Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen den Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über Aufgaben und Zuständigkeiten auf
Bundesautobahnstrecken

Vom 9. September 1971 (Fn 1) (Fn 2)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 6. Mai 1971 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 16. Juli 1970/23. September 1970 zugestimmt. Nach Austausch der Bestätigungsurkunden ist der Staatsvertrag gemäß seinem § 4 Abs. 2 am 29. Juni 1971 in Kraft getreten.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

Das Land Niedersachsen
- nachstehend mit ,,Niedersachsen" bezeichnet -

und

das Land Nordrhein-Westfalen
- nachstehend mit ,,Nordrhein-Westfalen" bezeichnet -

schließen folgenden Staatsvertrag:

§ 1 (Fn 3)
Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.

(2) Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke.

Das ist:

die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Wersen) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) von der Landesgrenze in km 222,537 bis zur Landesgrenze in km 225,141.

Niedersachsen überträgt und Nordrhein-Westfalen übernimmt die in dem Lageplan rot gekennzeichneten Bundesautobahnstrecken.

Das sind:

a) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Atter) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) vom Ende der nördlichen Flügelmauer der Brücke bei der Anschlußstelle Osnabrück-Hafen in km 225,175 bis zur Landesgrenze in km 227,403;

b) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Gaste) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande -Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 42,235 bis zum ostwärtigen Ende der Anschlußstelle Hasbergen/Gaste bei km 43,200.

(3) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8, 9 und 15 Abs. 3 und 4 FStrG entscheiden die aufgrund dieses Vertrages zuständigen Behörden der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen jeweils im gegenseitigen Einvernehmen mit der Behörde, die ohne diesen Vertrag zuständig gewesen wäre.

(4) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.

§ 2
Zuständigkeiten
nach der Straßenverkehrsordnung

(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse auf den in § 1 Abs. 2 genannten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.

(2) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in § 1 Abs. 2 genannten Bundesautobahnstrecken eine Verkehrsbeschilderung berücksichtigen, die mit der Ausschilderung der Bundesautobahn in den jeweiligen Ländern übereinstimmt.

§ 3
Kündigung

Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. 12. 1973, gekündigt werden. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 4
Schlußbestimmungen

(1) Der Vertrag ist zu bestätigen; die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft.

Hannover, den 23. September 1970

Für das Land Niedersachsen:

Namens des Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Minister
für
Wirtschaft und öffentliche Arbeiten

Greulich

Düsseldorf, den 16. Juli 1970

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für
Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten

Dr. H. Kohlhase


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 330, geändert durch Bek. v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 1022).

Fn 2

siehe auch Staatsvertrag v. 18.7.1974 (SGV. NW. 101).

Fn 3

§ 1 Abs. 2 Buchst. b) geändert durch Bek. v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 1022); GV. NW. ausgegeben am 3. Oktober 1974.