Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.7.2025


Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz - LANUV-Errichtungsgesetz -

Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1)

(Artikel 5 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622))

§ 1 (Fn 3)
Rechtsform, Name und Sitz

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird als Landesoberbehörde nach § 6 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) errichtet. Sein Sitz wird durch Organisationserlass bestimmt. Das Landesamt wird mit Wirkung vom 1. April 2025 in Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) umbenannt.

§ 2 (Fn 2)
Aufgaben

(1) Das Landesamt nimmt vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen landesweit bedeutsame fachliche Umwelt-, Naturschutz- und Klimaaufgaben sowie einzelne, damit in Zusammenhang stehende hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).

(3) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben anderer Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1.

(4) Die Aufsichtsbehörde nach § 5 Satz 1 wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach Absatz 1 stehen.

(5) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) nimmt das Landesamt auf den Nationalparkflächen vorbehaltlich spezieller Aufgabenzuweisungen die folgenden Aufgaben wahr:

1. die Aufgaben der Verwaltung des Nationalparks im Sinne des § 36 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist,

2. die Erstellung und Fortschreibung eines Nationalparkplans und eines Maßnahmenplans, die Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die Durchführung von wissenschaftlicher Umweltbeobachtung, naturkundlicher Bildung und Vermittlung von Naturerleben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,

3. die folgenden Aufgaben nach dem Landesnaturschutzgesetz:

a) die Erteilung des Einvernehmens für forstliche Festsetzungen in Landschaftsplänen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes,

b) die Überwachung der Einhaltung der Ge- und Verbote von forstlichen Festsetzungen in Landschaftsplänen nach § 24 des Landesnaturschutzgesetzes,

c) die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten forstlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes,

d) die Verwendung von Ersatzgeldern und Durchführung entsprechender Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 6 des Landesnaturschutzgesetzes,

e) die Feststellung der Wildniseignung einer Waldfläche nach § 40 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,

f) die Erteilung des Einvernehmens bei der Zulassung des Reitens im Wald auf allen privaten Wegen nach § 58 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,

g) die Erteilung des Einvernehmens bei der Beschränkung des Reitens im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege nach § 58 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes,

h) die Erteilung von Ausnahmen von Verboten des Radfahrens und Reitens außerhalb von Straßen und Wegen nach § 59 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes,

i) die Erteilung einer Genehmigung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes und

j) die Erteilung von Befreiungen von den forstlichen Festsetzungen eines Landschaftsplans nach § 75 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes,

4. die folgenden Aufgaben nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist:

a) die Abgabe von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange nach § 9 des Landesforstgesetzes,

b) das Anzeigeverfahren für organisierte Veranstaltungen im Wald nach § 2 Absatz 4 des Landesforstgesetzes,

c) die Erteilung von Fahr-, Reit- und Betretungsbefugnissen nach § 3 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,

d) die Genehmigung von Eingatterungen von mehr als 10 Hektar Größe nach § 3 Absatz 2 des Landesforstgesetzes,

e) die Genehmigung der Sperrung von Waldflächen nach § 4 des Landesforstgesetzes,

f) die zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechts nach § 5 des Landesforstgesetzes,

g) die Beseitigung von Schäden durch den Erholungsverkehr nach § 6 des Landesforstgesetzes,

h) das Anzeigeverfahren zur Verwertung von Abfällen im Wald nach § 6a Absatz 2 des Landesforstgesetzes,

i) das Einsammeln von Abfällen und die Übergabe an die einsammlungspflichtigen Entsorgungsträger nach § 6a Absatz 3 des Landesforstgesetzes,

j)das Anzeigeverfahren für den forstwirtschaftlichen Wegebau nach § 6b des Landesforstgesetzes,

k) die Zulassung von Ausnahmen zur Kahlhiebsregelung nach § 10 Absatz 2 des Landesforstgesetzes,

l) die Bewirtschaftung der Flächen des Staatswaldes nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,

m)die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Wiederaufforstung sowie die Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 des Landesforstgesetzes,

n) die Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände sowie den Ersatz von Schäden Dritter nach § 45 des Landesforstgesetzes,

o) die Genehmigung einer Anlage für das Unterhalten eines Feuers nach § 47 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,

p) die Befreiung vom Verbot des Anzündens oder Unterhaltens eines Feuers oder der Benutzung eines Grillgerätes sowie des Lagerns von leichtentzündlichen Stoffen nach § 47 Absatz 1 des Landesforstgesetzes,

q) die Ausübung des Forstschutzes nach § 52 des Landesforstgesetzes,

r) die Bestellung von Forstschutzbeauftragten nach § 53 des Landesforstgesetzes,

s)  die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Landesforstgesetzes und

t) die Überwachung der forstrechtlichen Ge- und Verbote nach dem Landesforstgesetz und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Landesforstgesetzes und

5. die Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, die dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.

(6) Die hoheitlichen Aufgaben gemäß Absatz 5 Nummer 1, 3 Buchstabe a, b, f, g, h, i und j, Nummer 4 Buchstabe b, d, e, f, g, h, i, j, k, m, n, o, p, q, r und t sowie Nummer 5 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S.   528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 3 (Fn 2)
Organisation

(1) Das Landesamt und der Landesbetrieb Wald und Holz NRW sollen bezogen auf die Nationalparkflächen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und, soweit möglich und sachgerecht, bestehende Strukturen gemeinsam nutzen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 4 (Fn 4)
Leitung des Landesamtes

Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

§ 5 (Fn 5)
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Abweichend von Satz 2 übt das für Forsten zuständige Ministerium die Fachaufsicht über die Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 aus.

§ 6 (Fn 5)
Personal und Mittel des
Nationalparkforstamtes Eifel

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) sind die Beschäftigten des Nationalparkforstamtes Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW sowie die dem Nationalpark und Naturerbe NRW (NaPa NRW) zugeordneten Planstellen im Kapitel 10 300 auf das Landesamt übergeleitet. Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.

§ 7 (Fn 5)
Vermögensgegenstände des
Nationalparkforstamtes Eifel

(1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gehen die Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Liegenschaften nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf das Landesamt über.

(2) Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 8 (Fn 5)
Übergangsregelung

Wird in bestehenden Vorschriften das Nationalparkforstamt Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.

§ 9 (Fn 6)
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Für den Innenminister
die Justizministerin

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hinweis:

(Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung jagdlicher Vorschriften vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254))

Fortführung der Verwaltungsverfahren

Laufende Verwaltungsverfahren des Landesbetriebes Wald und Holz NRW aus dem Aufgabenbereich, der dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 2 übertragen worden ist, werden vom Landesamt fortgeführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

Fn 2

§ 3 (alt) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014; §§ 2 bis 4 (alt) ersetzt durch §§ 2 und 3 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

Fn 3

§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

Fn 4

§ 5 (alt) umbenannt in § 4 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

Fn 5

§ 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 8 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

Fn 6

§ 7 (alt) umbenannt in § 9 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.



Normverlauf ab 2000: