Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Hinterlegungsordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Hinterlegungsordnung

Vom 10. März 1937 (Fn 1)

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.

(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.

§ 2

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden von einem Zeitpunkt ab, den der Justizminister (Fn 2) bestimmt, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle soll Angelegenheiten von rechtlicher Schwierigkeit dem Richter zur Entscheidung vorlegen.

§ 3

(1) Beschwerden gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter; die Beschwerde ist erst gegen die Entscheidung des Richters gegeben.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der Land- oder Amtsgerichtspräsident, dem die Dienstaufsicht zusteht.

(3) (Fn 3) Gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ist die weitere Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig.

(4) (Fn 3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten kann im Aufsichtsweg nicht angefochten werden.

(5) (Fn 3) Ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so kann gegen das Land Klage auf Herausgabe im ordentlichen Rechtsweg erhoben werden. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht zuständig.

§ 4

Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigen Gründen an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde.

ZWEITER ABSCHNITT

Annahme

§ 5

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 6

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht:

1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

DRITTER ABSCHNITT

Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 7

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes (Fn 2) über.

(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes (Fn 2) über.

§ 8 (Fn 4)

Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:

1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht;

2. der Zinssatz beträgt 1 vom Tausend monatlich;

3. die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig;

4. Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

§ 9

(1) (Fn 3) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

(2) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

§ 10

(1) Während der Hinterlegung werden folgende Geschäfte besorgt:

1. Die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, so kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;

2. die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;

3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.

Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmögliche Verwertung anordnen.

(2) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:

1. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger (Fn 5) oder der vom Justizminister (Fn 2) bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder

2. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder

3. wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.

Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, daß die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

(3) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten

1. eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen,

2. anordnen, daß bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,

3. anordnen, daß hinterlegtes Geld zum Ankauf von Wertpapieren verwendet wird.

Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

§ 11

Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, so soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, daß und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

VIERTER ABSCHNITT

Herausgabe

§ 12

Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle.

§ 13

(1) Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.

(2) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:

1. wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben;

2. wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land (Fn 2) festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

§ 14

(1) Ist die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten schriftlich abgegeben, so kann die Hinterlegungsstelle verlangen, daß die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird; sie kann auch verlangen, daß die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 15

(1) Die Verfügung ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde (Fn 2) oder von einer diesen unmittelbar unterstellten höheren (Fn 6) Bundes- oder Landesbehörde (Fn 2) aus, so ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem deutschen (Fn 2) Gericht ausgeht.

(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, so ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.

§ 16

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, so kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.

(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle oder dem Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle hat die Beschwerde dem Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) vorzulegen; zu einer Änderung ihrer Entscheidung ist sie nicht befugt.

(3) Die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) zugelassen werden.

(5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 17

Das Land (Fn 2) ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.

§ 18

Nach der Herausgabe kann das Land (Fn 2) nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.

FÜNFTER ABSCHNITT

Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 19

(1) In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 (Fn 7) des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:

1. im Fall des § 382 mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung;

2. in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 (Fn 7) mit dem Erlaß des Urteils, durch das der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

§ 20

In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. Die Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der §§ 120, 121 mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist. Kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, so beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

§ 21

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 (§§ 1667, 1686, 1915) (Fn 8) des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Gewalt, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendigt ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

(3) (Fn 9) Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen sowie in Fideikommiß- und Fideikommißauflösungssachen findet Absatz 1 keine Anwendung, solange der Justizminister (Fn 2) nicht ein anderes bestimmt hat. Dies gilt auch, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.

§ 22

Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 21 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, daß die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 23

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land (Fn 2).

SECHSTER ABSCHNITT

§ 24 (Fn 10)

§ 25 (Fn 10)

§ 26 (Fn 10)

SIEBENTER ABSCHNITT

Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 27

(1) Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082,... 1667, 1686, 1814, 1818, 1915, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Fn 11) sind neben den Amtsgerichten auch die Staatsbanken Hinterlegungsstellen. Der Justizminister (Fn 2) kann noch andere Kreditinstitute als Hinterlegungsstellen bestimmen.

(2) Auf die Hinterlegung bei einer Staatsbank oder einem anderen Kreditinstitut ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

§ 28

In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

§ 29 (Fn 12)

(1) In den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiß gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Fideikommißbehörde erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Fideikommißbehörde kann etwas anderes bestimmen.

(2) Entsprechendes gilt, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.

§ 30

(1) In den Fällen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Bundesbank (Fn 2) und die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.

(2) Bei der Bundesbank (Fn 2) oder einer Staatsbank kann auch dann hinterlegt werden, wenn nach den bisherigen stiftungs- oder fideikommißrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei Gericht zu hinterlegen ist.

(3) Auf die Hinterlegung bei der Bundesbank (Fn 2) oder einer Staatsbank ist dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 28, 29 nicht anzuwenden.

ACHTER ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 31

Der Justizminister (Fn 2) kann in besonderen Fällen eine von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 abweichende Regelung treffen.

§ 32

Der Justizminister (Fn 2) kann, auch solange die Bestimmung aus § 2 noch nicht getroffen ist, anordnen, daß Geschäfte der Hinterlegungsstelle durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden.

§ 33

Soweit andere Kreditinstitute als die Staatsbanken bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Hinterlegungsstellen für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082,..., 1667, 1686, 1814, 1818, 1915 oder 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Fn 13) bestellt sind, behält es hierbei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1939 (Fn 14) sein Bewenden mit der Maßgabe, daß die Kreditinstitute Hinterlegungsstellen für alle Fälle dieser Art sind.

§ 34

Für Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt, soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, folgendes:

1. Sind nach den bisherigen Vorschriften andere Stellen als die Amtsgerichte Hinterlegungsstellen, so gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäfte der Hinterlegungsstelle auf das Amtsgericht über, in dessen Bezirk die bisherige Stelle ihren Sitz hat. Die im Zeitpunkt des Übergangs der Geschäfte schwebenden Anträge und Beschwerden sind von den bisher zuständigen Stellen nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen.

2. bis 4. (Fn 15)

§ 35

Für die Hinterlegungssachen in den Fällen der §§ 28, 29, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt folgendes:

1. Befinden sich Hinterlegungsmassen bei der Bundesbank (Fn 2) oder einer Staatsbank, so gehen die Geschäfte der Hinterlegungsstelle auf die Bundesbank (Fn 2) oder Staatsbank über.

2. Befinden sich Hinterlegungsmassen bei anderen Stellen als einer Kasse der Justizverwaltung, der Bundesbank (Fn 2) oder einer Staatsbank, so verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, solange nicht der Justizminister (Fn 2) etwas anderes bestimmt.

3. Im übrigen behält es bei § 34 sein Bewenden.

§§ 36 u. 37 (Fn 15)

NEUNTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 38

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1937 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Artikel 144 bis 146 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die auf ihnen beruhenden landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften außer Kraft, soweit nicht in den §§ 34, 35, 37 etwas anderes bestimmt ist.

§ 39

Der Justizminister (Fn 2) wird ermächtigt, Vorschriften zur Durchführung... (Fn 16) dieses Gesetzes zu erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

RGBl. I S. 285 / RGS. NW. S. 101, geändert durch Art. IV d. Gesetzes zur Änderung von Justizkostengesetzen v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434). Artikel 69 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

Aufgehoben durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.

Fn 2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG).

Fn 3

als Bundesrecht geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts v. 12. September 1950 (BGBl. S. 455).

Fn 4

§ 8 geändert durch Artikel 69 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

geändert auf Grund des Gesetzes v. 17. Mai 1950 (BGBl. S. 183).

Fn 6

vgl. §§ 6, 7 LOG (SGV. NW. 2005).

Fn 7

§ 1269 Satz 3 BGB aufgehoben durch das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) i. Verb. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 VO v. 21. 12. 1940 (RGBl. I S. 1609); vgl. jetzt § 67 Abs. 3 des Gesetzes v. 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499).

Fn 8

§ 1686 a.F. BGB weggefallen durch Ersetzung der §§ 1626 bis 1698 gem. Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes v. 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609).

Fn 9

zu § 21 Abs. 3 vgl. Art. 155 Abs. 2 Satz 2 WRV, Gesetz v. 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 785), Gesetz v. 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und Gesetz v. 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 820 - Erlöschen der Fideikommisse u. sonstigen gebundenen Vermögen), ferner Art. X Abs. 2 KRG Nr. 45 (ABl. S. 256).

Fn 10

§§ 24, 25 und 26 gestrichen mit Wirkung vom 25. November 1992 durch Art. IV d. Gesetzes zur Änderung von Justizkostengesetzen v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434).

Fn 11

Auslassung: gegenstandslos infolge Aufhebung der Bezugsvorschrift, Kursivdruck: § 1686 a.F. BGB weggefallen durch Ersetzung der §§ 1626 bis 1698 gem. Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes v. 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609).

Fn 12

vgl. Art. 155 Abs. 2 Satz 2 WRV, Gesetz v. 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 785), Gesetz v. 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und Gesetz v. 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 820 - Erlöschen der Fideikommisse u. sonstigen gebundenen Vermögen -); ferner Art. X Abs. 2 KRG Nr. 45 (ABl. S. 256).

Fn 13

Auslassung: gegenstandslos infolge Aufhebung der Bezugsvorschrift, Kursivdruck: § 1686 a.F. BGB weggefallen durch Ersetzung der §§ 1626 bis 1698 gem. Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes v. 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609).

Fn 14

Kursivdruck: Frist bis auf weiteres verlängert durch VO v. 24. 11. 1939 (RGBl. I S. 2300 / RGS. NW. S. 105 / SGV. NW. 321).

Fn 15

gegenstandslose Überleitungsvorschrift.

Fn 16

Auslassung: gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschene Ermächtigung.



Normverlauf ab 2000: