Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über eine Kostenausgleichsregelung für durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entstandene kommunale Belastungen (Kostenausgleichsverordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein–Westfalen – TVgG-KoV NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über eine Kostenausgleichsregelung für durch das Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen entstandene kommunale Belastungen
(Kostenausgleichsverordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein–Westfalen – TVgG-KoV NRW)
Vom 13. Dezember 2016 (Fn 1)
Auf Grund des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 Buchstaben c und d des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17), insoweit im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags, und des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Belastungsausgleich
§ 1
Belastungsausgleich
(1) Die kommunalen öffentlichen Auftraggeber erhalten als Ersatz der notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen, die durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen oder durch die zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) entstanden sind, einen einmaligen Kostenausgleich.
(2) Der Kostenausgleich wird für die Jahre 2013 und 2014 gezahlt. Für das Jahr 2012 erfolgt eine anteilige Zahlung. Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 20 422 526 Euro.
(3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für die kreisfreien Städte 8 421 388 Euro, für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden 7 902 340 Euro sowie für die Kreise 3 945 246 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird für die kreisfreien Städte auf der Basis der Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Aufteilung für die Kreise und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgt hälftig nach einem Sockelbetrag und hälftig auf der Basis der Einwohnerzahlen. Für die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe und den Regionalverband Ruhr wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe von jeweils 51 184 Euro festgesetzt. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Berechnungstabellen (siehe Anlage 1 und 2).
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Anlagen:
In Kraft getreten am 20. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1074). Obsolet durch Fristablauf. |
Normverlauf ab 2000: