Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die elektronische Kommunikation und Aktenführung in Angelegenheiten der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit dem Ausland im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO RHSt)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation im Bereich der Rechtshilfe inStrafsachen
- § 2 Arten und Formate der zu übermittelnden Dokumente
- § 3 Innerstaatliche Übermittlung von Nachrichten
- § 4 Datenverarbeitung zur Nachrichtenübermittlung zwecks elektronischer Umwandlung(Mapping)
- § 5 Gewährleistung der Authentizität von an das Ausland zu übermittelndenHauptdokumenten und der Integrität von zu übermittelnden Hauptdokumenten und Nachrichten
- § 6 Prüfung der Authentizität und Integrität von aus dem Ausland übermitteltenDokumenten und Nachrichten
- § 7 Weitere Bearbeitung eingehender elektronischer Nachrichten aus dem Ausland
- § 8 Inkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die elektronische Kommunikation und Aktenführung
in Angelegenheiten der strafrechtlichen Zusammenarbeit
mit dem Ausland im Lande Nordrhein-Westfalen
(ERVVO RHSt)
Vom 24. März 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 77b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Justizministerium:
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation im Bereich der Rechtshilfe inStrafsachen
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation im Bereich der Rechtshilfe in
Strafsachen
Gerichte und Behörden können nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften elektronische Nachrichten zum Zweck der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen von ausländischen Gerichten und Behörden empfangen oder an diese senden. Die an dem elektronischen Nachrichtenverkehr teilnehmenden in- und ausländischen Behörden sowie der Zeitpunkt, ab dem sie daran teilnehmen, sind in Anlage 1 bezeichnet.
§ 2 Arten und Formate der zu übermittelnden Dokumente
§ 2
Arten und Formate der zu übermittelnden Dokumente
(1) Nachrichten nach § 1 bestehen aus einem Hauptdokument und maschinenlesbaren Daten im Format XML (Extensible Markup Language). Die Beifügung von Anlagen zu einem Hauptdokument (Anhänge) ist zulässig.
(2) Das Hauptdokument enthält das an die empfangende Behörde zu übermittelnde Anschreiben das Rechtshilfeersuchen betreffend im Format Adobe PDF (Portable Document Format). Ein Anhang soll eines der folgenden Formate aufweisen:
1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) ohne Formatierungscodes oder Sonderzeichen,
2. Unicode,
3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
4. Adobe PDF (Portable Document Format),
5. TIFF (Tag Image File Format),
6. JPEG (Image-Format),
7. Microsoft XLS (Exel Format),
8. HTML (Text-Format),
9. Microsoft Word ohne aktive Komponenten.
(3) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 2 genannten Dateiformate entsprechen, dürfen in komprimierter Form im Format ZIP übermittelt werden. Eine komprimierte Datei darf keine komprimierten Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die komprimierte Datei beziehen.
(4) XML-Dateien sollen im UNICODE-Zeichensatz UTF‑8 codiert sein.
(5) Die übermittelnde Behörde ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten wie beispielsweise Viren, Trojaner oder Würmer enthalten.
§ 3 Innerstaatliche Übermittlung von Nachrichten
§ 3
Innerstaatliche Übermittlung von Nachrichten
Die Übermittlung elektronischer Nachrichten nach § 1 von und an die zuständigen Gerichte und Behörden erfolgt auf nordrhein-westfälischer Seite durch die Anwendung Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die in der Anlage 1 bezeichnete nationale Empfangseinrichtung (e-Codex-Gateway).
§ 4 Datenverarbeitung zur Nachrichtenübermittlung zwecks elektronischer Umwandlung(Mapping)
§ 4
Datenverarbeitung zur Nachrichtenübermittlung zwecks elektronischer Umwandlung
(Mapping)
Zum Zwecke der Umschreibung maschinenlesbarer Daten aus und in eine den Organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften der Bund-Länder Arbeitsgruppe Elektronischer Rechtsverkehr vom 21.4.2005 (OT-Leit-ERV) entsprechenden Form (Mapping) darf der in der Anlage 1 bezeichnete nationale Betreiber der nationalen Empfangseinrichtung (e-Codex-Gateway) Nachrichten verarbeiten, soweit dies für die Nachrichtenübermittlung erforderlich ist. Zu diesem Zweck können personenbezogene Daten vorübergehend gespeichert werden, eine dauerhafte Speicherung ist jedoch nicht zulässig.
§ 5 Gewährleistung der Authentizität von an das Ausland zu übermittelndenHauptdokumenten
und der Integrität von zu übermittelnden Hauptdokumenten und Nachrichten
§ 5
Gewährleistung der Authentizität von an das Ausland zu übermittelnden
Hauptdokumenten
und der Integrität von zu übermittelnden Hauptdokumenten und Nachrichten
(1) Eine Mehrfertigung des Hauptdokuments ist durch die in Nummer 9 Absatz 1 der Richtlinien über den Verkehr mit dem Ausland in Strafsachen vom 5. Dezember 2012 (BAnz 2012, AT 19.12.2012 B2) bezeichnete Person zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Mehrfertigung ist zu den Akten zu nehmen. Das Hauptdokument ist elektronisch im Format PDF zu speichern und mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Dem Hauptdokument beizufügende Anhänge sind durch Einscannen in die elektronische Form zu übertragen. Ist ein beizufügendes Schriftstück mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, so ist im Hauptdokument die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des auf dem beigefügten Schriftstück angebrachten Beglaubigungsvermerks zu bestätigen.
(3) Abweichend von Nummer 9 Absatz 3 der Richtlinien über den Verkehr mit dem Ausland in Strafsachen bedarf es der Beifügung eines Dienstsiegels nicht.
(4) Der Betreiber der nationalen Empfangseinrichtung gewährleistet bei der Weiterleitung der Nachricht an das Ausland die Integrität der an das Ausland zu übermittelnden Nachrichten entsprechend den international anerkannten Standards.
§ 6 Prüfung der Authentizität und Integrität von aus dem Ausland übermitteltenDokumenten und Nachrichten
§ 6
Prüfung der Authentizität und Integrität von aus dem Ausland übermittelten
Dokumenten und Nachrichten
(1) Sofern nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften vorgesehen ist, ist die Vorlage elektronischer Dokumente zulässig, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sind. Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt werden, das die Authentizität und die Integrität eines übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 77a Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
(2) Als anderes sicheres Verfahren im Sinne des § 77a Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das die empfangende Stelle von der Prüfung der Authentizität des übermittelten elektronischen Dokuments und der Integrität der übermittelten Nachricht durch den übermittelnden ausländischen Staat entbindet, gilt auch die Bestätigung durch die Beifügung eines „Trust-OK-Token“ nach Maßgabe des sich aus Anlage 2 ergebenden europäischen Standards.
(3) Sofern eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes verwendet wird, muss diese und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.
(4) Die eingereichten Schriftstücke müssen für die Bearbeitung durch ein Gericht oder eine Behörde geeignet sein. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Weitere Bearbeitung eingehender elektronischer Nachrichten aus dem Ausland
§ 7
Weitere Bearbeitung eingehender elektronischer Nachrichten aus dem Ausland
Soweit nicht die elektronische Aktenführung zugelassen ist, ist von eingehenden elektronischen Dokumenten, sofern es sich nicht um maschinenlesbare Dateien handelt, ein Aktenauszug zu fertigen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen - AV des Justizministeriums vom 27. April 1967 (JMBl. NRW S. 109) - die zuletzt durch AV vom 29. November 2013 (JMBl. NRW S. 321) geändert worden ist - unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324). |
Normverlauf ab 2000: