Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

Vom 1. Oktober 2015 (Fn 1)

Kapitel 1 (Fn 2)
Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit
finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes

§ 1 (Fn 5)
Förderziel und Fördervolumen

(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 1 125 621 000 Euro nach Maßgabe des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) vom 20. August 2015 (MBl. NRW. S. 524) zur Verfügung.

(2) Finanzschwach im Sinne des Absatzes 1 sind alle Gemeinden und Kreise, die in einem oder mehreren der Jahre 2011 bis 2015 Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.

§ 2 (Fn 7)
Investitionsbegriff

Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind Investitionsausgaben gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist. Für § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe g der Bundeshaushaltsordnung gilt das insoweit, als die Zuschüsse und Zuweisungen für die in § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Bundeshaushaltsordnung genannten Zwecke gewährt werden.

§ 3
Verteilungsschlüssel

(1) Der Betrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird auf die Gemeinden und Kreise nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen verteilt, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben.

(2) Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden und Kreise bereitzustellenden Mittel ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

§ 4
Neubereitstellung von Mitteln

Mittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung durch die Landesregierung neu bereitgestellt werden.

§ 5 (Fn 6)
Beschleunigung der Investitionen

Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen dann der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung für Gemeinden und § 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Kreise keine Anwendung. Sofern eine Haushaltssatzung Festlegungen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Doppelhaushalt) enthält, gilt Satz 1 für das Jahr 2016 entsprechend. Sofern für die Haushaltsjahre 2015/2016 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, gelten Satz 1 und 2 auch für das Jahr 2016.

§ 6
Förderquote, kommunaler Eigenanteil und Eigenanteil anderer Träger

(1) Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10 Prozent daran.

(2) Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.

§ 7
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

(2) Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der Rückforderung und deren Verzinsung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber der jeweiligen Kommune vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 8 durch Bescheid.

§ 8 (Fn 4)
Mittelabruf, Verwendungsnachweis

(1) Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum gemäß § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Mittel bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere

1. die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
2. das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gemäß § 4 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
3. die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
4. die Vorgaben des § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und
5. die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes.

(3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

(4) Die Informationen und die Bestätigung gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 erfolgen nach dem durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.

(5) Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und Kreisen zugerechnet.

§ 9
Berichtspflicht

Die Gemeinden und Kreise berichten unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

Kapitel 2 (Fn 2)
Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes

§ 10 (Fn 2)
Förderziel und Fördervolumen

(1) Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 1 120 602 000 Euro nach Maßgabe des Kapitels 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 20.Oktober 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 986) zur Verfügung.

(2) Finanzschwach im Sinne des Absatzes 1 sind alle Gemeinden und Kreise, die in den Jahren 2015 bis 2017 in einem oder mehreren Jahren Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.

§ 11 (Fn 2)
Verteilungsschlüssel

(1) Der Betrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird auf die nach § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise
1. zu 60 Prozent nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2013 bis 2017 zur Summe der Schlüsselzuweisungen der gemäß § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise und
2. zu 40 Prozent nach dem Verhältnis der Schulpauschale/Bildungspauschale der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 zur Summe der Schulpauschalen/Bildungspauschalen der gemäß § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise
verteilt.

(2) Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden und Kreise bereitzustellenden Mittel ergibt sich aus der Anlage „Fördermittel gemäß Kapitel 2 KInvFöG NRW“ zu diesem Gesetz.

§ 12 (Fn 2)
Beschleunigung der Investitionen

Im Haushaltsjahr 2017 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Kapitel geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen dann der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Gemeinden und § 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Kreise keine Anwendung. Sofern für die Haushaltsjahre 2017/2018 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, gelten die vorausgegangenen Sätze auch für das Jahr 2018.

§ 13 (Fn 2)
Entsprechende Anwendung von Vorschriften

§ 2, § 4, § 6, § 7 Absatz 1 und § 9 gelten entsprechend für die Gemeinden und Kreise, die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 erhalten.

§ 14 (Fn 2)
Verfahren

Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten, insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der Rückforderung und deren Verzinsung, regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber der jeweiligen Kommune vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 15 durch Bescheid.

§ 15 (Fn 2)
Mittelabruf, Verwendungsnachweis

(1) Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum gemäß § 13 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Mittel bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Vor dem ersten Abruf der Mittel gemäß § 10 Absatz 1 legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere
1. die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 12 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
2. das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gemäß § 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
3. die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
4. die Vorgaben des § 13 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und
5. die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gemäß § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes.

(3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Die Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

(4) Die Informationen gemäß Absatz 2 und die Bestätigung gemäß Absatz 3 Satz 2 erfolgen nach dem durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.

(5) Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und Kreisen zugerechnet.

Kapitel 3 (Fn 2)
Schlussbestimmungen

§ 16 (Fn 3)
Rückforderung

(1) Das Land fordert die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurück, wenn
1. der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 8 oder § 15 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes zurückfordert oder
2. ein Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes ergangene Bescheide vorliegt.

(2) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich
1. für die Finanzhilfen gemäß § 1 Absatz 1 nach § 8 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und
2. für die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 nach § 10 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen.

(3) Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der für die Finanzhilfen nach § 1 Absatz 1 in § 8 und für die Finanzhilfen nach § 10 Absatz 1 in § 15 genannten Unterlagen gegenüber dem jeweiligen Empfänger geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen, oder der Bund seinen Rückforderungsanspruch geltend macht. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Bund.

§ 17 (Fn 3)
Inkrafttreten, Befristung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2040 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 672); geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2018 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 19. Januar 2018; Artikel 7 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 2

Überschriften zu Kapitel 1 und Kapitel 3 sowie Kapitel 2 mit §§ 10 bis 15 eingefügt durch Gesetz vom 8. Januar 2018 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 19. Januar 2018; § 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

Fn 3

§ 10 (alt) umbenannt in § 16 und Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 2 neu gefasst sowie § 11 (alt) umbenannt in § 17 und dabei geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; § 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2018 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 19. Januar 2018.

Fn 5

§ 1 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 6

§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

Fn 7

§ 2: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.



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