Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Informationsrecht
- § 5 (Fn 5) Verfahren
- § 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
- § 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
- § 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- § 9 Schutz personenbezogener Daten
- § 10 (Fn4) Einwilligung der betroffenen Person
- § 11 Kosten
- § 12 (Fn 5) Veröffentlichungspflichten
- § 13 (Fn4) Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information
- § 14 (Fn3) Inkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz
über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Vom 27. November 2001 (Fn 1)
Inhaltsverzeichnis (Fn 3)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Informationsrecht
§ 5 Verfahren
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
§ 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
§ 10 Einwilligung der betroffenen Person
§ 11 Kosten
§ 12 Veröffentlichungspflichten
§ 13 Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3
Begriffsbestimmungen
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
§ 4 Informationsrecht
§ 4
Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
§ 5 (Fn 5) Verfahren
§ 5 (Fn 5)
Verfahren
(1) Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten an die Schulträger zu richten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei mündlicher Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen.
(3) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt.
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(5) Bei Anträgen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 20 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die öffentliche Stelle die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen.
§ 6 Schutz öffentlicher Belange
und der Rechtsdurchsetzung
§ 6
Schutz öffentlicher Belange
und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange
a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder
b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder
c) durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden.
Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll.
§ 7 Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses
§ 7
Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen.
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn
a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder
b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder
c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Für Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur für die Ergebnisse.
§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 8
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
§ 9
Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn,
a) die betroffene Person hat eingewilligt oder
b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder
c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten oder
d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder
e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gewährt werden, ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden, so hat die öffentliche Stelle dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und
a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat,
es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen.
§ 10 (Fn4) Einwilligung der betroffenen Person
§ 10 (Fn
4)
Einwilligung der betroffenen Person
(1) Im Fall des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die öffentliche Stelle unverzüglich die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 als verweigert, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.
(2) Die öffentlichen Stellen treffen nach dem geltenden Datenschutzrecht geeignete Maßnahmen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 9 unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.
§ 11 Kosten
§ 11
Kosten
(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 12 (Fn 5) Veröffentlichungspflichten
§ 12 (Fn 5)
Veröffentlichungspflichten
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung elektronisch zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 13 (Fn4) Beauftragte oder Beauftragter
für das Recht auf Information
§ 13 (Fn
4)
Beauftragte oder Beauftragter
für das Recht auf Information
(1) Für die Sicherstellung des Rechts auf Information ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.
(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.
(3) Berufung und Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richtet sich nach § 25 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244).
(4) Die in § 2 vom Anwendungsbereich umfassten Stellen sind verpflichtet,
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Der oder dem
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei
insbesondere
1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle
Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem
Informationsanliegen stehen und
2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder
Einsichtsverlangen nicht entgegen gehalten werden.
(5) Die Rechte der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Absatz 4 dürfen nur von ihr oder ihm persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. In diesem Fall müssen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der datenverarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihr oder ihm gegenüber nicht offenbart werden.
(6) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 2 informationspflichtigen
Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei
Verstößen gegen die Informationspflicht kann er oder sie diese beanstanden
1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2. beim Landesrechnungshof gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten,
3. bei der Kommunalverwaltung gegenüber der jeweils verantwortlichen Gemeinde
oder dem verantwortlichen Gemeindeverband,
4. bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen gegenüber der
Hochschulpräsidentin oder dem Hochschulpräsidenten oder der Rektorin oder dem
Rektor, bei öffentlichen Schulen gegenüber der Leitung der Schule und
5. bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden
Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 5 unterrichtet die oder der
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gleichzeitig auch
die zuständige Aufsichtsbehörde.
(7) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(8) Mit der Beanstandung kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.
(9) Die gemäß Absatz 6 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 6 Nummer 2 bis 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu.
(10) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit als Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information vor. § 30 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 14 (Fn3) Inkrafttreten
§ 14 (Fn
3)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(Fn 2)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
zugleich für
den Minister für Arbeit und Soziales,
Technologie und Qualifikation
Der Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
Die Ministerin
für Bundes- und Europaangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Informationsfreiheitsgesetz
Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), das zuletzt durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden
ist,“
GV. NRW. S. 806; geändert durch Artikel 9 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 404), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 46 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 15 gestrichen durch Artikel 9 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
Inhaltsverzeichnis geändert und § 14 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
|
§ 10 Absatz 2 geändert und § 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
|
§ 5 Absatz 1 und § 12 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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