Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs nach § 7a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (E-Rechnungsverordnung NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs nach § 7a
des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen (E-Rechnungsverordnung NRW)

Vom 13. August 2019 (Fn 1)

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), der durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Ministerien:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Liefer-, Bau- oder Dienstleistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit § 6 keine abweichenden Bestimmungen enthält.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Liefer-, Bau- oder Dienstleistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist.

(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 3
Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und die Übermittlung

(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

(2) Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an Behörden des Landes haben Rechnungssteller und Rechnungssender das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen zu nutzen. Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist, dass der Rechnungssteller oder der Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) registriert oder mit einem solchen Nutzerkonto anmeldet. Elektronische Rechnungen, die über das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelt werden, sind automatisiert auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren.

(3) An das Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen können elektronische Rechnungen per

1. Weberfassung,

2. Webupload,

3. De-Mail,

4. E-Mail oder

5. Webservice über die Infrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)

übermittelt werden.

(4) Rechnungsempfänger außerhalb der Landesverwaltung stellen die Annahme elektronischer Rechnungen auf geeignete Art und Weise sicher. Sofern ein Webservice für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen angeboten wird, ist dieser über die PEPPOL-Infrastruktur anzubieten.

§ 4
Inhalt der elektronischen Rechnung

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,

2. die Bankverbindungsdaten,

3. die Zahlungsbedingungen und

4. eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Die Angabe zu Nummer 1 ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

1. eine eindeutige Identifizierung des Lieferanten, zum Beispiel die Lieferantennummer,

2. Informationen zur Identifizierung der Bestellung, zum Beispiel die Bestellnummer und

3. eine Kostenzuordnung, zum Beispiel eine Kostenstelle.

§ 5
Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.

(2) Die Rechnungsempfänger treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespeicherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in den elektronischen Rechnungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.

§ 6
Ausnahmen für Direktaufträge und sicherheitsspezifische Aufträge

(1) Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags ohne Vergabeverfahren gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360)) oder den Kommunalen Vergabegrundsätzen (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497)) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden, sind vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die gemäß § 5 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren. Dabei sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen.

§ 7
Berichtspflicht

Das für Informationstechnik zuständige Ministerium prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Landesregierung Bericht zu erstatten.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Der Minister für Wirtschaft, Digitalisierung, Innovation und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2020 (GV. NRW. 2019 S. 538).



Normverlauf ab 2000: