Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Bewährungshelfer
(Bewährungshelfergesetz - BewhG)

Vom 2. Februar 1968 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 12. Dezember 1967 (GV. NW. S. 252) wird nachstehend der Wortlaut des Bewährungshelfergesetzes vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570) in der vom 1. Januar 1968 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 6. April 1960 (GV. NW. S. 67)

und

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 12. Dezember 1967 (GV. NW. S. 252) ergibt.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Bewährungshelfer
(Bewährungshelfergesetz - BewhG)
in der Fassung vom 2. Februar 1968

§ 1 (Fn 2)

Die Bewährungsaufsicht über Erwachsene nach den §§ 56d, 57 und 57 a des Strafgesetzbuchs und über Jugendliche und Heranwachsende nach den §§ 24, 29, 88, 89, 105 und 110 des Jugendgerichtsgesetzes sowie die Aufgaben des Bewährungshelfers im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) werden durch hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer ausgeübt.

§ 2

Der hauptamtliche Bewährungshelfer soll eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) besitzen und sich in der Menschenführung bereits bewährt haben.

§ 3

(1) Die Aufgaben des hauptamtlichen Bewährungshelfers werden in der Regel von Beamten wahrgenommen.

(2) Als Geschäftszimmer sollen dem hauptamtlichen Bewährungshelfer Räume außerhalb von Amtsgebäuden zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 (Fn 3)

(1) Der hauptamtliche Bewährungshelfer untersteht der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.

(2) Der Bewährungshelfer führt die Bewährungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Gericht durch; das Gericht kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 24 c StGB, §§ 24, 25 JGG).

§ 5

(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird bei der Bestellung von dem Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur treuen und gewissenhaften Durchführung der Bewährungsaufsicht verpflichtet.

(2) Die dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden angemessenen Auslagen werden auf Verlangen erstattet. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Auslagen bei dem Gericht geltend gemacht wird, das den Bewährungshelfer bestellt hat. Beschwerden über die Höhe der Erstattung werden im Aufsichtsweg entschieden.

(3) Der Justizminister trifft durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit der Auslagen und die Form des Nachweises.

§ 6 (Fn 4)

§ 7 (Fn 5)

§ 8

Einem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Bewährungshelfer kann auch die Beaufsichtigung der Lebensführung eines Verurteilten übertragen werden, dem mit einer entsprechenden Auflage bedingte Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Gnadenwege gewährt wird.

§ 9

Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit verpflichtet, die Bewährungshelfer bei der Durchführung der Bewährungsaufsicht zu unterstützen.

§ 10

Die dienstliche Fortbildung der hauptamtlichen Bewährungshelfer regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Arbeits- und Sozialminister.

§ 11

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom Justizminister erlassen.

§ 12 (Fn 6)

Dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, des § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8, des § 7 Abs. 2 und der §§ 10 und 11, tritt am 1. Juli 1955 in Kraft. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8 tritt mit Wirkung vom 22. April 1960 in Kraft. §§ 2, 3, 7 Abs. 2 und §§ 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft.

§ 13 (Fn 7)

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die weitere Fortgeltung dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 26, geändert durch Art. XXVII AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), Art. XXIX 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), Gesetz v. 6. 4. 1982 (GV. NW. S. 170), Art. 31 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), 18. 2. 1992 (GV. NW. S. 76); Artikel 247 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 58 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 6. 4. 1982 (GV. NW. S. 170); in Kraft getreten am 1. Mai 1982.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Art. XXIX des Gesetzes v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn 4

§ 6 gestrichen mit Wirkung vom 13. März 1992 durch Gesetz v. 18. 2. 1992 (GV. NW. S. 76).

Fn 5

§ 7 gestrichen mit Wirkung vom 13. März 1992 durch Gesetz v. 18. 2. 1992 (GV. NW. S. 76).

Fn 6

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Artikeln 1 und 3 des Änderungsgesetzes vom 6. April 1960 (GV. NW. S. 67) und aus den Artikeln 1, 3 und 5 des Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 1967 (GV. NW. S. 252).

Fn 7

§ 13 eingefügt durch Artikel 247 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: