Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Warendorf


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Neugliederung von Gemeinden
des Landkreises Warendorf

Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)

(1) Die Stadt Sassenberg - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - und die Gemeinde Füchtorf (Amt Sassenberg) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sassenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Gemeinde werden eingegliedert:

1. die Gemeinde Dackmar (Amt Sassenberg) mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke,

2. die Gemeinde Gröblingen (Amt Sassenberg) mit Ausnahme des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteils,

3. aus der Stadt Warendorf der Gebietsteil, der nördlich der in der Anlage 1 zu dem Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg und der Gemeinde Gröblingen vom 27. Juni 1968 bezeichneten Grenze liegt.

(3) Das Amt Sassenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sassenberg.

§ 2

(1) Die Gemeinden Velsen und Vohren (Amt Sassenberg) werden in die Stadt Warendorf eingegliedert.

(2) Außerdem werden in die Stadt Warendorf eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Dackmar die Flurstücke

Gemarkung Dackmar

Flur 11,

Flur 10 Nr. 31, 70, 72-80, 85-87 und

Flur 9 Nr. 63/1, 68, 69, 71-73, 82-89, 91, 92, 95, 96, 130/70, 131/70, 144/1, 155-162 und 164/1,

2. aus der Gemeinde Gröblingen der Gebietsteil, der südlich der in der Anlage 1 zu dem Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Gröblingen vom 27. Juni 1968 bezeichneten Grenze liegt,

3. aus der Stadt Sassenberg die Flurstücke Gemarkung Sassenberg

Flur 24 Nr. 84/1 und 85.

§ 3

(1) Die Gemeinde Hoetmar (Amt Freckenhorst) wird in die Stadt Freckenhorst (Amt Freckenhorst) eingegliedert.

(2) Das Amt Freckenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Freckenhorst.

§ 4

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Sassenberg und der Gemeinde Füchtorf vom 6. Januar 1969 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß [Anlage (Fn 1)]

1. § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,

2. die Weitergeltung des bisherigen Ortsrechts (§ 4) auf längstens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet wird; die von der bisherigen Stadt Sassenberg und der Gemeinde Füchtorf rechtsverbindlich aufgestellten Bebauungspläne werden jedoch vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch den Rat der Stadt Sassenberg unbefristet übergeleitet, [Anlage 2 a, 2 b (Fn 1)]

3. der nach § 6 Abs. 1 zu bildende Ausschuß nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Sassenberg mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann,

4. § 7 Nr. 3, 5, 6 und 8 keine Anwendung finden.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Dackmar vom 27. Juni 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg sowie der Gemeinde Gröblingen vom 27. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Die neue Gemeinde Stadt Sassenberg ist Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden; sie übernimmt damit die von der Stadt Sassenberg in den Gebietsänderungsverträgen übernommenen bestätigten Verpflichtungen.

2. Das nach § 5 fortgeltende Ortsrecht tritt in den in die Stadt Sassenberg eingegliederten Gebietsteilen mit dem Inkrafttreten eines neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens jedoch zwölf Monate nach Wirksamwerden der Gebietsänderung, außer Kraft. In den in die Stadt Warendorf eingegliederten Gebietsteilen tritt das nach § 5 fortgeltende Ortsrecht sechs Monate nach Wirksamwerden der Gebietsänderung außer Kraft.

3. Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in den in die Stadt Sassenberg eingegliederten Gemeinden gilt auch als Wohnsitz in der neuen Stadt Sassenberg.

4. Die nach § 7 Abs. 1 in den Städten Warendorf und Sassenberg zu bildenden Ausschüsse können nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem jeweils zuständigen Rat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.

5. § 8 Nr. 3 und 4 sowie § 9 Nr. 4 und 8 des mit der Gemeinde Dackmar abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrages und § 8 Nr. 4 und 6 sowie § 9 Nr. 5 und 6 des mit der Gemeinde Gröblingen abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrages finden keine Anwendung.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg vom 27. Juni 1968 wird bestätigt. [Anlage (Fn 1)]

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Warendorf und der Gemeinde Vohren vom 27. Juni 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Warendorf und der Gemeinde Velsen vom 27. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 4 a, 4 b (Fn 1)]

1. Die nach § 6 Abs. 1 zu bildenden Ausschüsse und die nach § 7 Nr. 7 übernommenen Verpflichtungen können nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Warendorf mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst bzw. aufgehoben werden.

2. § 7 Nr. 5 findet keine Anwendung.

(5) Die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Warendorf vom 28. Januar 1969 zu den Gebietsänderungsverträgen der Gemeinden des Amtes Sassenberg vom 27. Juni 1968 und 6. Januar 1969 über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Sassenberg werden bestätigt. [Anlage 5 (Fn 1)]

(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Freckenhorst und der Gemeinde Hoetmar vom 12. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 6 (Fn 1)]

1. Der nach § 5 Nr. 1 zu bildende Ausschuß kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Freckenhorst mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.

2. § 5 Nr. 3, 4 und 6 finden keine Anwendung.

(7) Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verpflichtungen, Beschlüsse der Räte der bisherigen Gemeinden durchzuführen, nach der Gebietsänderung nur im Rahmen sinnvoller Planung bestehen.

§ 5

Die Stadt Sassenberg wird dem Amtsgericht Warendorf zugeordnet.

§ 6

Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Warendorf und der am 23. März 1969 gewählte Rat der Stadt Freckenhorst werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 362.



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