Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zum Bürokratieabbau in der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe
(Bürokratieabbaugesetz OWL)

Vom 16. März 2004 (Fn 1)

§ 1
Modellklausel

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus über einen Zeitraum von drei Jahren Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung in der Modellregion insgesamt voran getrieben werden kann. Die Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Modellregion Ostwestfalen-Lippe. Die Modellregion Ostwestfalen-Lippe umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold.

§ 3 (Fn 3)
Sachlicher Geltungsbereich

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

1. Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808)

Abweichend von § 9 wird für die Modellregion ein staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Auflösung der staatlichen Umweltämter und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sowie Zusammenführung der Aufgaben dieser Ämter und der entsprechenden Aufgaben der Bezirksregierung Detmold (mit Ausnahme ihrer Aufsichtsfunktionen) gegründet.

Die bisherige Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt.

2. Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808):

a) Abweichend von § 16 Abs. 1 bedarf die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter ist von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie wird nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Aufstellung Einwendungen erhoben hat; verlangt ein beteiligtes Ministerium die Erhebung von Einwendungen und kann darüber mit der Landesplanungsbehörde kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet hierüber die Landesregierung.

b) Abweichend von § 16 Abs. 1 bedürfen Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.

3. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766):

a) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird.

b) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 3 soll die Straßenbaubehörde für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

4. Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284):

Abweichend von § 63 Abs. 3 und Abs. 4 können die Hochschulen des Landes natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts zum Zwecke der Existenzgründung aus der Hochschule heraus oder hochschulnahen Einrichtungen (Verwertungsgesellschaften) zum Zwecke des Forschungs- und Technologietransfers Vermögensgegenstände für ein pauschal zu bemessendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

5. a) Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360):

Abweichend von § 12 Abs. 5 können auch Notare das Liegenschaftskataster nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren einsehen und Auszüge daraus erhalten.

b) Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster -KatasterdatenübermittlungsVO - (LikaDÜV NW) vom 17. Oktober 1994 (GV. NRW. 1995 S. 51):

Abweichend von § 1 Abs.1 und 2 sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Notare in Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, auch unter Nutzung von Netzwerktechnologien (z.B. Internet) auf das Liegenschaftskataster zuzugreifen, wenn durch das zum Einsatz kommende System die Identität des Benutzers verlässlich feststellbar und die unverfälschte Datenübertragung (Integrität) sicher gestellt sind. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Auf die Daten der Punktdatei und des Katasterzahlenwerks dürfen nur die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugreifen. Absatz 5 gilt entsprechend.

6. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 715):

Abweichend von § 6 Abs. 1 bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht:

1. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

6. bei Entscheidungen der Baufaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung,

wenn jeweils die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen hat, ihren Sitz in dem in § 2 dieses Gesetzes bezeichneten Gebiet hat.

Dies gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, sowie für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung. Satz 1 Nrn. 1 bis 5 gilt nicht für Verwaltungsakte, die vor dem 19. April 2004 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind. Satz 1 Nrn. 6 und 7 gilt nicht für Verwaltungsakte, die bis zum 18. Mai 2005 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

7. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259):

a) Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.

(2) § 119 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbefahnen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.

c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen verlangen, dass für die beabsichtigte Nutzungsänderung wegen ihrer Bedeutung oder der notwendigen Beteiligung anderer Behörden ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Äußert sich die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb dieses Zeitraums, darf die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden.

Für die Prüfung der Bauvorlagen bei der Anzeige von Nutzungsänderungen wird eine Gebühr von Euro 50 bis 250 erhoben. Hält die Bauaufsichtsbehörde nach einer Anzeige die Durchführung des Genehmigungsverfahrens für erforderlich, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.

8. Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (Kooperationsverordnung - KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496):

Abweichend von § 3 Abs. 2 bedarf der Beschluss über die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 nicht der Zustimmung durch die Schulaufsichtsbehörde; er ist dieser unverzüglich anzuzeigen.

9. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69):

a) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW in Verbindung mit Nummer II. 2 der Anlage 2 zu § 11 der VV-ÖPNVG NRW darf die nach § 11 ÖPNVG NRW an den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe und den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter gewährte Zuwendung auch bis zu sechs Monate über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus verwendet werden; hieraus resultierende Zinsgewinne sind zur Aufstockung der Förderung einzusetzen.

b) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 wird die jährliche Pauschale nach § 14 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die an den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe und den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter gewährt wird, um den Betrag erhöht, der diesen Zweckverbänden in Anwendung des § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW zustehen würde. Die Förderung nach § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW entfällt für diese Zweckverbände. Die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW bleibt unberührt.

§ 4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten;
Evaluierung

(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

(2) Dieses Gesetz tritt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

(3) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister

Der Justizminister

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Zusatz:

(§ 4 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))

§ 4

(1) Das Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 484), wird aufgehoben.

(2) Für Verwaltungsakte, die vor der Aufhebung des Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

(3) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 134, in Kraft getreten am 19.April 2004; geändert durch Art. I des Gesetzes v. 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch § 4 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133), in Kraft getreten am 15. April 2007.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 5. April 2004.

Fn 3

§ 3 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 484); in Kraft getreten am 19. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: