7

Art. 23 Abs. 2 geändert durch Art. XXVIII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn 8

vgl. Anmerkung 2.

Fn 9

gegenstandslos auf Grund der SchiffsRegO v. 19. 12. 1940 i. d. F. der Bek. v. 26. 5. 1951 (BGBl. I S. 359).

Fn 10

aufgehoben durch § 60 Nr. 57a des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), soweit diese Vorschrift andere Geschäfte als freiwillige Versteigerungen, Abmarkungen und die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen zum Gegenstand hat.

Fn 11

aufgehoben durch § 60 Nr. 57c des Beurkundungsgesetzes.

Fn 12

aufgehoben durch § 60 Nr. 57b des Beurkundungsgesetzes, soweit diese Vorschrift auf den aufgehobenen Teil des Art. 31 Abs. 1 verweist.

Fn 13

aufgehoben durch § 60 Nr. 57c des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).

Fn 14

aufgehoben durch § 60 Nr. 57 d des Beurkundungsgesetzes, soweit diese Vorschrift die Verwahrung notarieller Urkunden zum Gegenstand hat.

Fn 15

jetzt: Liegenschaftsbuch.

Fn 16

v. 23. 9. 1899, vgl. Gl. Nr. 321.

Fn 17

aufgehoben durch § 20 des Gesetzes v. 8. 6. 1918 (PrGS. S. 83).

Fn 18

aufgehoben durch § 41 Ziffer 77 des Gesetzes v. 23. 6. 1920 (PrGS. S. 367).

Fn 19

in Kraft getreten am 1. Januar 1900.

Fn 20

Artikel 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 21

Artikel 144a eingefügt durch Art. 53 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: