Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Wiederherstellung der bei dem Amtsgericht Wuppertal zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher und Urkunden sowie über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Wiederherstellung
der bei dem Amtsgericht Wuppertal zerstörten
oder abhanden gekommenen Grundbücher und
Urkunden sowie über den Rechtsverkehr
bis zur Wiederherstellung

Vom 13. Januar 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 123 der Grundbuchordnung wird verordnet:

§ 1

(1) Die am 3./4. November 1980 bei dem Amtsgericht Wuppertal ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher hat das Grundbuchamt von Amts wegen wiederherzustellen. Das gleiche gilt für ganz oder teilweise zerstörte oder abhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung Bezug nimmt. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf sie Bezug zu nehmen, kann das Grundbuchamt wiederherstellen, wenn es dies für angezeigt hält.

(2) Für die Wiederherstellung und das Verfahren bis zur Wiederherstellung gelten die nachfolgenden Vorschriften.

§ 2

(1) Soweit der Inhalt des teilweise zerstörten Grundbuchs aus den vorhandenen Resten zweifelsfrei erkennbar ist, ist das Grundbuch danach wiederherzustellen. Die Wiederherstellung kann durch Ablichten oder Abschreiben erfolgen, wobei beide Verfahren miteinander verbunden werden können. Soweit vorgedruckte Teile des Grundbuchformulars zerstört sind, können diese beim Ablichten durch Schablonen oder Vordruckmasken ergänzt werden.

(2) Sind die Grundakten, das Handblatt oder Ablichtungen des ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs vorhanden und ergibt sich aus ihnen allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen der Inhalt des Grundbuchs zweifelsfrei, so ist das Grundbuch nach dem Inhalt der Grundakten, des Handblattes oder der Ablichtungen wiederherzustellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Das Grundbuchamt kann dem Besitzer von Urkunden, die für die Wiederherstellung des Grundbuchs von Bedeutung sind, aufgeben, diese vorzulegen.

§ 3

Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) zu verfahren.

§ 4

(1) Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so ist die Urkunde anhand der noch vorhandenen Reste, der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift oder, falls dies nicht möglich ist, aufgrund einer Einigung der Beteiligten wiederherzustellen.

(2) § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 11 Abs. 2 bis 4 und § 12 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) sind entsprechend anzuwenden.

§ 5

Das Verfahren nach dieser Verordnung ist kostenfrei.

§ 6

Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) oder nach § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

§ 7

(1) Über Anträge auf Eintragung in das wiederhergestellte Grundbuch ist schon vor der Wiederherstellung zu befinden. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für gegeben erachtet, so hat das Grundbuchamt zu verfügen, daß die Eintragung nach Wiederherstellung des Grundbuchs vorgenommen wird. Dabei ist ein Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der Eintragungen in das Grundbuch zurückbezogen wird. Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken.

(2) Die Wirkungen, die mit einer der Verfügung entsprechenden Eintragung in das wiederhergestellte Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, sobald die Verfügung zu den Akten genommen worden ist.

(3) Auf das Verfahren sind die für das Grundbuchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Die Beschwerde gegen die in Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Verfügungen ist unzulässig.

§ 8

Wird nach Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 7 Abs. 1 getroffene Eintragungsverfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach dem Stand des Grundbuchs bei der Wiederherstellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.

§ 9

(1) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, dessen Grundbuch ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen ist, kann vor der Wiederherstellung des Grundbuchs angeordnet werden, wenn durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war oder daß er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung genügt es, wenn die Eintragung des Versteigerungsvermerks nach der Wiederherstellung des Grundbuchblatts erfolgt.

(3) Der Versteigerungstermin darf erst nach Wiederherstellung des Grundbuchblatts bestimmt werden.

§ 10

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 14.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 23. Januar 1981.



Normverlauf ab 2000: