Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Erstattung von Auslagen der
ehrenamtlichen Bewährungshelfer

Vom 21. November 2005 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz – BewhG) in der Fassung vom 2. Februar 1968 (GV. NRW. S. 26) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 247 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:

§ 1

Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer in der geänderten Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) sind den ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern auf Antrag zu erstatten:

1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der die ehrenamtliche Bewährungshelferin oder der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).

2. Die Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).

3. Sonstige bare Auslagen in entsprechender Anwendung des § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG), soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.

§ 2

(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, dass Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten beantragt, sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.

(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

§ 3

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer vom 19. Mai 1960 (GV. NRW. S. 174) außer Kraft.

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 927, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 321.



Normverlauf ab 2000: