Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte im Kreise
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Bestimmung der Sitze und Bezirke
der Geschäftsführer der Kreisstellen der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
als Landesbeauftragte im Kreise
Vom 13. Februar 1990 (Fn 1)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:
§ 1
§ 1
Als Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte im Kreise werden bestimmt:
1. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Borken der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Borken. Sitz des Landesbeauftragten ist Borken.
2. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Coesfeld
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Coesfeld. Sitz des Landesbeauftragten ist Coesfeld.
3. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Gütersloh
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Gütersloh. Sitz des Landesbeauftragten ist
Rheda-Wiedenbrück.
4. Der Geschäftsführer der Kreisstelle
Herford-Bielefeld der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Bielefeld und den Kreis Herford. Sitz
des Landesbeauftragten ist Herford.
5. Der Geschäftsführer der Kreisstelle
Hochsauerland der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter
im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Hochsauerlandkreis. Sitz des Landesbeauftragten ist
Meschede.
6. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Höxter der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Höxter. Sitz des Landesbeauftragten ist Brakel.
7. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Lippe der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Lippe. Sitz des Landesbeauftragten ist Lage.
8. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Märkischer
Kreis/Ennepe-Ruhr der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Hagen sowie den Ennepe-Ruhr-Kreis und
den Märkischen Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Lüdenscheid.
9. Der Geschäftsführer der Kreisstelle
Minden-Lübbecke der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Minden-Lübbecke. Sitz des Landesbeauftragten ist
Lübbecke.
10. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Münster
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Münster. Sitz des Landesbeauftragten ist
Münster.
11. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Olpe der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Olpe. Sitz des Landesbeauftragten ist Olpe.
12. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Paderborn
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Paderborn. Sitz des Landesbeauftragten ist
Paderborn.
13. Der Geschäftsführer der Kreisstelle
Recklinghausen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter
im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den
Kreis Recklinghausen. Sitz des Landesbeauftragten ist Recklinghausen.
14. Der Geschäftsführer der Kreisstelle
Ruhr-Lippe der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im
Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hamm und Herne sowie
den Kreis Unna. Sitz des Landesbeauftragten ist Unna.
15. Der Geschäftsführer der Kreisstelle
Siegen-Wittgenstein der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Siegen-Wittgenstein. Sitz des Landesbeauftragten
ist Erndtebrück.
16. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Soest der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Soest. Sitz des Landesbeauftragten ist Soest.
17. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Steinfurt
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Steinfurt. Sitz des Landesbeauftragten ist
Saerbeck.
18. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Warendorf
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Warendorf. Sitz des Landesbeauftragten in
Warendorf.
§ 2 (Fn 3) In- Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 (Fn 3)
In- Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. S. 66, geändert durch VO v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678); Artikel 13 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. Aufgehoben durch VO v. 8. November 2005 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 18. November 2005. |
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SGV. NW. 2005. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 13 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 1 Nr. 17 geändert durch VO v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678); in Kraft getreten am 15. Oktober 2000. |
Normverlauf ab 2000: