Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 1. Oktober 1979 (Fn 1) (Fn 2)

Auf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408) wird nachstehend der vom 1. Oktober 1979 an geltende Wortlaut des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel III des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25. Februar 1964 (GV. NW. S. 45),

Artikel V des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514) und

Artikel 6 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1979 (GV. NW. S. 290)

bekanntgemacht.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1979

ERSTER TEIL

Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit

§ 1 (Fn 3)

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist.

(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften begründet, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden.

(3) Die Befugnis, zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben die Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zu benutzen, bleibt unberührt.

ZWEITER TEIL

Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

§ 2 (Fn 3)
Zweck

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. In diese Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden.

(2) Nach der getroffenen Vereinbarung beraten die Arbeitsgemeinschaften Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren; sie stimmen Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander ab; sie leiten Gemeinschaftslösungen ein, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

§ 3
Geschäftsführung

(1) Die Arbeitsgemeinschaften geben den Mitgliedern Anregungen; sie fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse. Die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt.

(2) Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften ist durch die Beteiligten zu regeln. In der Regelung sind die Aufgabengebiete näher zu bestimmen, auf denen eine Arbeitsgemeinschaft sich betätigen will; ferner sind in ihr die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.

DRITTER TEIL

Der Zweckverband

Abschnitt I
Grundlagen

§ 4 (Fn 3)
Wesen, Arten, Mitglieder

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen oder durchzuführen (Freiverband); für Pflichtaufgaben können sie auch zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften können auch der Bund, die Länder der Bundesrepublik und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen.

(3) Die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der im Lande Nordrhein-Westfalen seinen Sitz hat, bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband außerhalb des Landes.

§ 5
Rechtsform

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(2) Der Zweckverband ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, daß sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung, so weit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 6 (Fn 2)
Übergang der Aufgaben

(1) Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben der Beteiligten für diese erfüllen oder für diese durchführen. Er kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen. Soweit Aufgaben zur Erfüllung wahrgenommen werden, gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben auf den Zweckverband über.

(2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbände, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

§ 7
Verbandssatzung

Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.

§ 8 (Fn 3)
Anwendung der für Gemeinden,
Kreise oder Landschaftsverbände
geltenden Bestimmungen

(1) Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(2) Gehören dem Zweckverband als kommunale Körperschaften neben Gemeinden auch Kreise an, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß anstelle der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden soll.

(3) Gehören einem Zweckverband als kommunale Körperschaften nur Kreise oder nur Kreise und Landschaftsverbände an, so finden die Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, gehören ihm als kommunale Körperschaften nur Landschaftsverbände an, so finden die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(4) Das Recht, Satzungen zu erlassen, steht dem Zweckverband nach Maßgabe der für Gemeinden geltenden Vorschriften, im Falle der Absätze 2 und 3 nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften für sein Aufgabengebiet zu.

Abschnitt II
Bildung des Zweckverbandes

§ 9 (Fn 3)
Inhalt der Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Zweckverbandes (Freiverband) vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung. Führen kreisangehörige Gemeinden Verhandlungen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb des Kreises, um mit ihnen einen Zweckverband zu bilden, so haben sie den Kreis rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die Verbandssatzung muß die Verbandsmitglieder, die Aufgaben, den Namen und Sitz des Verbandes, die Form der öffentlichen Bekanntmachungen sowie den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung der entstehenden Aufwendungen beizutragen haben; sie muß ferner die Angelegenheiten regeln, deren Regelung durch die Verbandssatzung das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Darüber hinaus kann die Verbandssatzung Bestimmungen enthalten über

1. die Verfassung und Verwaltung,

2. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes,

3. das Recht zur einseitigen Kündigung der Verbandsmitgliedschaft, wenn zugleich das Verfahren zur Auseinandersetzung geregelt wird,

4. sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes,

soweit das Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zuläßt.

§ 10 (Fn 3)
Genehmigung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages mitteilt, daß sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Vereinbarung erteilen will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um dies zu erörtern. Ist die Landrätin oder der Landrat für die Entscheidung zuständig, so ist die Zustimmung des Kreisausschusses erforderlich, wenn die Genehmigung versagt oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilt werden soll; § 59 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(2) Ist für die Übernahme der Aufgaben, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, daß die besondere Genehmigung versagt wird.

§ 11
Entstehung des Zweckverbandes

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Gemeinden und Kreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(2) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, soweit nicht hierfür in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 12
Ausgleich

Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Aufsichtsbehörde diesen Ausgleich regeln.

§ 13 (Fn 3)
Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbandes zur Wahrnehmung von Pflichtaufgaben, die den Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch gesetzliche Vorschrift auferlegt sind, aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung des Zweckverbandes als Freiverband setzen.

(2) Kommt innerhalb der Frist ein Freiverband nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung erlassen und die Bildung des Zweckverbandes als Pflichtverband verfügen. Sollen kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Kreises zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, um gemeinsame Bauleitpläne aufzustellen oder durchzuführen, so gilt § 205 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen.

(3) Ist die Bezirksregierung zuständig, so ist in den Fällen, in denen eine kreisangehörige Gemeinde beteiligt ist, der Kreisausschuss vor der Entscheidung zu hören. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

(4) Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich aus Billigkeitsgründen für erforderlich, so kann sie diesen selbst treffen, falls die Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

Abschnitt III
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes

§ 14 (Fn 2)
Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

§ 15 (Fn 3)
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet wenigstens eine vertretungsberechtigte Person in die Verbandsversammlung. Von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden entsandte vertretungsberechtigte Personen haben die Interessen ihrer Gemeinde oder ihres Gemeindeverbandes zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden. Sind natürliche Personen oder juristische Personen (§ 4 Absatz 2) Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen. Die vertretungsberechtigten Personen anderer Verbandsmitglieder werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten vertretungsberechtigten Personen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen.

(3) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar zur Beschlußfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers, im übrigen nach Bedarf zusammen. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird sie durch die Aufsichtsbehörde einberufen, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes vorschreibt. Die Verbandsversammlung ist nur beschlußfähig, wenn die anwesenden vertretungsberechtigten Personen von Gemeinden und Gemeindeverbänden wenigstens die Hälfte der Stimmenzahl erreichen; im Falle des Absatzes 1 letzter Satz kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Die Verbandssatzung kann weitere Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit bestimmen.

(6) Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung regelt die Verbandssatzung, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben.

§ 15a (Fn 7)
Bildung der Verbandsversammlung in besonderen Fällen

(1) Besteht ein Zweckverband ausschließlich aus Gemeinden, die nicht zugleich einem Mitgliedskreis angehören, und Kreisen (Mitgliedskörperschaften), kann in der Verbandssatzung bestimmt werden, die Verteilung der Sitze in der Verbandsversammlung an den von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen auszurichten. Die Aufnahme oder Aufhebung einer solchen Regelung in der Verbandssatzung ist nur mit Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften und nur für den Beginn einer neuen Wahlperiode für deren gesamte Dauer zulässig. Für einen solchen Zweckverband gelten abweichend von § 15 die Absätze 2 bis 14.

(2) Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen für die Dauer ihrer Wahlperiode innerhalb von zehn Wochen nach Beginn ihrer Wahlperiode die Mitglieder der Verbandsversammlung. Jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Zweckverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten der Mitgliedskörperschaften. Über die Reservelisten sind auch auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannte Bewerberinnen und Bewerber wählbar. Bedienstete des Zweckverbandes dürfen nicht Mitglieder der Verbandsversammlung oder eines Fachausschusses sein; diese Einschränkung gilt nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Ehrenamtes.

(3) Die Anzahl der von jeder Vertretung einer Mitgliedskörperschaft mit Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verbandsversammlung ist in der Satzung des Zweckverbands zu bestimmen. Ist nur ein Mitglied zu wählen, so darf nur ein Mitglied der Vertretung gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Bedienstete als Mitglieder der Vertretung gewählt werden. Es findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt.

(4) Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme für eine Liste oder nur für eine einzelne Bewerberin oder einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste.

(5) Entspricht die Sitzverteilung in der Verbandsversammlung auf Grund des Erststimmenergebnisses (Absatz 3) nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 3 errungenen Sitze derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Auf Grund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 4 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 3 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien oder Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. In der Verbandssatzung ist die Anzahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder zu bestimmen. Wird nach Bildung der neuen Ausgangszahl nach Satz 1 die Anzahl der nach Satz 7 in der Verbandssatzung zu bestimmenden Anzahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder überschritten, bleibt die Partei oder Wählergruppe mit dem günstigsten Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl unberücksichtigt und nimmt an dem erneut durchzuführenden Verhältnisausgleich nicht teil. Die Ausgangszahl ist solange neu zu bilden, bis die in Satz 7 bestimmte Anzahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder nicht überschritten wird.

(6) Die Reservelisten sind von den für das Gebiet der Mitgliedskörperschaften zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einzureichen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet nach Zulassung je eine Ausfertigung der Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zu. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einer Reserveliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes hierzu gewählt worden ist.

(7) Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung aus, so rückt das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, so ist, falls es für eine Partei oder Wählergruppe aufgestellt war, sein Nachfolger aus der Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der sich nach Absatz 4 ergebenden Reihenfolge zu berufen. Das Gleiche gilt, wenn ein aus der Reserveliste gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung ausscheidet. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher stellt die Nachfolgerin oder den Nachfolger fest und macht dies öffentlich bekannt.

(8) Werden Mitgliedskörperschaften oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten bis zum Zusammentritt der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden Vertretung als wählbar gemäß Absatz 2. Entsprechendes gilt im Falle einer Wiederholungswahl.

(9) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlperiode die Vertretung einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind
1. die mit Erststimmen in dieser Mitgliedskörperschaft gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder neu zu wählen und
2. die Sitze nach Absatz 5 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu errechnen und zuzuweisen.
Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuwahl oder im Zeitpunkt der Neuzuweisung.

(10) Wird ein Zweckverband neu gebildet und wird in der Verbandssatzung eine Regelung gemäß Absatz 1 Satz 1 getroffen, bestimmen die Mitgliedskörperschaften in der Verbandssatzung zugleich eine Person aus dem in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreis, der die auf die Verbandsvorsteherin beziehungsweise den Verbandsvorsteher entfallenden Aufgaben bei der Bildung der Verbandsversammlung wahrnimmt, bis die Verbandsversammlung eine Verbandsvorsteherin oder einen Verbandsvorsteher gewählt hat. Zugleich sind in der Satzung Bestimmungen darüber zu treffen, innerhalb welcher Fristen die Parteien und Wählergruppen ihre Reservelisten gemäß Absatz 6 einzureichen und die Mitgliedskörperschaften die Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen haben.

(11) Tritt im Laufe der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Kreis dem Zweckverband bei und bestehen die Voraussetzungen des Absatz 1 unverändert fort, so sind
1. von der Vertretung der beitretenden Mitgliedskörperschaft die auf sie gemäß Absatz 3 Satz 1 entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder mit der Erststimme zu wählen und
2. von den Vertretungen aller Mitgliedskörperschaften mit der Zweitstimme die für das Gebiet des Zweckverbandes neu aufzustellenden und einzureichenden Reservelisten zu wählen.
Sodann sind die Sitze nach Absatz 5 neu zu errechnen und zuzuweisen. Absatz 9 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 gelten entsprechend.

(12) Scheidet im Laufe der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Kreis aus einem Zweckverband gemäß Absatz 1 aus, verlieren die von der Vertretung der ausscheidenden Mitgliedskörperschaft mit der Erststimme gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder ihren Sitz in der Verbandsversammlung. Das gleiche gilt für Mitglieder, die über die Reservelisten gewählt worden sind, soweit sie durch das Ausscheiden der Mitgliedskörperschaft ihre Wählbarkeit gemäß Absatz 2 verloren haben. Sodann sind die Sitze nach Absatz 5 neu zu errechnen und zuzuweisen. Dabei bleiben Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Wählbarkeit gemäß Absatz 2 durch das Ausscheiden der Mitgliedskörperschaft verloren haben, unberücksichtigt. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(13) Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Verbandsversammlung weiter aus.

(14) § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bleibt unberührt. Weitere Regelungen können in der Satzung des Zweckverbands getroffen werden.

§ 15b (Fn 13)
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

(1) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder der Verbandsversammlung geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 mit Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 2 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.

§ 16 (Fn 3)
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt. Sie beziehungsweise er wird von ihrer beziehungsweise seiner Vertretung im Hauptamt vertreten; die Verbandssatzung kann die Vertretung durch eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten eines Verbandsmitgliedes vorsehen. Hat die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme nach § 15 Absatz 1 letzter Satz zugelassen, so kann die Verbandssatzung bestimmen, dass auch natürliche Personen, die Verbandsmitglieder sind, oder vertretungsberechtigte Personen von verbandsangehörigen juristischen Personen (§ 4 Absatz 2) als Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher oder deren Stellvertretung gewählt werden können.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Sie beziehungsweise er ist Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte der Verbandsvorsteherin beziehungswiese des Verbandsvorstehers.

(3) In der Verbandssatzung kann geregelt werden, dass die Verbandsversammlung auf Vorschlag der Verbandsvorsteherin beziehungsweise des Verbandsvorstehers zu deren beziehungsweise dessen Entlastung die Einstellung einer Geschäftsleitung beschließt. Die Verbandsversammlung kann der Geschäftsleitung mit Zustimmung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und der Vertreterin oder dem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Unterschrift der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers oder der Vertreterin oder des Vertreters genügt. Im Übrigen gilt § 64 Absatz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 17 (Fn 14)
Ehrenamtliche und hauptberufliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Verdienstausfall in entsprechender Anwendung von § 45 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie auf Auslagenersatz. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass anstelle oder in Ergänzung des Verdienstausfall- und Auslagenersatzes nach Satz 2 eine angemessene Entschädigung gezahlt sowie sonstige Leistungen gewährt werden, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zur Mandatsausübung aufweisen.

(2) Wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann die Verbandssatzung die Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen. Hierzu kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

(3) Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen. Bedienstete dürfen hauptamtlich nur eingestellt werden, wenn das in der Verbandssatzung vorgesehen ist. Die Verbandssatzung muss in diesem Falle auch Vorschriften über die Übernahme der Bediensteten durch Verbandsmitglieder oder über die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.

§ 18 (Fn 3)
Haushaltswirtschaft und Prüfung

(1) Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungsprüfung und den Gesamtabschluss.

(2) Die überörtliche Prüfung ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.

(3) Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden kann, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß auch auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes selbst die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung finden. An die Stelle der Haushaltssatzung tritt in diesem Falle der Beschluss über den Wirtschaftsplan. Sofern dem Betriebsausschuss nicht nach § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören müssen, kann die Verbandssatzung bestimmen, daß die Aufgaben des Betriebsausschusses von der Verbandsversammlung wahrgenommen werden.

§ 19 (Fn 15)
Verbandsumlage

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Verbandsumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden; dies gilt nicht bei Sparkassenzweckverbänden. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Soweit die Umlage nach der Steuerkraft bemessen wird, gelten die Vorschriften über die Kreisumlage, bei Zweckverbänden, denen als kommunale Körperschaften nur Landschaftsverbände angehören, die Vorschriften über die Landschaftsverbandsumlage entsprechend.

(2) Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Der Zweckverband kann Gebühren und Beiträge in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erheben. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht ihm nicht zu.

§ 19a (Fn 11)
Ausgleichsrücklage

§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

Abschnitt IV
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes

§ 20 (Fn 3)
Verfahren

(1) Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und das Recht zur einseitigen Kündigung, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, falls die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Verbandssatzung kann bestimmen, daß außerdem die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefaßt werden. Ist eine Auseinandersetzung notwendig, so entscheidet darüber, falls sich die Beteiligten nicht einigen, die Aufsichtsbehörde.

(2) Bei Freiverbänden sind die Änderung der Verbandsaufgabe, die Aufnahme von Bestimmungen über die hauptberufliche Einstellung von Bediensteten sowie Änderungen der Verbandssatzung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Bei Pflichtverbänden bedarf jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einem Pflichtverband gegenüber erklären, daß die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen sind. Der Zweckverband besteht in diesem Falle als Freiverband weiter. Innerhalb von sechs Monaten kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt ausdem Zweckverband erklären.

(4) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sind § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3. Abs. 2 und § 11 entsprechend anzuwenden. Beim Beitritt oder Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes wird die Änderung der Verbandssatzung mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt.

(5) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

§ 21
Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1) Fallen Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluß mit einer anderen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grunde weg, so tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des weggefallenen Verbandsmitgliedes. Entsprechendes gilt. wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn bei der Auflösung eines Gemeindeverbandes seine Aufgaben auf mehrere andere Körperschaften übergehen.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung ab das neue Mitglied ausschließen; in gleicher Weise kann dieses sein Ausscheiden aus dem Zweckverband verlangen. Falls das neue Mitglied dem Ausschluß widerspricht oder der Zweckverband seinem Verlangen auf Ausscheiden nicht entspricht, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Aufsichtsbehörde. Diese hat auch die aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied zu regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für andere Verbandsmitglieder.

(4) Die durch den Mitgliederwechsel sich ergebende Änderung der Verbandssatzung ist nach den Vorschriften des § 11 Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen.

Abschnitt V (Fn 4)
Zusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden

§ 22 (Fn 4)
Zusammenschluss

(1) Zweckverbände können in der Weise einen neuen Zweckverband bilden, dass ihr Aufgaben- und Mitgliederbestand unmittelbar auf den neuen Zweckverband übergeht (Zusammenschluss).

(2) Für den Zusammenschluss bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen. Hierin ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen. Zugleich ist festzulegen, wer die Rechte der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl wahrnimmt. Die §§ 9 bis 11 und § 20 Absatz 1 gelten entsprechend.

(3) Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der aufgelösten Zweckverbände.

(4) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Entstehung des neuen Zweckverbandes seine Mitgliedschaft kündigen.

§ 22a (Fn 4)
Eingliederung

(1) Ein Zweckverband kann seinen vollständigen Aufgaben- und Mitgliederbestand unmittelbar in einen anderen Zweckverband überführen (Eingliederung).

(2) Für die Eingliederung bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen nach § 20. Die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.

(3) Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des aufgelösten Zweckverbandes.

(4) Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der Eingliederung seine Mitgliedschaft kündigen.

VIERTER TEIL

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 23
Inhalt der Vereinbarung

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können vereinbaren, daß einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.

(2) Übernimmt ein Beteiligter eine Aufgabe der übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die übrigen durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt.

(3) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben eingeräumt werden; das gilt auch für die Bestellung von Dienstkräften.

(4) In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, daß die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden.

(5) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als 20 Jahre, so muß die Vereinbarung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.

§ 24 (Fn 3)
Verfahren

(1) Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. Kreisangehörige Gemeinden haben den Kreis rechtzeitig zu unterrichten, wenn sie mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Kreises Verhandlungen führen, um mit ihnen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen.

(2) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der in § 29 Abs. 4 bestimmten Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Vereinbarung erteilen will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um dies zu erörtern.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Beteiligten haben in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die Kündigung oder Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der in § 29 Absatz 4 bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 25
Satzung zur Erfüllung der gemeinsamen
Aufgaben

(1) Durch die Vereinbarung kann die zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet geltende Satzung zu regeln.

(2) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Erfüllung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.

§ 26
Pflichtregelung

(1) Ist der Abschluß einer Vereinbarung zur Erfüllung oder Durchführung einzelner Pflichtaufgaben, die den Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch gesetzliche Vorschrift auferlegt sind, aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung setzen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Regelung treffen. Der Entscheidung der Aufsichtsbehörde muß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten vorausgehen.

(3) § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und die §§ 23 bis 25 gelten für die Pflichtregelung entsprechend. Zur Kündigung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Aufsichtsbehörde kann den Beteiligten gegenüber erklären, daß die Gründe für die zwangsweise Regelung weggefallen sind. Die Pflichtregelung gilt in diesem Falle als Vereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(4) Für die Aufstellung oder Durchführung von Bauleitplänen kann eine Pflichtregelung nicht getroffen werden.

FÜNFTER TEIL (Fn 9)

Das gemeinsame Kommunalunternehmen

§ 27 (Fn 2)
Entstehung und Auflösung des
gemeinsamen Kommunalunternehmens

(1) Mehrere Gemeinden und Kreise, die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft führen (gemeinsames Kommunalunternehmen).

Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für das gemeinsame Kommunalunternehmen die Regelungen des § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV).

(2) Zur Errichtung regeln die nach Absatz 1 Satz 1 Beteiligten die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens in einer Unternehmenssatzung.

Die Gemeinden und Kreise, die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr können auch einem bestehenden Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) oder einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung.

Die Beteiligten können bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ausgliedern.

Die auszugliedernden Bereiche sind in der Unternehmenssatzung zu bezeichnen.

(3) Ein Kommunalunternehmen kann mit einem anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.

(4) Die in den vorgenannten Absätzen genannten Entscheidungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungen der Träger. Im Fall der Beteiligung eines Landschaftsverbandes bedarf es eines Beschlusses des Landschaftsausschusses. Die Beschlüsse sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Unternehmenssatzung erteilen will. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verlängern. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die beteiligten Gemeinden und Kreise, im Falle ihrer Beteiligung auch die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr, haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Die Errichtung, der Beitritt oder die Verschmelzung werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(6) Änderungen der Unternehmenssatzung und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens können nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen der Träger erfolgen; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Unternehmenssatzung bestimmen, dass der Austritt eines Trägers lediglich eines Beschlusses der Vertretung des austretenden Trägers bedarf; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Für Änderungen der Unternehmenssatzung, die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie den Austritt eines Trägers gelten Absatz 4 Satz 3 bis 6 entsprechend. Die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.

§ 28 (Fn 5)
Weitere Vorschriften für das gemeinsame
Kommunalunternehmen

(1) Die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens muss auch Angaben enthalten über

1. die beteiligten kommunalen Träger des Unternehmens,

2. den Sitz des Unternehmens,

3. den Betrag der von jedem beteiligten kommunalen Träger des Unternehmens auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

4. den räumlichen Wirkungsbereich, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, entsprechend § 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Satzungen zu erlassen, übertragen werden,

5. die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats,

6. die Verteilung des Unternehmensvermögens und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers.

§ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Satzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden. Erlässt das Unternehmen eine Satzung, so hat es diese für das Gebiet jedes Trägers des Unternehmens nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten.

(2) Dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens gehören die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger an; sofern Beigeordnete bestellt sind, zu deren Geschäftsbereichen die dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gehören, vertreten diese anstelle der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten ihren Träger im Verwaltungsrat. § 114 a Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Von jedem Träger ist mindestens eine weitere Person in den Verwaltungsrat zu entsenden; für sie gelten § 114 a Abs. 8 Sätze 5 bis 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(3) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger des Unternehmens auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.

(4) Entscheidungen des Verwaltungsrats über die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Erhöhung des Stammkapitals bedürfen der Zustimmung der Vertretungen aller Träger. Hinsichtlich des Erlasses von Satzungen unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder der Weisung der Vertretung des jeweiligen Trägers. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt,

1. das Verfahren bei der Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie in den weiteren in § 27 Abs. 2 und 3 genannten Fällen,

2. den Aufbau und die Verwaltung des gemeinsamen Kommunalunternehmens durch Rechtsverordnung zu regeln.

SECHSTER TEIL (Fn 8)

Aufsicht und Entscheidung über Streitigkeiten

§ 29 (Fn 5)
Allgemeine Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde für Zweckverbände ist

1. die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt sind sowie wenn Kreise, kreisfreie Städte, das Land oder Gemeindeverbände, zu deren Mitgliedern Kreise, kreisfreie Städte oder das Land gehören, beteiligt sind,

2. in allen übrigen Fällen die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in dessen Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.

Für gemeinsame Kommunalunternehmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall der Beteiligung eines Landschaftsverbandes oder des Regionalverbandes Ruhr Aufsichtsbehörde das für Kommunales zuständige Ministerium ist.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, wenn die Landrätin oder der Landrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das für Kommunales zuständige Ministerium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium.

(3) Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Zweckverbände und die gemeinsamen Kommunalunternehmen die Vorschriften des 13. Teiles der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des § 126 entsprechend.

(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Pflichtregelungen wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände, die ordnungsmäßige Durchführung der Aufgaben innerhalb ihres Verwaltungsbezirks zu überwachen, nicht berührt. Für die zum Abschluss einer Vereinbarung erforderliche Genehmigung, die Anordnung einer Pflichtregelung und die Genehmigung ihrer Kündigung ist zuständige Aufsichtsbehörde
1. die Bezirksregierung, zu deren Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt,
a) wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes beteiligt ist,
b) wenn Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind,
c) wenn ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Kreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land gehören;
2. in allen übrigen Fällen die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; zuständig ist die Landrätin oder der Landrat, zu deren beziehungsweise dessen Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren beziehungsweise dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.

§ 30
Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt oder in der Vereinbarung oder der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist.

SIEBTER TEIL (Fn 8)

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31 (Fn 3)
Anwendung auf bestehende
Zweckverbände

(1) Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt ist. Solange bleiben die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen Vorschriften in Einklang zu bringen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Gemeindeforstverbände, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Für Schulverbände bleibt § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 32 (Fn 2)
Planungsverbände

Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.

§ 33 (Fn 5)
Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
(Experimentierklausel)

Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.

§ 34 (Fn 12)
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft. (Fn 6) (Fn 10)

Zusatz:

(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432))

Artikel 8

Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7

§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage

Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.

§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012

Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.

§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre

Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre

Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

Artikel 9

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 10

Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

§ 1
Überprüfung

Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

§ 2
Bericht an den Landtag

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 621, geändert durch Gesetz v. 29. 5. 1984 (GV. NW. S. 314), Art. II Mitbestimmungs-Artikelgesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 362), Art. 2 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW.S. 430), Artikel 2 d. 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel IV d. Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245);
Art. 4 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Art. 7 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber</span>. GV. NRW. 2005 S. 15), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 19 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; § 129 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1.8.2005; Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 326), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 11. Februar 2015; Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022; Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.

Fn 2

Überschrift, § 6, § 14, § 27 und § 32 geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Fn 3

§ 1, § 2, § 4, § 8, § 9, § 10, § 13, § 15, § 16, § 18, § 20, § 24 und § 31 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Fn 4

Überschrift Abschnitt V im Dritten Teil und § 22 neu gefasst sowie § 22a eingefügt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Fn 5

§ 28, § 29 und § 33 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 6

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 26. April 1961. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1979. Die von 1961 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 7

§ 15a eingefügt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Fn 8

Überschrift Fünfter Teil in Sechster Teil und Sechster Teil in Siebter Teil geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 9

Fünfter Teil  mit den §§ 27 und 28 neu eingefügt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 10

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen (s. Fn 12).

Fn 11

§ 19a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012; neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.

Fn 12

§ 34 neu gefasst durch Artikel 19 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; § 34 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 13

§ 15b eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 14

§ 17 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 11. Februar 2015; neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.

Fn 15

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.



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