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Zweites Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Zweites Gesetz
zur Einführung des Euro
für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW)

Vom 26. November 2002 (Fn 1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
Ersetzung von Zinsvorschriften
durch den Basiszinssatz des BGB

Wird in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes oder in darauf beruhenden Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz im Sinne des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGBl. I 2001, S. 3138). Das gleiche gilt, wenn als Bezugsgröße der Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verwendet wird.

§ 2
Andere Bezugsgrößen

Soweit der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten

a) an die Stelle des Lombardsatzes der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF Zinssatz),

b) an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze die "EURO Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion.

§ 3
Abweichende Regelungen

(1) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen lässt die Zuständigkeit für die Änderung von untergesetzlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften unberührt.

(2) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

§ 4
Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände
und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine anderen Regelungen treffen.

§ 5 (Fn 3)
Inkrafttreten

§ 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2002, § 2 mit Wirkung vom 4. April 2002. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW S. 570; geändert durch Artikel 8 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 10.12.2002

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.



Normverlauf ab 2000: