Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen
und dem Land Nordrhein-Westfalen über
Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften und
Wasser- und Bodenverbände

Vom 26. November 1969 (Fn 1)

Der Landtag hat am 11. November 1969 dem zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Staatsvertrag über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag
zwischen
dem Land Niedersachsen und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser-
und Bodenverbände

Das Land Niedersachsen und das Land Nordrhein-Westfalen schließen folgenden

Staatsvertrag.

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg

a) nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart

sowie

b) nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt

werden.

Artikel 2

(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen werden soll oder übertragen worden ist.

Artikel 3

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt die vom Innenminister des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbeiführen, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist die vom Innenminister des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden ist, bestimmte Behörde.

(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Artikel 4

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.

Artikel 5

(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) (Fn 2) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll. Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. Der danach für die Bestimmung zuständige Fachminister führt vor der Bestimmung der Gründungsbehörde das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbei.

Artikel 6

(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes ausgeübt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen und zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den §§ 112, 113, 115 Abs. 1, 1. Halbsatz der WVVO ergibt, so ist bestimmende Behörde nach §§ 114, 115 Abs. 2 WVVO die Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. Sie hat vor der Bestimmung einer anderen Behörde das Einvernehmen mit der Behörde des anderen Landes herbeizuführen.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten des anderen Landes herbeiführen, bevor

a) über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder

b) eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder

c) Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden, oder

d) über die Informationen hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden, oder

e) die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102-105 WVVO) erläßt.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO dem Regierungspräsidenten des anderen Landes zu.

Artikel 7

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.

Artikel 8

Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft (Fn 3).

Hannover, den 9. Mai 1969

Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Minister
des Innern

Lehners

Düsseldorf, den 23. April 1969

Für die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister

Weyer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 928.

Fn2

RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77.

Fn3

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände - Bekanntmachung vom 26. November 1969 (GV. NW. S. 928) - ist nach seinem Artikel 8 am 1. Juli 1970 in Kraft getreten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist im Monat Juni 1970 erfolgt.