Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

Normüberschrift

Bekanntmachung
über Änderungen der Geschäftsbereiche
der obersten Landesbehörden

Vom 22. Juni 2012 (Fn 1)

Gemäß § 4 Absätze 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), gebe ich bekannt:

Aus Anlass der Neubildung der Landesregierung treffe ich gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Landesverfassung mit sofortiger Wirkung die nachfolgende Entscheidung über organisatorische Veränderungen innerhalb der obersten Landesbehörden:

1. Es wird ein Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr als oberste Landesbehörde gebildet.

2. Die Geschäftsbereiche der folgenden obersten Landesbehörden werden neu abgegrenzt:

2.1 In den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr gehen über

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr

die Aufgabengebiete

- Allgemeines Bauwesen, insbesondere Bauaufsicht, Bautechnik

- Stadtentwicklung, insbesondere Stadterneuerung, Städtebauförderung, Bauleitplanung, Städtebaurecht, Flächenentwicklung, regionale Strukturpolitik

- Denkmalschutz, Denkmalpflege, Denkmalförderung
- Wohnungs- und Siedlungsentwicklung, insbesondere Wohnungsbauförderung, Wohnungswirtschaft, Wohnungsbestand,

- Staatlicher Hochbau, soweit nicht anderen Ministerien zugeordnet

- Verkehr, insbesondere Verkehrspolitik, Verkehrsplanung, öffentlicher Nahverkehr, Straßenverkehr, Eisenbahnen, Schifffahrt, Luftfahrt, Rohrleitungsverkehr, Straßeninfrastruktur, Kommunaler Stadtverkehr

3. Die Bezeichnung der folgenden obersten Landesbehörde wird neu gefasst:

3.1 Das bisherige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr erhält die Bezeichnung Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk.

Ich bitte die Staatskanzlei sowie das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, die näheren Einzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Das gilt vor allem hinsichtlich der korrespondierenden Grundsatz- und Rechtsreferate (Querschnittsreferate) der obersten Landesbehörden. Bei der Umsetzung der Mittel, Planstellen und Stellen ist das Finanzministerium zu beteiligen.

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 273.