Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Rinder
vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BHV1-VO NRW)
Vom 20. Oktober 2014 (Fn 1)
Auf Grund
- des § 38 Absatz 9 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe a, b und c, § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 11 Buchstabe a und b und § 6 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe a in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.1324) in Verbindung mit
- § 24 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), der durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 293) neu gefasst worden ist,
verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:
§ 1 Treiben und Halten von Rindern
§ 1
Treiben und Halten von Rindern
(1) Rinder, die nicht BHV1-frei sind im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe aa bis cc der BHV1-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
1. Rinder eines Bestandes, in dem alle empfänglichen Tiere entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers regelmäßig gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachgeimpft werden,
2. Rinder eines Bestandes, für die ein Impfverbot nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der BHV1-Verordnung angeordnet ist oder
3. Rinder eines Bestandes, für die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Sanierungskonzept vorliegt. Ein Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Rinderställe einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden.
§ 2 Kennzeichnung und Halten von Reagenten
§ 2
Kennzeichnung und Halten von Reagenten
Im Bestand vorhandene Reagenten sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser zu kennzeichnen. Verliert ein Rind eine Ohrmarke nach Satz 1, ist es unverzüglich nachzukennzeichnen. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Reagenten gilt nicht für Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden.
§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot
§ 3
Impfverbot und Einstellungsverbot
(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist ab dem 1. Juli 2015 verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Sie kann Ausnahmen auch zulassen für Impfungen
1. in Beständen, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Basisuntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1 oder 1a der BHV1-Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,
2. bei Rindern, die in einen Bestand nach Nummer 1 verbracht werden sollen, für den nach Nummer 1 eine Ausnahme zugelassen ist, und
3. in Beständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3.
Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 zugelassen ist.
(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder 3 eine Ausnahme zugelassen ist.
§ 4 Dokumentation von Impfungen
§ 4
Dokumentation von Impfungen
Die Tierhalterin oder der Tierhalter, in deren oder dessen Bestand ein Rind gegen BHV1 geimpft worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Impfung durch den behandelnden Tierarzt, die behandelnde Tierärztin oder die jeweils zuständige Behörde innerhalb von vierzehn Werktagen in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Abl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert wird.
§ 5 Verbot der Belegung von Reagenten
§ 5
Verbot der Belegung von Reagenten
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass weibliche Reagenten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung nicht gedeckt oder besamt werden.
§ 6 Entfernen von Reagenten
§ 6
Entfernen von Reagenten
(1) Reagenten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind bis spätestens 31. Dezember 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen, es sei denn, die zuständige Behörde ordnet eine frühere Entfernung der Reagenten aus Gründen der Seuchenbekämpfung an. Nach dem 31. Dezember 2015 sind Reagenten unverzüglich zu entfernen.
(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Absatz 1 und § 5 zulassen, wenn
1. Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2. auf Grund der Zahl der Reagenten in einem Rinderbestand deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und
3. die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das der Rinderbestand in weniger als drei Jahren BHV1-frei werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.
(3) Eine Zulassung nach Absatz 2 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde, gegen Vorschriften dieser Verordnung oder der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder Gründe der Seuchenbekämpfung entgegenstehen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung unverändert.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder auf einer Weide hält,
2. entgegen § 2 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser kennzeichnet,
3. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung gegen eine BHV 1-Infektion durchführt,
4. entgegen § 3 Absatz 2 ein nicht BHV1-freies Rind oder ein geimpftes Rind in einen Rinderbestand einstellt,
5. entgegen § 4 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Impfung gegen BHV1 dokumentiert wird oder
6. entgegen § 6 einen Reagenten nicht aus dem Rinderbestand entfernt.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Recklinghausen, den 20. Oktober 2014
Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
Der Präsident
Dr. Thomas D e l s c h e n
In Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 866). |
Normverlauf ab 2000: