Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Oktober 2023 (Fn 1)
Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 1 Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen
§ 1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden sowie der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 28.12.2023 bis heute (aktuelle Seite)