Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz
zur Grundbuchordnung

Vom 26. September 1899 (Fn 1)

Artikel 1-14 (Fn 2)

Artikel 15

(1) Lehns-, Meier-, Erbzins- und Erbleihgüter sowie sonstige Güter, an denen ein Obereigentum besteht, Erbpacht- und Familienfideikommißgüter... (Fn 2) sind auf den Namen des jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung einzutragen.

(2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommisse, so findet außer den Vorschriften des Abs. 1 auch die Vorschrift des § 41 Abs. 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

Artikel 16

(1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht einer Fideikommißbehörde stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommißeigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung des Fideikommißfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommißeigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft.

(2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung des Fideikommißfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Artikel 17

(1) Fideikommißbehörde im Sinne des Artikel 16 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiß stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.

(2) Ein Fideikommiß kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgerichte zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des Justizministers, sofern nicht die Verfügung, durch die sie getroffen wird, der landesherrlichen Genehmigung unterliegt.

Artikel 18 (Fn 2)

Artikel 19

(1) Auf die Eintragung eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des Artikel 16... (Fn 2) entsprechende Anwendung.

(2) (Fn 2).

Artikel 20 (Fn 3)

Artikel 21

(1) Die satzungsmäßigen Vorschriften, welche für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in Kraft.

(2) Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne des Abs. 1 gelten auch die provinzial-(kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalten.

Artikel 22

Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke... (Fn 2) und andere selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

Artikel 23

Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung des bestätigten Konsolidations-, Teilungs- oder Austauschakts um die Bewirkung der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.

Artikel 24

Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.

Artikel 25

(1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.

(2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.

(3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirkes geführte Grundbuch eingetragen.

Artikel 26

Soweit in den Fällen der Artikel 23 bis 25 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

Artikel 27 (Fn 4)

Für selbständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften ein anderes ergibt.

Artikel 28

Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

Artikel 29-34 (Fn 2)

Artikel 35 (Fn 5)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 307/PrGS. NW. S. 97; geändert durch Art. 55 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 44 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

gegenstandslos.

Fn 3

gegenstandslos durch Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse v. 29. 3. 1966 (GV. NW. S. 136/SGV. NW. 7134) mit Wirkung vom 1. April 1966.

Fn 4

geändert durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93).

Fn 5

Artikel 35 eingefügt durch Art. 55 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: