Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß der Rechtsverordnung zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums
zum Erlaß der Rechtsverordnung
zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr
für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte
bei der Hinterlegungsstelle

Vom 1. September 1992 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung eine angemessene Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle festzusetzen, wird auf das Finanzministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Herbert Schnoor

Der Finanzminister

Heinz Schleußer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 342.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 25. September 1992.



Normverlauf ab 2000: