Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GV. NW. S. 103) (Fn 2 )


Historisch:

Normüberschrift

Durchführungsverordnung
zum Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren
und Volksentscheid vom 3. August 1951
(GV. NW. S. 103) (Fn 2)

Vom 15. Mai 1952 (Fn 1)

Zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GV. NW. S. 103) (Fn 1) wird auf Grund des § 27 Abs. 1 des Gesetzes folgendes verordnet:

I. Volksbegehren

1.

Zu § 2 und § 3:

Der Unterschrift unter dem Zulassungsantrag sind Vor- und Zuname, Beruf oder Gewerbe sowie die Wohnung hinzuzufügen. Die Unterschriften sind eigenhändig und lesbar zu bewirken.

2.

Zu § 6 Abs. 3:

Die Verfügung, durch welche der Innenminister die Zurücknahme des Zulassungsantrages wegen Unterschreitung der Mindestzahl der Unterschriften feststellt, ist dem Vertrauensmann oder seinem Stellvertreter zuzustellen.

3.

Zu § 7 Abs. 1:

(1) Die Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeindebehörden zu übersenden. Die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintragungs- und Nachtragslisten können der Kreisverwaltung zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt werden.

(2) Dem Vertrauensmann steht es frei, den einzelnen Gemeindebehörden gegenüber bei oder nach Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte zu bezeichnen, die zu dem aus der Listenversendung mit den Gemeindebehörden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt sind.

(3) Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Vordrucken der Anlagen 2 und 4 (Größe 210 x 297 mm) entsprechen. Jeder ausgelegten Eintragungsliste muß das formale Begehren des Volksentscheides mit dem begehrten Gesetz nebst Begründung vorgeheftet sein. Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen mit laufenden Zahlen versehen sein und sollen auf jeder Seite Raum für 20 Eintragungen enthalten.

4.

Zu § 7 Abs. 2:

(1) Die Gemeinden haben den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten den Einsendern sofort schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur Eintragung aufliegen. Nicht vorschriftsmäßige Eintragungslisten können von den Antragstellern innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung der Auslegung im Ministerialblatt durch vorschriftsmäßige Eintragungslisten ersetzt werden.

(2) Die Gemeindebehörden haben Auslegungsort und -zeit in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Den Antragstellern steht es frei, Bekanntmachungen, insbesondere durch die Presse, in die Wege zu leiten.

5.

Zu § 8 Abs. 2:

Inhaber von Eintragungsscheinen sind in jeder Gemeinde zur Eintragung zuzulassen, wenn nicht Gründe dafür sprechen, daß nach der Erteilung des Eintragungsscheines Umstände eingetreten sind, die die Wahlberechtigung zum Landtag ausschließen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben und der Eintragungsliste beizufügen.

6.

Zu § 10:

(1) Wird die Entgegennahme von Eintragungslisten, die Zulassung zur Eintragung oder die Erteilung eines Eintragungsscheins versagt, so ist hierüber, sofern nicht auf schriftlichen Antrag schriftlicher Bescheid unter Zustellung erfolgt, ein Vermerk aufzunehmen, in dem die Gründe der Versagung und das Datum ihrer Eröffnung an den Betroffenen ersichtlich sind. Die gegenüber dieser Versagung zulässige Beschwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll anzubringen.

(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist von der entscheidenden Behörde die Frist zu berechnen, innerhalb derer die Eintragungsliste länger auszulegen oder innerhalb derer die Eintragung noch zulässig ist. Die Berechnung der Frist ist in die Entscheidung aufzunehmen.

(3) Erfolgt die Auslegung auf Grund einer Beschwerde erst nach Beginn der Eintragungsfrist, so ist von der entscheidenden Behörde eine Nachfrist für die Eintragung in der Weise zu berechnen, daß Listen, die rechtzeitig vor Beginn der 5. Woche eingegangen waren, volle 2 Wochen, verspätet eingegangene Listen dagegen um so viele Tage weniger ausliegen, als sie einschließlich des Eingangstages nach Beginn der Eintragungsfrist der Gemeindebehörde zugegangen sind.

(4) Wenn es sich um eine Versagung der Zulassung zur Eintragung handelt, so ist die Frist so zu berechnen, daß nach Zustellung der der Beschwerde stattgebenden Entscheidung dem Betroffenen für die Eintragung ein Zeitraum zur Verfügung steht, der der Eintragungsfrist abzüglich des bis zum Tage der Versagung der Zulassung zur Eintragung bereits abgelaufenen Zeitraums dieser Frist entspricht.

(5) Wenn es sich um die Versagung eines Eintragungsscheins handelt, ist die Frist stets auf volle 2 Wochen zu bemessen.

(6) Die auf die Beschwerde ergehende Entscheidung wird von der entscheidenden Behörde dem Betroffenen zugestellt. Lautet sie auf Erteilung eines Eintragungsscheins, wird außerdem die Gemeindebehörde von der Aufsichtsbehörde zur Erteilung des Eintragungsscheins angewiesen. Die Gemeindebehörde vermerkt auf dem von ihr zu erteilenden Eintragungsschein, daß er aus Anlaß der Beschwerde auf Anweisung durch die Aufsichtsbehörde erteilt wurde, und daß die Eintragung auf Grund dieses Scheins in jeder Gemeinde, in der Eintragungslisten ausgelegt sind oder waren, bis zum 14. Tage nach der Zustellung des Scheins zulässig ist. Der Eintragungsschein ist von der Gemeinde ohne Umhüllung, zusammengefalten und mit Verschluß versehen dem Betroffenen zuzustellen, damit der Zustellungsvermerk auf ihn selbst gesetzt wird.

(7) Die Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung, wenn sie selbst diese dem Betroffenen zustellt, der Gemeindebehörde, nachträglich auch das Datum der Zustellung, mitzuteilen.

(8) Nach Ablauf der Eintragungsfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte bewirken ihre Eintragungen in einem Nachtragsbogen zur Eintragungsliste nach Anlage 4.

7.

Zu § 13:

(1) Bei Abschluß der Eintragungslisten beurkundet die Gemeindebehörde hinter der letzten Eintragung, daß die Eingetragenen am Eintragungstag eintragungsberechtigt waren oder einen Eintragungsschein übergeben haben. Die Gemeindebehörde gibt ferner die Zahl der gültigen Eintragungen und die Frist, innerhalb der sie bewirkt worden sind, an.

(2) Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am 20. Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist von der Gemeindebehörde mit dem Abschlußvermerk zu versehen.

(3) Die abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sind dem Landeswahlleiter in seiner Eigenschaft als Landesabstimmungsleiter unverzüglich auf dem Dienstwege zu übersenden. Die Kreisverwaltungen legen die Eintragungs- und Nachtragslisten der kreisangehörigen Gemeinden geschlossen dem Regierungspräsidenten und der Regierungspräsident legt die Eintragungs- und Nachtragslisten der Gemeinden des Regierungsbezirks geschlossen dem Landesabstimmungsleiter vor.

8.

Zu § 14:

Der Landesabstimmungsleiter bereitet die vom Landesabstimmungsausschuß zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen vor. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landesabstimmungsausschuß legt der Landesabstimmungsleiter das Gesamtergebnis mit seiner Stellungnahme hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens durch den Innenminister der Landesregierung vor.

9.

Zu § 15 Abs. 2:

Bei Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gegen eine die Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens verneinende Entscheidung der Landesregierung ist die Beschwerdeschrift dem Verfassungsgerichtshof zu übersenden. 15 Abschriften sollen beigefügt werden.

II. Volksentscheid

1.

Zu § 17 Abs. 2:

Der Innenminister teilt dem Vertrauensmann den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbreitung beim Landtag (§ 16) gegen Zustellung mit.

2.

Zu § 18:

(1) Die Mitteilung des Innenministers an den Vertrauensmann oder seinen Stellvertreter erfolgt im Wege der Zustellung.

(2) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, daß dem Volksbegehren entsprochen sei, ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Innenminister schriftlich anzubringen. Der Beschwerdeschrift sollen 15 Abschriften beigefügt werden.

(3) Der Innenminister teilt die Einlegung der Beschwerde der Landesregierung mit und übersendet die Beschwerdeschrift mit den erforderlichen Abschriften dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.

3.

Zu § 20 Abs. 1:

(1) Die Gemeindebehörden haben die Veröffentlichung der Landesregierung unverzüglich in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben.

(2) Die Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in denen die Stimmlisten (Stimmkarteien) zur Einsichtnahme aufgelegt werden und in und vor den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.

4.

Zu § 22 Abs. 1:

Die Kreisabstimmungsleiter stellen nach Anweisung des Landesabstimmungsleiters das Abstimmungsergebnis im Stimmkreis fest und übermitteln es dem Landesabstimmungsleiter. Dieser bereitet die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuß als Landesabstimmungsausschuß vor und übersendet die Feststellung an den Innenminister, der sie der Landesregierung unterbreitet.

5.

Zu § 23 Abs. 2:

Es genügt die Einreichung beim Landesabstimmungsleiter, Innenminister oder bei der Landesregierung. Diese haben die Beschwerde unverzüglich, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, dem Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten.

III. Schlußbestimmungen

1.

Zu § 25:

(1) An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz für Wahlen vorsieht, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:

Es werden ersetzt:

,,Wahl zum Landtag"

durch

,,Abstimmung"

,,Wahlrecht und Wahlberechtigung"

durch

,,Stimmrecht und Stimmberechtigung"

,,Wahlberechtigte und Wähler"

durch

,,Stimmberechtigte"

,,Wählerliste (-kartei)"

durch

,,Stimmliste (-kartei)"

,,Wahlschein und Wahltag"

durch

,,Stimmschein und Abstimmungstag"

,,Wahlkreis"

durch

,,Stimmkreis"

,,Landes- und Kreiswahlleiter"

durch

,,Landes- und Kreisabstimmungsleiter"

,,Landes- und Kreiswahlausschüsse"

durch

,,Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse"

,,Wahlvorsteher"

durch

,,Abstimmungsvorsteher"

,,Wahlhandlung und Wahlergebnis"

durch

,,Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis"

,,Wahllokal, Wahlurne"

durch

,,Abstimmungslokal und Abstimmungsurne"

(2) Für die Stimmabgabe erhält jeder Stimmberechtigte außer dem amtlich abgestempelten Umschlag einen Stimmzettel. Falls mehrere Fragen zur Entscheidung gestellt sind, erhält jeder Stimmberechtigte für jede Frage einen Stimmzettel. In diesem Fall können die Stimmzettel von verschiedener Farbe sein. Aus den ihm übergebenen Stimmzetteln wählt der Stimmberechtigte hinter der Schutzvorrichtung zunächst den oder die Stimmzettel derjenigen Fragen aus, an deren Entscheidung er sich beteiligen will. Er macht seinen Willen dadurch kenntlich, daß er hinter das auf den Stimmzettel vorgedruckte ,,Ja" oder ,,Nein" ein Kreuz setzt. Alsdann legt er den oder die so gekennzeichneten Stimmzettel in den Umschlag und tritt zwecks Abgabe seiner Stimme an den Vorstandstisch.

(3) Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses liest der Abstimmungsvorsteher aus den den Umschlägen entnommenen Stimmzetteln die Antwort auf die gestellte Frage, bei mehreren Fragen die Antworten auf diese (Frage 1, 2, 3 oder Frage a, b, c) vor, indem er sich zugleich über die Gültigkeit der Stimmzettel hinsichtlich der einzelnen Fragen äußert und nötigenfalls eine Beschlußfassung des Abstimmungsvorstandes herbeiführt.

(4) Hinsichtlich der Erkennbarkeit des Willens des Abstimmenden bei mehreren einander für die Bejahung ausschließenden Fragen gilt, wenn sich mehrere Stimmzettel über verschiedene Fragen in einem Umschlag befinden, folgendes:

1. mehrere mit ,,Ja" gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig,

2. alle mit ,,Nein" gekennzeichneten Stimmzettel sind gültig,

3. befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, die dieselbe Frage betreffen, so gelten diese als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Eintragung enthält, andernfalls sind sie ungültig.

(5) Falls mehrere Fragen zur Beantwortung gestellt sind, so ist für jede Frage je eine Zähl- und Gegenzählliste mit entsprechender Aufschrift zu führen. Bei der Verlesung der Antworten aus den Stimmzetteln werden in den Listen für die einzelnen Fragen die gültigen ,,Ja"- oder ,,Nein"- Stimmen vermerkt.

(6) In den Mitteilungen über das Abstimmungsergebnis, die die Abstimmungsvorsteher den Gemeindebehörden, diese den unteren Verwaltungsbehörden, diese den Kreisabstimmungsleitern und diese dem Landesabstimmungsleiter zu machen haben, ist anzugeben, wieviel ,,Ja"- und ,,Nein"-Stimmen auf jede der gestellten Fragen abgegeben sind.

(7) Der Innenminister kann auf Antrag des Abstimmungssausschusses des Stimmkreises und mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen Abstimmungsbezirken die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.

(8) Die Anordnung des Innenministers unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.

(9) Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.

(10) Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und auf Grund derselben Abstimmungslisten und -karteien wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

(11) Auf Grund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den ganzen Stimmkreis neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.

3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 93/GS. NW. S. 62.Aufgehoben durch Neufassung der VO v. 29.4.2002 (GV. NRW. S. 133)

Fn 2

GS. NW. S. 60/SGV. NW. 1111.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. Juni 1952.



Normverlauf ab 2000: