Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2005 (TSK-BeitragsVO 2005)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2005
(TSK-BeitragsVO 2005)

Vom 13. August 2004 (Fn 1)

Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird verordnet:

§ 1
Beiträge

(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2005 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

1. Pferde
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €

2. Rinder
Beiträge in Beständen mit
1 Tier = 5,00 €
2 und mehr Tieren, jeTier = 4,00 €

Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 2 und mehr Tieren gewährt.

3. Schweine
Beiträge in Beständen mit
1 bis 8 Tieren, je Bestand = 5,00 €
9 und mehr Tieren, je Tier = 0,60 €

Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 13 und mehr Tieren gewährt.

4. Schafe
Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €

5. Ziegen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €

6. Geflügel
a) Hühner
Beiträge für Hühner
1 bis 400 Tiere, je Bestand = 5,00 €
401 und mehr Tiere,
je angefangene hundert Tiere = 1,15 €

b) Gänse, Enten, Truthühner
Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner
1 bis 99 Tiere, je Bestand = 5,00 €
100 und mehr Tiere, je Tier = 0,05 €

7. Bienen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Völkern, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Völkern, je Volk = 1,50 €

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

§ 2
Beitragsbonus

(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

(2) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 12 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b und für den Mastbestand nach Buchstabe c erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2005 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c, beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a und b wird von dem Tiergsundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2005 sind bis zum 1. Dezember 2004 bei dieser Stelle einzureichen.

(3) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 1 Rind ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Zuchtbetriebe
Bis zum 31. Januar 2005 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW S. 209) abgegeben und
- die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchgeführt und
- den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien während des gesamten Beitragsjahres wird nachgekommen.

b) Mastbetriebe
In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BML für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20. Januar1998, S. 1474) begleitet sind.

c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a und für den Mastbestand nach Buchstabe b erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach Buchstabe b auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a erfüllt werden.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2005 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.

(4) Die Bonusregelung des Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch bundesrechtliche Vorschriften die Sanierung der Rinderbestände vom BVD-Virus rechtsverbindlich vorgeschrieben wird.

(5) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 2005.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2004 vom 1. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 691) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2004 anzuwenden.

Die Ministerin
für Umwelt, und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 538, in Kraft treten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 1. Januar 2006. Diese VO ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2005 anzuwenden.

Fn 2

SGV. NRW. 7831. 



Normverlauf ab 2000: