Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Erstattung von Auslagen
der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

Vom 19. Mai 1960 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

(1) Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570 (Fn 2) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:

1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),

2. Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),

3. Post- und Fernsprechgebühren sowie sonstige bare Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.

(2) Der Gesamtbetrag, der nach Absatz 1 zu erstatten ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennige aufgerundet.

§ 2

(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, daß Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.

(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

§ 3

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26 Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 4 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1960 S. 174; geändert durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Aufgehoben durch VO vom 21.11.2005 (GV. NRW. S. 927); in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Fn 2

SGV. NW. 321.

Fn 3

§ 4 Satz 2 angefügt durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 21. Juni 1960.



Normverlauf ab 2000: