Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Konstituierung
- § 2 Verpflichtung der Mitglieder des Landtags
- § 3 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw.Vizepräsidenten
- § 4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
- § 5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten
- § 6 Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
- § 7 Aufgaben des Präsidiums
- § 8 Sitzungsvorstand
- § 9 Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats
- § 10 Aufgaben des Ältestenrats
- § 11 Begriff
- § 12 Reihenfolge der Fraktionen
- § 13 Stellenanteile
- § 14 Teilnahme an Sitzungen
- § 15 Mutterschutz
- § 16 Akteneinsicht
- § 17 Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags
- § 18 (Fn 3) Fristberechnung
- § 19 Sitzungen
- § 20 Tagesordnung
- § 21 Einberufung
- § 22 Sitzungsleitung
- § 23 Eröffnung der Beratung
- § 24 Übergang zur Tagesordnung
- § 25 Schluss der Aussprache
- § 26 Vertagung der Sitzung
- § 27 Wortmeldung und Worterteilung
- § 28 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner
- § 29 Zur Geschäftsordnung
- § 30 Persönliche Bemerkungen
- § 31 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
- § 32 Reden
- § 33 Rededauer
- § 34 Zwischenfragen
- § 35 (Fn 4) Kurzinterventionen
- § 36 (Fn 5) Sach- und Ordnungsruf
- § 36a Ordnungsgeld
- § 37 Ausschließung von Mitgliedern des Landtags
- § 38 (Fn 6) Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
- § 39 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
- § 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
- § 41 Abstimmung
- § 42 Einzelabstimmung
- § 43 Abstimmungen und Wahlen
- § 44 Namentliche Abstimmung
- § 45 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
- § 46 Feststellung der Abstimmungsergebnisse
- § 47 Erklärung zur Abstimmung
- § 48 Einsetzung
- § 49 Mitglieder der Ausschüsse
- § 50 Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung
- § 51 Aufgaben der Ausschüsse
- § 52 Überweisung an mehrere Ausschüsse
- § 53 Einberufung der Ausschusssitzungen
- § 54 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag
- § 55 (Fn 7) Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder
- § 56 Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse
- § 57 Anhörung
- § 58 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
- § 59 Dringliche Frage
- § 60 Aktuelle Viertelstunde
- § 61 (Fn 8) Enquetekommissionen
- § 62 Weitere Gremien
- § 63 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
- § 64 Aufgaben
- § 65 Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung
- § 66 Wiedereröffnung der Beratung
- § 67 (nicht belegt)
- § 68 Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung
- § 69 Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien
- § 70 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags
- § 71 (Fn 9) Unzulässige Beratungsgegenstände
- § 72 Beratungsbeginn
- § 73 Lesungs- und Beratungsverfahren
- § 74 Erste Lesung
- § 75 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
- § 76 Zweite Lesung
- § 77 Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung
- § 78 Dritte Lesung
- § 79 (Fn 10) Verhältnismäßigkeitsprüfung
- § 80 Entwürfe von Staatsverträgen
- § 81 Anträge auf Entschließungen
- § 82 Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten
- § 83 Eilantrag
- § 84 Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen
- § 85 Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben undsonstige Vorlagen
- § 86 Immunitätsangelegenheiten
- § 87 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit
- § 88 Dringlichkeitsanträge
- § 89 Einbringung von Großen Anfragen
- § 90 Behandlung von Großen Anfragen
- § 91 Anträge zu Großen Anfragen
- § 92 Kleine Anfragen
- § 93 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung
- § 94 Fragestunde
- § 95 Aktuelle Stunde
- § 96 Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte
- § 97 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
- § 98 Verfahren vor dem Petitionsausschuss
- § 99 Überweisung als Material
- § 100 Jahresbericht des Petitionsausschusses
- § 101 Plenarprotokoll
- § 102 Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner
- § 103 Berichtigung des Plenarprotokolls
- § 104 Beurkundung der Beschlüsse
- § 105 Einspruch gegen Beschlussprotokolle
- § 106 Ausfertigung, Zustellung
- § 107 Landtagsverwaltung
- § 108 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst
- § 109 Verteilung der Drucksachen
- § 110 Auslegung der Geschäftsordnung
- § 111 Abweichung von der Geschäftsordnung
- § 112 Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags
- § 113 Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode
- § 114 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Normüberschrift
Geschäftsordnung
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Vom 1. Juni 2022 (Fn 1)
(Fn 2)
I. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der
Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter sowie der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
§ 1 Konstituierung
§ 2 Verpflichtung der Mitglieder des Landtags
§ 3 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten
§ 4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
II. Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des Sitzungsvorstandes und des Ältestenrats
§ 5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten
§ 6 Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
§ 7 Aufgaben des Präsidiums
§ 8 Sitzungsvorstand
§ 9 Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats
§ 10 Aufgaben des Ältestenrats
III. Die Fraktionen und Gruppen
§ 11 Begriff
§ 12 Reihenfolge der Fraktionen
§ 13 Stellenanteile
IV. Die Mitglieder des Landtags
§ 14 Teilnahme an Sitzungen
§ 15 Mutterschutz
§ 16 Akteneinsicht
§ 17 Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags
V. Fristen, Termine
§ 18 Fristberechnung
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung
§ 19 Sitzungen
§ 20 Tagesordnung
§ 21 Einberufung
§ 22 Sitzungsleitung
§ 23 Eröffnung der Beratung
§ 24 Übergang zur Tagesordnung
§ 25 Schluss der Aussprache
§ 26 Vertagung der Sitzung
§ 27 Wortmeldung und Worterteilung
§ 28 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner
§ 29 Zur Geschäftsordnung
§ 30 Persönliche Bemerkungen
§ 31 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
§ 32 Reden
§ 33 Rededauer
§ 34 Zwischenfragen
§ 35 Kurzinterventionen
§ 36 Sach- und Ordnungsruf
§ 36a Ordnungsgeld
§ 37 Ausschließung von Mitgliedern des Landtags
§ 38 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 39 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
VII. Beschlussfähigkeit und Abstimmung
§ 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
§ 41 Abstimmung
§ 42 Einzelabstimmung
§ 43 Abstimmungen und Wahlen
§ 44 Namentliche Abstimmung
§ 45 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
§ 46 Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 47 Erklärung zur Abstimmung
VIII. Die Ausschüsse
§ 48 Einsetzung
§ 49 Mitglieder der Ausschüsse
§ 50 Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung
§ 51 Aufgaben der Ausschüsse
§ 52 Überweisung an mehrere Ausschüsse
§ 53 Einberufung der Ausschusssitzungen
§ 54 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag
§ 55 Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder
§ 56 Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse
§ 57 Anhörung
§ 58 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
§ 59 Dringliche Frage
§ 60 Aktuelle Viertelstunde
§ 61 Enquetekommissionen
§ 62 Weitere Gremien
§ 63 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
IX. Untersuchungsausschüsse
§ 64 Aufgaben
X. Beteiligung der Landesregierung
§ 65 Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung
§ 66 Wiedereröffnung der Beratung
§ 67 (nicht belegt)
§ 68 Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung
XI. Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 69 Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien
§ 70 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags
§ 71 Unzulässige Beratungsgegenstände
§ 72 Beratungsbeginn
§ 73 Lesungs- und Beratungsverfahren
§ 74 Erste Lesung
§ 75 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
§ 76 Zweite Lesung
§ 77 Einzelberatung und Einzelabstimmung in der Zweiten Lesung
§ 78 Dritte Lesung
§ 79 Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 80 Entwürfe von Staatsverträgen
§ 81 Anträge auf Entschließungen
§ 82 Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten
§ 83 Eilantrag
§ 84 Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen
§ 85 Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben und sonstige Vorlagen
§ 86 Immunitätsangelegenheiten
§ 87 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit
§ 88 Dringlichkeitsanträge
XII. Große und Kleine Anfrage
Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 89 Einbringung von Großen Anfragen
§ 90 Behandlung von Großen Anfragen
§ 91 Anträge zu Großen Anfragen
§ 92 Kleine Anfragen
§ 93 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung
§ 94 Fragestunde
§ 95 Aktuelle Stunde
§ 96 Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte
XIII. Petitionen
§ 97 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
§ 98 Verfahren vor dem Petitionsausschuss
§ 99 Überweisung als Material
§ 100 Jahresbericht des Petitionsausschusses
XIV. Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse
§ 101 Plenarprotokoll
§ 102 Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner
§ 103 Berichtigung des Plenarprotokolls
§ 104 Beurkundung der Beschlüsse
§ 105 Einspruch gegen Beschlussprotokolle
§ 106 Ausfertigung, Zustellung
XV. Sonstige Bestimmungen
§ 107 Landtagsverwaltung
§ 108 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst
§ 109 Verteilung der Drucksachen
§ 110 Auslegung der Geschäftsordnung
§ 111 Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 112 Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags
§ 113 Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode
§ 114 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anlagen
Anlage 1 Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Anlage 2 Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW
Anlage 3 Dienst- und Geschäftsanweisung für den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst
I.
Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter sowie der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
§ 1 Konstituierung
§ 1
Konstituierung
(1) Der neu gewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten spätestens zum zwanzigsten Tage nach der Wahl (Artikel 37 Absatz 1 der Landesverfassung) einberufen.
(2) Nach dem Zusammentritt des neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis die neugewählte Präsidentin bzw. der neugewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt (Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung).
§ 2 Verpflichtung der Mitglieder des Landtags
§ 2
Verpflichtung der Mitglieder des Landtags
(1) Die erste Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihrer Verpflichtung. Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet:
„Die Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegenüber jedem Menschen dem Frieden dienen werden.“
Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.
(2) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in einer der folgenden Landtagssitzungen durch Handschlag verpflichtet.
§ 3 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw.Vizepräsidenten
§ 3
Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw.
Vizepräsidenten
(1) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten kann in einem Wahlgang erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtags widersprechen. Die Wahl von Vizepräsidentinnen bzw. von Vizepräsidenten kann auch in einer folgenden Sitzung nachgeholt werden.
(2) Auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten ohne Aussprache in geheimer Wahl abgewählt werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags
§ 4 Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
§ 4
Wahl der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer
Die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer werden in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen gewählt. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des § 13 dieser Geschäftsordnung.
II.
Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten, des Präsidiums, des
Sitzungsvorstands und des Ältestenrats
§ 5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten
§ 5
Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Landtag und führt dessen Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde des Landtags sowie seine Rechte und die seiner Mitglieder, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(2) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen.
(3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Ihr bzw. ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.
§ 6 Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
§ 6
Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.
§ 7 Aufgaben des Präsidiums
§ 7
Aufgaben des Präsidiums
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören unter anderem die Belange der Wirtschaftsbetriebe, des Archivs und der Bibliothek. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
(3) Das Präsidium kann zur Pflege von internationalen Kontakten und grenzüberschreitenden parlamentarischen Freundschaften, Parlamentariergruppen einrichten. Es bestimmt deren Anzahl sowie die für diese Gruppen geltenden Regelungen.
§ 8 Sitzungsvorstand
§ 8
Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsidenten; sie haben die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer darüber hinaus mit weiteren Aufgaben betrauen. Sie bzw. er verteilt die Geschäfte.
(3) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung des Hauses während der Sitzung auch anderen Mitgliedern des Landtags vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers übertragen.
§ 9 Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats
§ 9
Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats
(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern nach § 13. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Ältestenrat vertreten zu sein. Steht einer Gruppe nach § 13 kein Sitz im Ältestenrat zu, nimmt die Gruppe mit einem beratenden Mitglied an den Sitzungen teil.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.
(3) Zu seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
§ 10 Aufgaben des Ältestenrats
§ 10
Aufgaben des Ältestenrats
(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter herbeizuführen.
(2) Ferner stellt der Ältestenrat den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest. Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 2 AbgG NRW, insbesondere über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.
III.
Die Fraktionen und Gruppen
§ 11 Begriff
§ 11
Begriff
(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen (Artikel 30 Absatz 5 der Landesverfassung). Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Ausnahmen beschließt der Landtag. Hospitantinnen bzw. Hospitanten werden den Vereinigungen zugerechnet, denen sie sich angeschlossen haben.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der bzw. des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder des Landtags sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(3) Beruht die Bildung einer Fraktion auf dem Ergebnis der vorausgehenden Wahl zum Landtag, so behält sie diesen Status für die Dauer der Wahlperiode, wenn ihre Stärke nicht unter die Zahl der Mitglieder gemäß § 11 Absatz1 Satz 2 zurückgeht.
(4) Die Bildung und Rechtsstellung von Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.
§ 12 Reihenfolge der Fraktionen
§ 12
Reihenfolge der Fraktionen
Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheiden die bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Wählerstimmen. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtags angehörten.
§ 13 Stellenanteile
§ 13
Stellenanteile
Die Zusammensetzung des Ältestenrats und der Ausschüsse erfolgt nach dem jeweiligen Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen und richtet sich nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (System Hare-Niemeyer). Derselbe Grundsatz gilt, soweit nichts anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart ist, auch bei Wahlen zu anderen Gremien durch den Landtag. Bei der Besetzung des Ältestenrats zählen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten nicht mit.
IV.
Die Mitglieder des Landtags
§ 14 Teilnahme an Sitzungen
§ 14
Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen, wenn sie an Sitzungen des Landtags nicht teilnehmen können.
(2) Während jeder Sitzung des Landtags und eines Ausschusses werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einträgt.
§ 15 Mutterschutz
§ 15
Mutterschutz
In der Frist des § 3 des Mutterschutzgesetzes gilt die Abgeordnete als entschuldigt.
§ 16 Akteneinsicht
§ 16
Akteneinsicht
(1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die im Landtag geführt werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW oder die Verschlusssachenordnung des Landtags entgegenstehen. Wird der Zugang nicht durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW geregelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann die Einsichtnahme versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind.
(2) Der Landtag Nordrhein-Westfalen unterhält gem. § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalens (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) ein eigenes Archiv. Die Benutzung des Archivs regelt die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung (Anlage 2).
(3) Die Akten und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 41 der Landesverfassung beigezogen werden, können nur von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses eingesehen werden.
(4) Der Landtag beschließt eine Verschlusssachenordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(5) Die Einsichtnahme in vertraulich zu behandelnde Ausarbeitungen des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes (§ 108) durch Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags ist nur mit Einwilligung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zulässig.
§ 17 Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags
§ 17
Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags
Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtags persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, ist dieses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des betroffenen Mitglieds des Landtags zulässig.
V.
Fristen, Termine
§ 18 (Fn 3) Fristberechnung
§ 18 (Fn 3)
Fristberechnung
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Bei der Berechnung von Fristen werden Sonntage, Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 1 Feiertagsgesetz NW sowie Samstage nicht mitgerechnet.
(3) Bei der Berechnung einer Frist für Beratungen werden der Tag der Verteilung der Drucksache und der Tag der Beratung eingerechnet. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag der elektronischen Verteilung. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn in Folge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Landtags eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.
(4) Sitzungen, die über 24.00 Uhr hinaus andauern, werden dem Tag zugerechnet, an dem sie begonnen haben.
VI.
Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung
Artikel 42 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Mitgliedern des Landtags kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.
§ 19 Sitzungen
§ 19
Sitzungen
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 der Landesverfassung ausgeschlossen werden.
§ 20 Tagesordnung
§ 20
Tagesordnung
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen und Gruppen, der Landesregierung und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.
(2) Für die Beratungen des Ältestenrats nach Absatz 1 sind die Beratungsgegenstände maßgeblich, die am Vortag bis 14:00 Uhr bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingegangen sind. Für die Landesregierung gilt diese Frist mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Titel des Beratungsgegenstandes anzumelden ist. Über Ausnahmen von der Frist entscheidet der Ältestenrat.
(3) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen, die Reihenfolge zu ändern oder einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.
(4) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags widersprechen.
§ 21 Einberufung
§ 21
Einberufung
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag ein, wenn es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat.
(2) Beantragt die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung, so ist der Landtag unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag mindestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Der Landtag kann auch ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Ältestenrat zustimmt oder ein Antrag nach Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung gestellt ist.
§ 22 Sitzungsleitung
§ 22
Sitzungsleitung
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung unterrichtet die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag über Vorlagen, von denen dieser in Kenntnis gesetzt werden muss.
§ 23 Eröffnung der Beratung
§ 23
Eröffnung der Beratung
Die Präsidentin bzw. der Präsident hat jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, aufzurufen und die Beratung zu eröffnen.
§ 24 Übergang zur Tagesordnung
§ 24
Übergang zur Tagesordnung
(1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Im Falle des ausdrücklichen Widerspruchs sind vor der Abstimmung jeweils eine Rednerin bzw. ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.
(2) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen anderen Anträgen vor.
(3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
§ 25 Schluss der Aussprache
§ 25
Schluss der Aussprache
(1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache für geschlossen.
(2) Der Landtag kann beschließen, die Aussprache eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen. Eine weitere Aussetzung der Aussprache ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.
(3) Der Landtag kann auf Antrag die Aussprache eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion und jeder Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die Aussprache zu schließen, wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.
§ 26 Vertagung der Sitzung
§ 26
Vertagung der Sitzung
Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.
§ 27 Wortmeldung und Worterteilung
§ 27
Wortmeldung und Worterteilung
(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, im Landtag zu sprechen; das Wort wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erteilt. Im Rahmen des § 24 sowie des § 29 muss ihm das Wort unverzüglich erteilt werden.
(2) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung beteiligen, so gibt sie bzw. er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.
(3) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags das Wort zur Sache nicht erhalten.
§ 28 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner
§ 28
Reihenfolge der Rednerinnen und Redner
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Die Reihenfolge soll so bestimmt werden, dass zunächst Antragsteller und dann die anderen Fraktionen und Gruppen nach ihrer Größe zu einem Tagesordnungspunkt sprechen. Alternativ kann sich der Ältestenrat auf eine Reihenfolge nach dem Prinzip von Rede und Gegenrede verständigen. Im Einzelfall entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach sachgerechtem Ermessen.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Die Aussprache soll in der Regel durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung eröffnet werden. Außerdem kann die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben das Wort ergreifen.
(3) Im Anschluss an die Rede der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten kann eine Rednerin oder ein Redner der größten Oppositionsfraktion das Wort ergreifen. Danach steht den anderen Fraktionen und Gruppen das gleiche Recht zu.
(4) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, müssen ihre beabsichtigten Redebeiträge vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats (§ 20 Absatz 1) bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anmelden.
§ 29 Zur Geschäftsordnung
§ 29
Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Beratungsgegenstand soll in der Regel das Wort einer Rednerin bzw. einem Redner nicht öfter als zweimal erteilt werden.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände oder den Sitzungsplan des Landtags oder der Ausschüsse beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern
§ 30 Persönliche Bemerkungen
§ 30
Persönliche Bemerkungen
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen sie bzw. ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse ihrer bzw. seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.
§ 31 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
§ 31
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Zu einer Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin bzw. der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr bzw. ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.
§ 32 Reden
§ 32
Reden
(1) Die Rednerinnen bzw. Redner sollen in freier Rede sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Reden können zu Protokoll gegeben werden. Sie werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt.
§ 33 Rededauer
§ 33
Rededauer
(1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegenstandes sowie die Redezeit für die einzelnen Mitglieder des Landtags oder Fraktionen und Gruppen können auf Vorschlag des Ältestenrates oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden.
(2) Ergibt sich nach Ausschöpfung der vereinbarten Redezeit die Notwendigkeit, die Redezeit zu verlängern, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Rededauer um bis zu 30 Minuten verlängern. Die Mitglieder des Landtags haben in diesem Fall eine Redezeit bis zu fünf Minuten. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und hat dabei jede Fraktion und jede Gruppe zu berücksichtigen.
(3) In Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einzelnen Mitgliedern des Landtags das Wort zu dem Beratungsgegenstand für einen Redebeitrag bis zu fünf Minuten erteilen.
(4) Spricht ein Mitglied des Landtags über eine festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihm die Präsidentin bzw. der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die nach Entzug des Rederechts gemacht wurden, werden nicht protokolliert.
(5) Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so darf es der bzw. dem Betroffenen zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.
§ 34 Zwischenfragen
§ 34
Zwischenfragen
(1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten kann die Rednerin bzw. der Redner eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Bei Zulassung durch die Rednerin bzw. den Redner wird die Zwischenfrage und die Beantwortung nicht auf die Redezeit angerechnet.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident soll zu einer Rede nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
§ 35 (Fn 4) Kurzinterventionen
§ 35 (Fn 4)
Kurzinterventionen
(1) Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Mitglieds des Landtags oder eines Mitglieds der Landesregierung kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention pro Fraktion und Gruppe erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 60 Sekunden nicht überschreiten; sie werden auf die Redezeiten nicht angerechnet.
(2) Kurzinterventionen zu Rednerinnen bzw. Rednern der eigenen Fraktion oder Gruppe sind unzulässig.
(3) Je Tagesordnungspunkt sollen nicht mehr als zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig sein.
§ 36 (Fn 5) Sach- und Ordnungsruf
§ 36 (Fn 5)
Sach- und Ordnungsruf
(1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zur Sache verwiesen werden.
(2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.
(3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(4) Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in der Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.
(5) Ist die Rednerin bzw. der Redner dreimal in derselben
Rede zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die
Folgen eines dritten Sachrufs oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, so wird ihr
bzw. ihm das Wort entzogen.
§ 36a Ordnungsgeld
§ 36a
Ordnungsgeld
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder der Würde des Parlaments kann der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. § 36 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 37 Ausschließung von Mitgliedern des Landtags
§ 37
Ausschließung von Mitgliedern des Landtags
(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin bzw. der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Mitglieder des Landtags von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Landtags ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Sitzungstage zu.
(2) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für zehn Sitzungstage ein. Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtags dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.
(4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§ 38 (Fn 6) Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 38 (Fn 6)
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen den Ordnungsruf, das Ordnungsgeld oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 39 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
§ 39
Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
(1) Wenn eine Sitzung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung unterbrechen bzw. aufheben. Sie bzw. er kann die Sitzung auch unterbrechen bzw. aufheben, wenn sie bzw. er es aus anderen Gründen für erforderlich hält. Verlässt sie ihren bzw. er seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen.
(2) Auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzung mit Mehrheitsbeschluss unterbrochen werden.
VII.
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
§ 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
§ 40
Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist (Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).
(2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.
(3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtags festzustellen.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.
(6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion und jede Gruppe Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
§ 41 Abstimmung
§ 41
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
(2) Über die Formulierung des Abstimmungsgegenstandes kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut der Fragestellung entscheidet der Landtag.
(3) Während der Abstimmung kann das Wort nur zur Abstimmung selbst verlangt werden.
(4) Im Übrigen findet § 40 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
§ 42 Einzelabstimmung
§ 42
Einzelabstimmung
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so entscheidet der Landtag.
(2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies beantragt.
(3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt.
§ 43 Abstimmungen und Wahlen
§ 43
Abstimmungen und Wahlen
(1) Sofern keine anderen Vorschriften entgegenstehen, werden Abstimmungen und Wahlen folgendermaßen durchgeführt:
durch Handaufheben, durch Erheben von den Sitzen, durch ein Verfahren gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung. Regelungen dieser Geschäftsordnung zu Abstimmungen gelten für Wahlen entsprechend.
(2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Liegt ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss vor, ist über diesen zuerst abzustimmen.
(3) Lehnt der Landtag die Überweisung eines Antrags an einen Ausschuss ab, so ist über ihn inhaltlich abzustimmen (§ 82 Absatz 2).
(4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
(5) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird diese wiederholt. Sollten auch danach die Mitglieder des Sitzungsvorstands das Ergebnis nicht einstimmig feststellen, so werden die Stimmen nach Absatz 6 gezählt (dem sog. Hammelsprungverfahren).
(6) Die Mitglieder des Landtags mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer verlassen den Sitzungssaal. Anschließend betreten sie ihn wieder durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichneten Türen und werden dabei von den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern laut gezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Beginn und Ende des Zählvorgangs. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme durch öffentliche Erklärung ab. Nach Ende des Zählvorgangs eintretende Mitglieder des Landtags werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
§ 44 Namentliche Abstimmung
§ 44
Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags es verlangt.
(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Entstehen Zweifel hinsichtlich einer Stimmabgabe, so wird das entsprechende Mitglied des Landtags hierüber von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten befragt. Erklärt sich ein Mitglied des Landtags nicht, so gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen.
§ 45 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
§ 45
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über
1. Stärke eines Ausschusses,
2. Überweisung an einen Ausschuss,
3. Abkürzung der Fristen,
4. Sitzungszeit und Tagesordnung,
5. Vertagung der Sitzung,
6. Vertagung oder Schluss der Beratung
7. Einzelabstimmung.
§ 46 Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 46
Feststellung der Abstimmungsergebnisse
(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der Sitzungsvorstand fest.
(2) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident verkündet sodann das Abstimmungsergebnis. Hierbei erklärt sie bzw. er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint wurde. Die Verkündung hat ferner die Feststellung zu enthalten, welche Fraktionen und Gruppen die Abstimmungsfrage bejaht, verneint oder sich enthalten haben. Die Verkündung hat so zu erfolgen, dass uneinheitliches Abstimmungsverhalten bei einer Fraktion oder Gruppe für das Protokoll festgehalten wird.
(3) Bei Beschlüssen des Landtags, die einer anderen als der in Artikel 44 Absatz 2 der Landesverfassung vorgesehenen Stimmenmehrheit bedürfen, hat die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit zugestimmt hat.
§ 47 Erklärung zur Abstimmung
§ 47
Erklärung zur Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Landtags zu seinem Abstimmungsverhalten eine mündliche Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben. Das Wort zur mündlichen Erklärung wird in der Regel vor der Abstimmung erteilt.
(2) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, eine kurze schriftliche Begründung seiner Abstimmung dem Sitzungsvorstand zu übergeben und deren Aufnahme in das Plenarprotokoll zu verlangen, nicht aber ihre Verlesung im Landtag.
(3) Jedes Mitglied des Landtags kann nach der Abstimmung erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat. Die Erklärung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
VIII.
Die Ausschüsse
§ 48 Einsetzung
§ 48
Einsetzung
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode ein. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse einsetzen. Die Anzahl der Ausschüsse einschließlich der Sonderausschüsse soll 21 nicht übersteigen.
(2) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse mit Zustimmung des Landtags Unterausschüsse einsetzen.
(3) Der Landtag bestimmt als Ausschuss im Sinne des Artikels 60 der Landesverfassung den Ältestenrat.
§ 49 Mitglieder der Ausschüsse
§ 49
Mitglieder der Ausschüsse
(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt.
(2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den Fraktionen und den im Ausschuss vertretenen Gruppen bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen. Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.
(3) In den Ausschüssen ist stimmberechtigt das ordentliche Mitglied und in dessen Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, so kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes andere Mitglied derselben Fraktion oder Gruppe ausgeübt werden.
§ 50 Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung
§ 50
Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung
(1) Der Ältestenrat verteilt die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unter Zugrundelegung des jeweiligen prozentualen Stärkeverhältnisses der Fraktionen. Falls im Ältestenrat keine Einigung erzielt wird, erfolgt die Verteilung im Ältestenrat durch Zugriff in der Reihenfolge, die sich unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt ergibt. Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Diese bzw. dieser gibt den Namen dem Landtag bekannt.
(2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen, die Ausschusssitzung. Sollten mehrere Mitglieder dem Landtag gleich lang angehören, zählt das Lebensalter.
(3) Die bzw. der Vorsitzende eines Ausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter kann durch die zur Benennung berechtigte Fraktion oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel des Ausschusses eingebracht werden. Bei Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen, sonst nach acht Tagen. Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die bzw. der Ausschussvorsitzende abberufen. Die berechtigte Fraktion hat im Falle einer Abberufung unverzüglich eine andere Vorsitzende bzw. einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu benennen.
§ 51 Aufgaben der Ausschüsse
§ 51
Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse behandeln Angelegenheiten, die ihnen durch Beschluss des Landtags oder durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten überwiesen worden sind oder die im Zusammehang mit überwiesenen Gegenständen stehen.
(2) Andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich können die Ausschüsse beraten und dem Landtag hierzu Empfehlungen vorlegen. Empfehlungen sind Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge. Eigene Entschließungen können Ausschüsse nur in den Angelegenheiten fassen, die ihnen vom Landtag zur abschließenden förmlichen Entscheidung überwiesen worden sind.
(3) Über die ihm überwiesenen Beratungsgegenstände hat der Ausschuss innerhalb von zehn Sitzungswochen nach Überweisung dem Landtag einen Abschlussbericht oder, falls eine abschließende Beratung nicht möglich war, unter Angabe der Hinderungsgründe einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann bei der Überweisung von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse die Berichtsfrist anderweitig festsetzen. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht abgeschlossen werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.
(4) Ist bei Angelegenheiten des Bundesrates und der Europäischen Union eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtags nicht möglich (Dringender Fall), so kann der zuständige Fachausschuss anstelle des Landtags Beschluss fassen. Die Beschlüsse sind dem Plenum im Rahmen einer als Tagesordnungspunkt aufzunehmenden Unterrichtung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag einer Fraktion können diese Beschlüsse nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.
§ 52 Überweisung an mehrere Ausschüsse
§ 52
Überweisung an mehrere Ausschüsse
(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse sind namentlich zu benennen. Sie teilen dem federführenden Ausschuss das Ergebnis ihrer Beratungen binnen einer Frist von acht Sitzungswochen ab Überweisung mit. Der federführende Ausschuss teilt dem mitberatenden Ausschuss eine abweichende Frist mit, wenn eine kürzere Beratungsdauer vorgesehen oder eine erheblich längere Beratungsdauer absehbar ist. Er kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.
(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss. Eine erst nach Ablauf der Frist in Absatz 1 erfolgte Stellungnahme mitberatender Ausschüsse wird nicht berücksichtigt.
§ 53 Einberufung der Ausschusssitzungen
§ 53
Einberufung der Ausschusssitzungen
(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den Sprecherinnen bzw. den Sprechern der Fraktionen und der im Ausschuss vertretenen Gruppen die Tagesordnung der Ausschusssitzung fest, beruft den Ausschuss unter Festsetzung von Ort und Zeit der Sitzung ein und veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder, die Fraktionen, die Gruppen, die Landesregierung und den Landesrechnungshof. An Plenartagen können Ausschusssitzungen mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten vor bzw. nach der Sitzung des Landtags anberaumt werden.
(2) Ein Ausschuss muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt; dabei dürfen nur Gegenstände beraten werden, die entweder vom Landtag zur Beratung überwiesen wurden oder mit den Aufgaben des Ausschusses im Zusammenhang stehen.
(3) In sitzungsfreien Zeiten finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt; dies gilt nicht für den Petitionsausschuss. In besonders dringenden Fällen kann ein Ausschuss auf Antrag mindestens eines Viertels seiner Mitglieder auch in sitzungsfreien Zeiten mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einberufen werden. Wird keine Einigung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidentenerzielt, so entscheidet der Ältestenrat.
§ 54 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag
§ 54
Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag
(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss bestimmt zur Vorbereitung der Beratung des Haushaltsgesetzes, der Einzelpläne des Haushalts- und des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Dauer der Legislaturperiode aus jeder Fraktion und jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Ein Verzicht der Fraktionen und Gruppen auf die Benennung von Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern ist möglich.
(2) Aus den Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern zu einem Einzelplan bestimmt der Haushalts- und Finanz-ausschuss eine Hauptberichterstatterin bzw. einen Hauptberichterstatter. Die Hauptberichterstatterin bzw. der Hauptberichterstatter vereinbart Ablauf und Termine der Berichterstattergespräche mit der Landesregierung.
(3) Die Ergebnisse der Berichterstattergespräche bilden die Grundlage für den Einzelplanbericht, der als Ausschussvorlage an die Mitglieder der jeweils zuständigen Fachausschüsse sowie an die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses verteilt wird.
(4) Die Beschlussempfehlungen der jeweils zuständigen Fachausschüsse an den Haushalts- und Finanzausschuss müssen spätestens am Freitag vor der abschließenden Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zur zweiten Lesung des Haushalts vorliegen.
(5) Die übrigen Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn die Ausschüsse nichts anderes beschließen, schriftlich.
(6) Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungen beschlossen worden sind, muss schriftlich berichtet werden.
(7) In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.
(8) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.
§ 55 (Fn 7) Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder
§ 55 (Fn 7)
Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder
(1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.
(2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht
angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss
kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.
(3) Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Hierbei ist einem stellvertretenden Mitglied je Fraktion und Gruppe die Teilnahme an der vertraulichen Beratung zu gestatten, ohne dass es ein ordentliches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
§ 56 Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse
§ 56
Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Der Petitionsausschuss tagt grundsätzlich nichtöffentlich. Soweit erforderlich, führt die oder der Vorsitzende eine Verständigung über den Ablauf der Beratung, insbesondere über die Dauer der Beratung und Redezeit, herbei.
(2) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oder Beratungen auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.
(4) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und der Presse im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.
(5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.
(6) Die Ausschussprotokolle und die dazugehörenden Unterlagen bringen zum Ausdruck, ob die Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich waren und ob und inwieweit der Inhalt der Beratungen vertraulich war oder die Bestimmungen der Verschlusssachenordnung Anwendung finden müssen.
(7) Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere ihre Einsichtnahme und Verteilung, werden durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.
(8) Bei Pressekonferenzen, die auf Beschluss oder im Namen eines Ausschusses abgehalten werden, ist jeder Fraktion und jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.
§ 57 Anhörung
§ 57
Anhörung
(1) Jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen anzuhören. Im Falle der Überweisung an mehrere Ausschüsse ist Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss herzustellen. Mitberatende Ausschüsse sind zu informieren.
(2) Im Beschluss sollen der Gegenstand der Anhörung und die anzuhörenden Personen bzw. die Modalitäten ihrer Benennung bezeichnet sein. Die Frist zwischen dem Beschluss und der Durchführung der Anhörung soll in der Regel nicht weniger als vier Wochen betragen; eine davon abweichende Frist kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen. Den Auskunftspersonen können die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises und des Fragenkatalogs sollen mitberatende Ausschüsse auf Verlangen beteiligt werden.
(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses, einer Fraktion oder einer im Ausschuss vertretenen Gruppe findet eine Anhörung nach Absatz 1 statt. Im Falle der Überweisung an mehrere Ausschüsse gilt dies nur für den federführenden Ausschuss. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags findet die Anhörung zur Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 9 des Konnexitätsausführungsgesetzes auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.
(5) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion und jede im Ausschuss vertretene Gruppe hat jedoch das Recht, mindestens eine Auskunftsperson zu benennen.
(6) Eine erneute Anhörung oder eine Anhörung weiterer Sachverständiger zu demselben Beratungspunkt ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies beschließen.
(7) Erwachsen aus der Durchführung einer Anhörung Kosten, so ist vorab die Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ausschuss entscheidet das Präsidium.
§ 58 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
§ 58
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
(1) Berät ein Ausschuss Gesetzentwürfe, Entwürfe von Staatsverträgen oder Entwürfe zustimmungspflichtiger Rechtsverordnungen der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung und sind davon wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt, ist den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt insbesondere bei solchen Vorlagen, die ganz oder teilweise von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre Finanzsituation unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
(2) Der bzw. die Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Vorlagen unverzüglich zu und setzt ihnen eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist soll in der Regel vier Wochen nicht unterschreiten. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich zusätzlich gewünscht, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Sind erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu erwarten, ist den kommunalen Spitzenverbänden die Gelegenheit zu geben, ihre Berechnungen von Einnahmeverlusten oder zusätzlichen Ausgaben darzulegen. Entspricht der Vorsitzende dem Wunsch nach Satz 4 nicht, entscheidet der Ausschuss.
(3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. Die Rechte der mitberatenden Ausschüsse, Sachverständige hinzuzuziehen und in diesem Rahmen die kommunalen Spitzenverbände anzuhören, bleiben unberührt.
(4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Entwürfen von Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der endgültigen Beschlussfassung erneut die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) § 57 bleibt unberührt.
§ 59 Dringliche Frage
§ 59
Dringliche Frage
(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses an die Landesregierung zu richten.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lässt die Dringliche Frage zu, wenn die Dringlichkeit bejaht wird und die Anfrage spätestens am letzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 9.00 Uhr eingereicht wird.
(3) Dringliche Fragen werden zu Beginn der Ausschusssitzung aufgerufen. Über die Reihenfolge der Dringlichen Fragen entscheidet die bzw. der Ausschussvorsitzende.
(4) Für das Verfahren gelten die Richtlinien für die Fragestunde entsprechend.
§ 60 Aktuelle Viertelstunde
§ 60
Aktuelle Viertelstunde
(1) Eine Fraktion im Ausschuss, eine im Ausschuss vertretene Gruppe oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.
(2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht.
(3) Die Antragstellung muss spätestens am vorletzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 10.00 Uhr erfolgen.
(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Bei der Aufteilung der Redezeiten orientiert sie bzw. er sich an den Grundsätzen für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag für unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten.
§ 61 (Fn 8) Enquetekommissionen
§ 61 (Fn 8)
Enquetekommissionen
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen, der Mitglieder des Landtags und andere Sachverständige angehören können. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll 13 nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen als weiteres externes, nicht stimmberechtigtes Mitglied benennen; § 50 Absatz 3 gilt entsprechend. Die externen Mitglieder dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Fraktion oder Gruppe im Landtag oder zu einem Mitglied des Landtags stehen. Gruppen sind wie Fraktionen zu behandeln, soweit ihnen bei der gegebenen Kommissionsgröße nach § 13 ein Mitglied zusteht.
(3) Die Enquetekommission hat ihren Abschlussbericht zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung, jedenfalls so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein Abschlussbericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht so rechtzeitig zur Debatte vorzulegen, dass der Landtag auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.
(4) Die Beschlussfassung über die Einsetzung einer Enquetekommission soll einen Vorschlag über deren personelle und sachliche Ausstattung - einschließlich der haushaltsmäßigen Absicherung - enthalten. Die konstituierende Sitzung der Enquetekommission erfolgt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung über die Einsetzung der Enquetekommission.
(5) Die Anzahl an Enquetekommissionen in einer Legislaturperiode darf die Anzahl der Fraktionen nicht übersteigen. Ausnahmen beschließt der Landtag.
§ 62 Weitere Gremien
§ 62
Weitere Gremien
(1) Unbeschadet des § 48 kann der Landtag andere Gremien einsetzen, wenn der Ältestenrat eine entsprechende Empfehlung beschließt.
(2) Der Ältestenrat kann eine Empfehlung im Sinne des Absatzes 1 nur beschließen, wenn dies von mindestens einer Fraktion beantragt wird.
(3) Der Ältestenrat berücksichtigt bei seiner Empfehlung seine Rechte aus § 10 Absatz 2. Die Empfehlung muss die Aufgabe des Gremiums genau beschreiben. Eventuell erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen sind hierin darzustellen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich nach § 13.
(4) Die Empfehlung des Ältestenrats bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags.
(5) Für seine Sitzungen kann das Gremium die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß für anwendbar erklären. Die Anwendung der §§ 51, 52, 57 - 63, 68 ist jedoch ausgeschlossen.
(6) Das Gremium legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zur Unterrichtung des Landtags einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten vor.
§ 63 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
§ 63
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
Für das Verfahren der Ausschüsse und der Enquetekommissionen gelten die Verfahrensregelungen der Geschäftsordnung für die Plenarsitzungen sinngemäß. Der Ältestenrat kann über die Geschäftsordnung hinaus Richtlinien für die Grundzüge der Arbeit in den Ausschüssen beschließen.
IX
Untersuchungsausschüsse
Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
§ 64 Aufgaben
§ 64
Aufgaben
Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das Nähere regelt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen.
X.
Beteiligung der Landesregierung
Artikel 45 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.
(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.
§ 65 Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung
§ 65
Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung an den Beratungen des Landtags beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen (Artikel 45 Absatz 1 Landesverfassung).
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse im Sinne des Artikels 41 der Landesverfassung.
§ 66 Wiedereröffnung der Beratung
§ 66
Wiedereröffnung der Beratung
(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Vertreterin bzw. ein beauftragter Vertreter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.
(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags die Beratung über diese Erklärung eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.
§ 67 (nicht belegt)
§ 67
(nicht belegt)
§ 68 Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung
§ 68
Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung
Die Ausschüsse können von den Mitgliedern der Landesregierung alle für ihre Beratungen erforderlichen Auskünfte verlangen.
XI.
Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 69 Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien
§ 69
Einbringung und Verteilung der Beratungsmaterialien
(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Entwürfe von Staatsverträgen, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Vorlagen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags schriftlich einzubringen; sie werden unverzüglich an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Gruppen, die Landesregierung und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesrechnungshofs verteilt. Von der vorstehenden Regelung sind Anträge zum geschäftsordnungsmäßigen Ablauf der Sitzungen ausgenommen.
(2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer Form eingebracht werden können.
(3) Die Verteilung der Parlamentsmaterialien und sonstiger Unterlagen erfolgt elektronisch. Anstelle oder neben der elektronischen Verteilung können Dokumente auch in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.
§ 70 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags
§ 70
Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags
(1) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge zu stellen. Gesetzentwürfe müssen von mindestens sieben Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein.
(2) Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden bzw. des Fraktionsvorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers. Für Anträge der Gruppen genügt die Unterschrift der Gruppenvorsitzenden bzw. des Gruppenvorsitzenden.
(3) Muss ein Antrag nach der Landesverfassung, nach einem anderen Gesetz oder nach dieser Geschäftsordnung von einer bestimmten Zahl von Mitgliedern des Landtags gestellt werden, so bedarf der Antrag der Unterzeichnung durch die entsprechende Zahl von Mitgliedern des Landtags.
(4) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer Begründung versehen werden.
§ 71 (Fn 9) Unzulässige Beratungsgegenstände
§ 71 (Fn 9)
Unzulässige Beratungsgegenstände
(1) Beratungsgegenstände der in § 69 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie
1. gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
2. durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,
3. Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören,
4. ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten.
(2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet der Ältestenrat.
§ 72 Beratungsbeginn
§ 72
Beratungsbeginn
Die Beratungen sollen frühestens am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksachen beginnen. Wird Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, so entscheidet auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Beginn der Beratung.
§ 73 Lesungs- und Beratungsverfahren
§ 73
Lesungs- und Beratungsverfahren
(1) Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen werden in zwei Lesungen beraten. In den Fällen des § 78 Absatz 1 findet eine dritte Lesung statt. Alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 82 möglichen Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.
(2) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist.
§ 74 Erste Lesung
§ 74
Erste Lesung
(1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.
(2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.
(3) Der Gesetzentwurf ist erledigt, wenn die Überweisung an einen Ausschuss und der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden.
§ 75 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
§ 75
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet sein.
(2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind während der ersten Lesung nicht zulässig. Erfolgt keine Ausschussüberweisung, so können Änderungsanträge erst nach Beendigung der ersten Lesung gestellt werden. Änderungsanträge in den Ausschussberatungen nach Überweisung (§ 54 Absatz 6) bleiben unberührt.
(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können verlesen werden, wenn sie noch nicht an die Mitglieder des Landtags verteilt sind. Wird durch einen Änderungsantrag der Gesetzentwurf in seinen wesentlichen Aussagen geändert, so ist dies auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kenntlich zu machen. Eine erneute Überweisung zum Zwecke der Ausschussberatung erfolgt in der Regel nicht.
§ 76 Zweite Lesung
§ 76
Zweite Lesung
(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so soll die Präsidentin bzw. der Präsident diese dem Gesetzentwurf gegenüberstellen lassen.
(2) Zwischen der ersten Lesung und dem Beginn der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfs stattfindet. Ist eine Ausschussberatung vorausgegangen, so beginnt die zweite Lesung frühestens zwei Tage nach Verteilung des Ausschussberichts. Diese Fristen können nicht verkürzt oder aufgehoben werden, wenn mindestens fünf der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.
(3) Nach Schluss der Beratung wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Landtag kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.
§ 77 Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung
§ 77
Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung
(1) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann die zweite Lesung als Einzelberatung und Einzelabstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird der Reihenfolge nach über jede selbständige Bestimmung, die Abschnittsüberschriften und zuletzt über Einleitung und Überschrift beraten und abgestimmt. Auf Beschluss des Landtags kann die Reihenfolge geändert werden, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen kann verbunden, die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt werden. Nach Schluss jeder Beratung wird abgestimmt.
(2) Werden alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.
(3) Auf Beschluss des Landtags kann der Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen oder zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung eines Gesetzentwurfs kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorgelegen hat, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden. § 25 Absatz 2 findet Anwendung.
(4) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 76 Absatz 3. Dies gilt nicht in den Fällen des § 78.
§ 78 Dritte Lesung
§ 78
Dritte Lesung
(1) Eine dritte Lesung erfolgt bei Gesetzentwürfen zur Änderung der Verfassung (Artikel 69 Landesverfassung), zum Haushaltsgesetz, zum Gemeindefinanzierungsgesetz sowie zu Nachträgen hierzu. Im Übrigen findet eine dritte Lesung auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Beratung der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags eingereicht werden.
(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags widerspricht; in diesem Fall findet die dritte Lesung frühestens am nächsten Sitzungstag statt. Änderungsanträge müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landtags unterzeichnet werden.
(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 76 Absatz 3 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin bzw. der Präsident die nach § 46 Absatz 3 erforderlichen Feststellungen.
§ 79 (Fn 10) Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 79 (Fn 10)
Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Enthält ein Gesetzentwurf oder ein Änderungsantrag zu
einem Gesetzentwurf berufsreglementierende Regelungen im Sinne der Richtlinie
(EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 soll
diesem bei der Einbringung bzw. der Antragstellung eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
beigefügt werden. Ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung beigefügt, so ist die
Prüfung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nachzureichen.
(2) Verantwortlich für die Nachreichung sind die jeweiligen Initianten. Bei Gesetzentwürfen, die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags im Rahmen eines Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative nach Artikel 67 der Landesverfassung übermittelt oder dem Landtag auf Grundlage eines Volksbegehrens nach Artikel 68 der Landesverfassung unterbreitet werden, obliegt die Nachreichung den Initiatoren der Volksinitiative oder des Volksbegehrens.
§ 80 Entwürfe von Staatsverträgen
§ 80
Entwürfe von Staatsverträgen
Bei Entwürfen von Staatsverträgen kann die Abstimmung nur über den ganzen Vertrag erfolgen.
§ 81 Anträge auf Entschließungen
§ 81
Anträge auf Entschließungen
(1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit einem Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Anträge auf Entschließungen zu stellen, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Die Abstimmung erfolgt bei Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder der Beratung. Anträge auf Entschließungen können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden, es sei denn, der Beratungsgegenstand wird im Ausschuss abschließend behandelt.
(2) Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen sind nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zulässig.
§ 82 Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten
§ 82
Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten
(1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen grundsätzlich nur einmal in einer Plenarsitzung des Landtags (Plenum) beraten werden. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.
(2) Anträge sind in einem der folgenden Verfahren zu behandeln:
a) Der Antrag wird im Plenum beraten und abschließend abgestimmt.
b) Der Antrag wird ohne Debatte im Plenum an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und erst nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Plenum beraten und abgestimmt
c) Der Antrag wird im Plenum beraten, an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und abschließend in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss abgestimmt
d) Mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers wird der Antrag ohne Debatte an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss durch Abstimmung abschließend erledigt.
Wird zur Antragsberatung das Verfahren c) oder d) gewählt, ist dem Plenum mindestens vierteljährlich eine Übersicht über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen. Gibt ein Mitglied des Landtags hierzu eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ab, wird diese zusammen mit der Übersicht dem Plenum vorgelegt.
(3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beantragt im Ältestenrat die Art des Beratungsverfahrens. Erfolgt im Ältestenrat keine Empfehlung zum Beratungsverfahren, entscheidet das Plenum bei Aufruf des Tagesordnungspunktes mit einfacher Mehrheit.
(4) Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe hat das Recht, Änderungsanträge zu Anträgen zu stellen. Gegenstand einer Ausschussüberweisung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses sind neben dem Antrag auch die gestellten Änderungsanträge.
(5) Änderungsanträge zu Anträgen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln und solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Wird der Antrag durch Annahme eines Änderungsantrags geändert, ist er als Antrag der Fraktion oder Gruppe kenntlich zu machen, die die geänderte Fassung beantragt und ihr zugestimmt hat. Anschließend wird auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch über den Ursprungsantrag abgestimmt. Zu einem gemäß Satz 3 geänderten und beschlossenen Antrag wird eine Beschlussdrucksache erstellt.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann einen Antrag für erledigt erklären, wenn das Antragsbegehren erfüllt worden oder der Antrag wegen Änderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände überholt ist.
§ 83 Eilantrag
§ 83
Eilantrag
(1) Anträge mit besonderer Dringlichkeit können auf Antrag einer Fraktion als Eilanträge in die Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden, wenn eine Behandlung des Themas wegen Fristablaufs ansonsten nicht mehr möglich ist. Die Dringlichkeit muss besonders begründet werden.
(2) Ein Eilantrag ist bis spätestens 12.00 Uhr am Montag der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Antrags als Eilantrag trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit der Mehrheit der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten.
(3) Für einen Plenarsitzungstag soll grundsätzlich nur ein Eilantrag zugelassen werden.
(4) Eilanträge sollen nach Aussprache direkt abgestimmt werden.
§ 84 Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen
§ 84
Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen
Gesetzentwürfe und Anträge können von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zurückgenommen werden.
§ 85 Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben undsonstige Vorlagen
§ 85
Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben und
sonstige Vorlagen
(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen, die der Mitwirkung eines Ausschusses bedürfen, werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem fachlich zuständigen Ausschuss zugeleitet.
(2) Rechtsverordnungen der Landesregierung, die der Mitwirkung des Landtags bedürfen, überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat die Präsidentin bzw. der Präsident eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Landtag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen. Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen.
(3) Vorlagen nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich dem Haushalts- und Finanzausschuss unter Beteiligung der fachlich zuständigen Fachausschüsse. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt das Ergebnis den Mitgliedern des Landtags sowie der Landesregierung mit. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags findet eine Beratung im Landtag statt.
(4) Sonstige Vorlagen, bei denen nach der Landeshaushaltsordnung oder Artikel 85 Landesverfassung die Zustimmung des Landtags erforderlich ist, werden dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und Finanzausschuss entscheidet, ob die Beteiligung weiterer Fachausschüsse erforderlich ist.
(5) Soweit die Landesregierung den Landtag über Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, in Bundesratsangelegenheiten, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen sowie über EU-Vorhaben schriftlich unterrichtet, werden die Vorlagen von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den fachlich zuständigen Ausschüssen zugeleitet; die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.
(6) Der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss ist in Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems federführend zuständiger Ausschuss. Frühwarndokumente gelten gemäß § 51 Absatz 1 als durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss überwiesen. Eine weitere Überweisung an andere Fachausschüsse zur Mitberatung bleibt unberührt. § 51 Absatz 4 findet Anwendung; Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gelten als dringende Fälle.
(7) Beschlüsse mit einem Europabezug übermittelt die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die Europäische Kommission, soweit sie hierzu im Beschlusstext ermächtigt wird (Direktzuleitung).
(8) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landes betreffen, kann der Landtag eine Stellungnahme nach Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung abgeben. Verweist der Landtag in seiner Beschlussfassung auf Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung, so leitet die Präsidentin bzw. der Präsident die Stellungnahme unmittelbar der Landesregierung zu.
(9) Auf Vorlagen, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof dem Landtag zur Unterrichtung vorgelegt werden, findet § 82 Absatz 1 entsprechende Anwendung, ebenso auf den Tätigkeitsbericht der bzw. des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
§ 86 Immunitätsangelegenheiten
§ 86
Immunitätsangelegenheiten
(1) Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags sicherzustellen; das betroffene Mitglied des Landtags hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der Landtag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Landtags und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Mitglieds des Landtags. In eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes darf nicht eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann darauf von dem betroffenen Mitglied des Landtags nicht verzichtet werden.
(2) Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet die bei ihr bzw. ihm eingegangenen Ersuchen zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags unter Beifügung einer Kopie des Aktenvorgangs unmittelbar an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses mit der Bitte um Beratung und Vorlage einer Beschlussempfehlung für das Plenum weiter.
(3) Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses den von den Fraktionen im Ausschuss und den im Ausschuss vertretenen Gruppen zu benennenden Immunitätsbeauftragten Kopien der Ersuchen mit der Bitte zuleiten, zur Vorbereitung der Ausschussempfehlung mitzuteilen, ob der Aufhebung der Immunität zugestimmt werden soll oder nicht. Auf der Grundlage der angezeigten Entscheidungen der Immunitätsbeauftragten berät und entscheidet der zuständige Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über die dem Plenum vorzulegende Beschlussempfehlung. Die Beschlüsse und Beschlussempfehlungen sollen neben dem Namen des Mitglieds des Landtags und dem entsprechenden Aktenzeichen keine weiteren Hinweise auf die zugrunde liegenden konkreten Gründe bzw. die zur Last gelegten Taten enthalten, derentwegen die Aufhebung der Immunität erfolgt.
(4) § 27 Absatz 3 bleibt auch in der Ausschussberatung unberührt.
(5) Der Landtag kann durch Beschluss weitere Richtlinien zur Aufhebung der Immunität festlegen.
§ 87 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit
§ 87
Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit
(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung, so überweist die Präsidentin bzw. der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Rechtsausschuss und an die fachlich zuständigen Fachausschüsse. Bei Angelegenheiten, die den Landtag unmittelbar betreffen und die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll eine Stellungnahme erfolgen. Auch die von der Landesregierung zur Unterrichtung des Landtags zugeleiteten Übersichten über die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an den Rechtsausschuss.
(2) In Eilverfahren sowie in sonstigen Fällen, in denen der Landtag nicht rechtzeitig beschließen kann, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Sie bzw. er unterrichtet den Rechtsausschuss und die fachlich zuständigen Fachausschüsse.
§ 88 Dringlichkeitsanträge
§ 88
Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung des Landtags zu setzen. Als dringlich gelten:
1. Anträge, die der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen,
2. Anträge im Falle des Artikels 73 der Landesverfassung,
3. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,
4. Anträge auf Aufhebung der Immunität,
5. Anträge und Anfragen, die der Ältestenrat für dringlich erklärt.
XII.
Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 89 Einbringung von Großen Anfragen
§ 89
Einbringung von Großen Anfragen
(1) Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.
(2) Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.
§ 90 Behandlung von Großen Anfragen
§ 90
Behandlung von Großen Anfragen
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Landesregierung unverzüglich die Große Anfrage mit und fordert sie zur schriftlichen Beantwortung innerhalb eines Vierteljahres auf.
(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung findet eine Beratung statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen.
(3) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Beantwortungsfrist, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident die Große Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung.
(4) Zu Beginn der Beratung erhält zunächst die Fragestellerin bzw. erhalten die Fragesteller das Wort.
§ 91 Anträge zu Großen Anfragen
§ 91
Anträge zu Großen Anfragen
Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muss er von einer Fraktion oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags unterstützt werden. Über den Antrag wird sofort abgestimmt, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags widerspricht. Erfolgt Widerspruch, so ist über den Antrag in der laufenden Sitzung am folgenden Tage, sonst in der nächsten Sitzung abzustimmen oder er ist einem Ausschuss zu überweisen.
§ 92 Kleine Anfragen
§ 92
Kleine Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.
(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten. § 71 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfragen werden verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.
(4) Auch die schriftlichen Antworten werden verteilt. Eine Beratung findet nicht statt.
§ 93 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung
§ 93
Ablehnung der schriftlichen Beantwortung
(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Frist des § 92 Absatz 3, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident nach Beratung mit dem Ältestenrat die Kleine Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und fordert die Landesregierung zur mündlichen Beantwortung auf. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so teilt die Präsidentin bzw. der Präsident dies dem Landtag beim Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit.
(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Besprechung der Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.
§ 94 Fragestunde
§ 94
Fragestunde
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bis zu zwei kurze Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden.
(2) Grundsätzlich findet in jeder ersten Plenarsitzung im Monat eine Fragestunde statt. In weiteren Plenarsitzungen kann je eine Fragestunde stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Fragen müssen bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Als Einleitung kann der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden. Zulässig sind Fragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Fragen aus dem Bereich der Landespolitik. Jedes Mitglied des Landtags kann bei Einreichung seiner Anfrage erklären, dass es mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.
(4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist die Präsidentin bzw. der Präsident zurück.
(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidentinnen bzw. den Vizepräsidenten ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse, deren Dringlichkeit sich nach der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist ergeben hat (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tag bis 11.00 Uhr eingereicht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der Dringlichen Anfrage.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Fragestunde gesetzt. Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht anwesend, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erklären, dass die Frage für die nächste Sitzung zurückgestellt oder eine schriftliche Beantwortung erwünscht wird.
(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend ist oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses sie bzw. ihn vertritt. Ist die Fragestellerin bzw. der Fragesteller nicht anwesend und ist auch keine Vertreterin bzw. kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung schriftlich beantwortet.
(8) Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen stellen, nach Beantwortung der mündlichen Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.
(9) Bei Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin bzw. der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, ist die schriftlich zu Protokoll gegebene Antwort der Landesregierung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller und den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern bis zum Ende der Plenarsitzung zuzuleiten. In diesen Fällen wird die Anfrage mit der schriftlich erteilten Antwort in das Plenarprotokoll aufgenommen.
§ 95 Aktuelle Stunde
§ 95
Aktuelle Stunde
(1) Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht. Die Aussprache kann auch zur Antwort der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage aus der Fragestunde (§ 94) beantragt werden, wenn sich in der Fragestunde ein allgemeines aktuelles Interesse bei der Beantwortung dieser Frage ergeben hat.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über den Zeitpunkt der Durchführung der Aktuellen Stunde sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Das Verlesen von Erklärungen oder Reden ist unzulässig. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. An einem Plenarsitzungstag findet nur eine Aktuelle Stunde statt. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen angemessen berücksichtigt werden. § 94 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
(3) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten, welche Anträge für eine Aktuelle Stunde zulässig sind, und bei mehreren zulässigen Anträgen, welche Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten mitgeteilt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entfällt die Frist. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll in diesem Fall die Aussprache in der Regel auf den übernächsten, spätestens auf den letzten Sitzungstag der Plenarwoche legen.
(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gemäß § 29 werden bei den Redezeiten nicht angerechnet. Die §§ 30 (persönliche Bemerkungen), 31 (Erklärung außerhalb der Tagesordnung), 34 (Zwischenfragen), 35 (Kurzinterventionen) und 81 (Anträge auf Entschließungen) finden auf das Verfahren der Aktuellen Stunde keine Anwendung.
(5) Mit der Aktuellen Stunde können weitere Beratungsgegenstände, insbesondere Anträge und Gesetzentwürfe, verbunden werden, soweit dies sachgerecht ist. In diesem Fall gilt Absatz 4 für die weiteren Beratungsgegenstände entsprechend.
§ 96 Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte
§ 96
Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte
(1) Stuft die Landesregierung die Beratung einer Großen Anfrage, die Antwort auf eine mündliche oder dringliche Anfrage oder die Beantwortung einer Frage in öffentlicher Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, erfolgt die Beratung bzw. erteilt sie die Antwort, soweit sie als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird, auf Verlangen der Anfragenden in einem zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Stuft die Landesregierung die Antwort auf eine Große oder Kleine Anfrage ganz oder teilweise als vertraulich ein, findet das Verfahren nach § 7 Archiv- und Benutzungsordnung Anwendung. Der von der Landesregierung für notwendig gehaltene Geheimhaltungsgrad bildet die Grundlage für die Behandlung im Parlament. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den zuständigen Ausschuss.
(2) Mündliche oder dringliche Anfragen werden im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Fragestellerin bzw. der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Eine Beratung über eine Große Anfrage findet im Ausschuss nur statt, wenn mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fragesteller anwesend ist. § 90 Absatz 4 gilt entsprechend.
XIII.
Petitionen
§ 97 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
§ 97
Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen
(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin bzw. der Präsident dem Petitionsausschuss.
(2) Der Petitionsausschuss kann sich eine Verfahrensordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.
(3) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,
a) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin bzw. der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,
b) wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,
c) wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin bzw. des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.
(4) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,
a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
b) wenn sie in ungebührlicher Form eingebracht ist oder schwere Beleidigungen enthält,
c) wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,
d) wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,
e) wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.
(5) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung einer Petition dem Landtag vortragen oder das Ergebnis seiner Beratungen in Form eines Beschlusses zusammenfassen, bzw. in folgender Weise über die Petition beschließen:
a) Der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt.
b) Der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.
c) Der Ausschuss erklärt die Petition wegen eines Beschlusses über einen anderen Gegenstand aufgrund der Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.
(6) Den Beschluss über die Petition teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags der Petentin bzw. dem Petenten schriftlich mit.
(7) Bei Eingaben von mehr als 100 Personen mit einem identischen Anliegen bei weitgehender textlicher Übereinstimmung kann der Petitionsausschuss beschließen, diese in der Sache als eine Petition (Massenpetition) zu behandeln. Der Petitionsausschuss trifft zugleich eine Entscheidung darüber, in welcher geeigneten Form die abschließende Beschlussmitteilung erfolgen soll.
(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags im Landtag besprochen werden.
(9) Mitglieder des Landtags und Bedienstete des Landtags dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht das schutzwürdige private Interesse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin bzw. dem Petenten oder der von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.
§ 98 Verfahren vor dem Petitionsausschuss
§ 98
Verfahren vor dem Petitionsausschuss
(1) Mitglieder des Landtags, die eine Petition für eine Petentin bzw. einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss
a) die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen,
b) seine Befugnisse gemäß Artikel 41a der Landesverfassung ausüben; hiervon setzt der Ausschuss die oberste Landesbehörde vorher in Kenntnis. Auskunftsersuchen und Aktenanforderungen erfolgen über die oberste Landesbehörde.
(3) Der Ausschuss kann nach Artikel 41a Absatz 2 der Landesverfassung Beweise erheben. Eine eidliche Vernehmung kann nur erfolgen, wenn der Ausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt. Sie muss durch ein Mitglied des Landtags erfolgen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(4) Mitglieder des Ausschusses oder Beamtinnen bzw. Beamte der Landtagsverwaltung, die nach Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung tätig geworden sind, haben dem Ausschuss auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann die gemäß Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung übertragenen Befugnisse jederzeit wieder an sich ziehen. Er kann deren Umfang und Gegenstand von vornherein oder nachträglich beschränken. In Ausführung des Artikels 41a Absatz 3 der Landesverfassung sollen Mitglieder des Landtags mit Beamtinnen bzw. Beamten der Landtagsverwaltung gemeinsam tätig werden.
§ 99 Überweisung als Material
§ 99
Überweisung als Material
Der Petitionsausschuss kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen.
§ 100 Jahresbericht des Petitionsausschusses
§ 100
Jahresbericht des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.
XIV.
Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse
§ 101 Plenarprotokoll
§ 101
Plenarprotokoll
Über jede Sitzung des Landtags wird ein Plenarprotokoll (wortgetreuer Bericht) angefertigt.
Das Plenarprotokoll muss enthalten:
1. Inhaltsübersicht,
2. Wiedergabe des Gesprochenen,
3. die Namen der Rednerinnen bzw. Redner,
4. die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis
5. alle zu Protokoll gegebenen Reden,
6. alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,
7. die Abstimmungslisten bei namentlichen Abstimmungen.
§ 102 Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner
§ 102
Prüfung des Plenarprotokolls durch die Rednerin bzw. den Redner
Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält die Niederschrift ihrer bzw. seiner Rede zur Prüfung der Richtigkeit. Die geprüfte Niederschrift muss unverzüglich an den Sitzungsdokumentarischen Dienst zurückgeleitet werden. Leitet die Rednerin bzw. der Redner die ihr bzw. ihm zugegangene Niederschrift nicht an dem auf den Sitzungstag folgenden Arbeitstag zurück, so wird diese mit dem Vermerk "Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht überprüft" veröffentlicht.
§ 103 Berichtigung des Plenarprotokolls
§ 103
Berichtigung des Plenarprotokolls
Die Berichtigung der Niederschrift darf den Sinn der Rede nicht ändern. Erscheint durch die Berichtigung der Sinn der Rede geändert und wird eine Verständigung mit der Rednerin bzw. dem Redner nicht erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Sitzung einzuholen.
§ 104 Beurkundung der Beschlüsse
§ 104
Beurkundung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse des Landtags wird ein Beschlussprotokoll geführt, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern unterzeichnet wird.
(2) Das Beschlussprotokoll wird an die Mitglieder des Landtags verteilt. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.
§ 105 Einspruch gegen Beschlussprotokolle
§ 105
Einspruch gegen Beschlussprotokolle
Wird Einspruch gegen den Wortlaut der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Sitzungsvorstands behoben, so befragt die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Beschlussprotokoll beizufügen.
§ 106 Ausfertigung, Zustellung
§ 106
Ausfertigung, Zustellung
(1) Die Beschlüsse des Landtags, die den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, werden durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten zugestellt.
(2) Werden in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss und der Landesregierung eine Berichtigung veranlassen. Dem Plenum ist die Berichtigung zur Kenntnis zu geben.
XV.
Sonstige Bestimmungen
§ 107 Landtagsverwaltung
§ 107
Landtagsverwaltung
(1) Die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Verwaltung; sie bzw. er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.
§ 108 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst
§ 108
Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst
In der Landtagsverwaltung ist zur wissenschaftlichen Beratung des Parlaments der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst eingerichtet. Die Grundsätze für die Aufgaben und die Arbeitsweise sind als "Dienst- und Geschäftsanweisung" in der Anlage 3 festgelegt.
§ 109 Verteilung der Drucksachen
§ 109
Verteilung der Drucksachen
(1) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags in ihre Wohnung oder an einen von den Mitgliedern des Landtags oder dem Ältestenrat bestimmten anderen Ort zugestellt sind.
(2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags auf ihre Plätze gelegt wurden.
§ 110 Auslegung der Geschäftsordnung
§ 110
Auslegung der Geschäftsordnung
Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet während der laufenden Debatte im Plenum der Sitzungsvorstand. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung kann nur der Landtag beschließen, und zwar nach Prüfung und auf Vorschlag des Ältestenrats und nach Stellungnahme durch das Präsidium.
§ 111 Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 111
Abweichung von der Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn nach Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens fünf Mitglieder des Landtags widersprechen.
§ 112 Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags
§ 112
Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags
Der Ältestenrat kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag nach Stellungnahme durch das Präsidium dazu Vorschläge machen.
§ 113 Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode
§ 113
Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode
Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 69 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.
§ 114 Inkrafttreten und Veröffentlichung
§ 114
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
(2) Diese Geschäftsordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
Anlagen:
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. 2023 S. 350); geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 18 Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 35 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 36a eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 38 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 55 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 61 Absatz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 71 Absatz 2 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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§ 79 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |
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Fn 11 |
Anlagen 2 und 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 24. Januar 2024 (GV. NRW. S. 88), in Kraft getreten am 25. Januar 2024. |