Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
Städteregion Aachen Gesetz
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Städteregion Aachen Gesetz
Vom 26. Februar 2008 (Fn 1)
(Artikel I des Aachen-Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162))
§ 1 Bildung der Städteregion Aachen
§ 1
Bildung der Städteregion Aachen
(1) Aus den Gemeinden des Kreises Aachen und der Stadt Aachen wird mit Wirkung vom 21. Oktober 2009 als neuer Gemeindeverband die Gebietskörperschaft Städteregion Aachen gebildet. Der Kreis Aachen wird mit Ablauf des 20. Oktober 2009 aufgelöst.
(2) Das Gebiet der Städteregion Aachen besteht aus dem Gebiet der zu ihr gehörenden Gemeinden.
§ 2 Rechtsnachfolge
§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Die Städteregion Aachen ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen.
(2) Für die Erhebung und Bemessung der Landschaftsumlage und der Kreisumlage, zukünftig Regionsumlage genannt, sowie für die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2009 wird im Jahr 2009 der rechtliche Status aller von der Bildung der Städteregion erfassten Gebietskörperschaften am 1. Januar 2009 zugrunde gelegt. In den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab dem Jahr 2010 sollen die jeweiligen Schlüsselzuweisungen für die Städteregion Aachen so berechnet werden, dass die Städteregion Aachen nicht mehr und nicht weniger Schlüsselzuweisungen erhält, als der Kreis Aachen ohne die Stadt Aachen im jeweiligen Jahr erhalten hätte (Finanzneutralität). Im Übrigen wird die Stadt Aachen im kommunalen Finanzausgleich insbesondere bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Regionsumlage und die Landschaftsumlage wie eine kreisangehörige Gemeinde behandelt.
(3) Die Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen vom 17. Dezember 2007 (Anlage 1) wird bestätigt.
§ 3 Rechtsstellung der Städteregion Aachen
§ 3
Rechtsstellung der Städteregion Aachen
(1) Die Städteregion Aachen hat die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf sie finden die für Kreise geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Kreistag führt die Bezeichnung „Städteregionstag“, der Kreisausschuss führt die Bezeichnung „Städteregionsausschuss“ und der Landrat führt die Bezeichnung „Städteregionsrat“.
§ 4 Rechtsstellung der Stadt Aachen
§ 4
Rechtsstellung der Stadt Aachen
(1) Die Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf sie finden die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist. Sie ist zugleich regionsangehörig im Sinne von § 5 Satz 2.
(2) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisangehörige Gemeinde im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisfreie Stadt im Sinne von § 88 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 5 Rechtsstellung der übrigen regionsangehörigen Gemeinden
§ 5
Rechtsstellung der übrigen regionsangehörigen Gemeinden
Die Gemeinden Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg (Rhld.) und Würselen haben die Rechtsstellung kreisangehöriger Gemeinden. Auf sie finden die für kreisangehörige Gemeinden geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 (Fn 2) Besondere Aufgabenverteilung innerhalb der Städteregion Aachen
§ 6 (Fn 2)
Besondere Aufgabenverteilung innerhalb der Städteregion Aachen
(1) Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit den Übergang von Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 (Anlage 2) wird bestätigt.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 repräsentieren. Schutzwürdige Belange Dritter dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
(3) Für Aufgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausschließlich der Kreisebene und nicht auch Großen oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen werden, ist die Städteregion Aachen für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig. Auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der Städteregion Aachen gehen diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung.
§ 7 (Fn 2) Inkrafttreten
§ 7 (Fn 2)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin
für Wirtschaft; Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Anlagen:
GV. NRW. S. 162, in Kraft getreten am 21. Oktober 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. |
|
§ 6 und § 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 21.10.2009 bis 13.10.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 14.10.2015 bis heute (aktuelle Seite)