Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Zuständigkeit
in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Vom 5. Oktober 2004 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 248), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtags NRW - sowie aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. Einbürgerungen nach den §§ 10 bis 12b des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

2. Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht,

3. Einbürgerungen nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

4. Einbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, soweit es sich um die Miteinbürgerung des Ehegatten oder minderjähriger Kinder von Personen handelt, die nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden,

5. die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher.

(2) Im übrigen sind die Bezirksregierungen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 441) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 612; in Kraft getreten am 1.1.2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 1. Juli 2008.

Fn2

SGV. NRW. 2005.



Normverlauf ab 2000: