Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur Neugliederung des Kreises Detmold


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Neugliederung des Kreises Detmold

Vom 2. Dezember 1969 (Fn 1)

I. Abschnitt

Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Stadt Lage und die Gemeinden Billinghausen, Ehrentrup, Hagen, Hardissen, Hedderhagen, Heiden, Heßloh, Hörste - mit Ausnahme der in § 9 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Müssen, Ohrsen, Pottenhausen, Waddenhausen und Wissentrup sowie die Gemeinde Kachtenhausen (Kreis Lemgo) - mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, die in den Kreis Detmold eingegliedert wird. Die Gemeinde erhält den Namen Lage und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Aus der Gemeinde Kachtenhausen werden die folgenden Flurstücke in die Stadt Oerlinghausen (Kreis Lemgo) eingegliedert:

Gemarkung Kachtenhausen

Flur 1 Nr. 152, 181, 236 bis 245,

Flur 4 Nr. 1 bis 9, 66,

Flur 5 Nr. 43, 44, 45, 53, 59, 70, 72 bis 78, 149 bis 153, 156, 157, 159 bis 174, 180 bis 185, 187 bis 191, 204 bis 207, 234, 235.

§ 2

(1) Die Stadt Detmold, die zum Amt Detmold-Land gehörenden Gemeinden Barkhausen, Brokhausen, Dehlentrup, Hakedahl, Jerxen-Orbke, Leistrup-Meiersfeld, Mosebeck, Niederschönhagen, Oberschönhagen - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Oettern-Bremke, Remmighausen, Schönemark - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Spork-Eichholz, Vahlhausen bei Detmold, die Gemeinden Bentrup - mit Ausnahme der in § 8 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Berlebeck, Heidenoldendorf, Heiligenkirchen, Hiddesen, Hornoldendorf, Nienhagen, Niewald, Pivitsheide V. H., Pivitsheide V. L. - mit Ausnahme der in § 9 Nr. 2 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinde Loßbruch (Kreis Lemgo) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen, die in den Kreis Detmold eingegliedert wird. Die Gemeinde erhält den Namen Detmold und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Cappel folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Cappel

Flur 1 Nr. 1 bis 23, 27 bis 30, 33 bis 42, 48 bis 52, 54, 57, 58, 60 bis 74, 75/halb, 77 bis 86, 87/halb, 88, 89 und 90.

(3) Das Amt Detmold-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Detmold.

§ 3

(1) Die Stadt Blomberg - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Altendonop, Borkhausen, Brüntrup, Cappel - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Dalborn, Donop, Eschenbruch, Großenmarpe, Herrentrup, Höntrup, Istrup, Kleinenmarpe, Maspe, Mossenberg-Wöhren, Reelkirchen, Siebenhöfen, Tintrup und Wellentrup werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Blomberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die neue Gemeinde werden aus der Gemeinde Belle folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Belle

Flur 1 Nr. 1 bis 5, 9 bis 17 und 331.

§ 4

Die Gemeinden Schlangen, Kohlstädt und Oesterholz-Haustenbeck werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Schlangen.

§ 5

(1) Die Stadt Horn und die Gemeinden Belle - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Bellenberg, Billerbeck, Fromhausen, Heesten, Holzhausen-Externsteine, Leopoldstal, Bad Meinberg, Schmedissen (Amt Detmold-Land), Vahlhausen bei Horn, Veldrom und Wehren sowie die Gemeinde Kempenfeldrom (Amt Steinheim, Kreis Höxter) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen, die in den Kreis Detmold eingegliedert wird. Die Gemeinde erhält den Namen Bad Meinberg-Horn und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Oberschönhagen die Flurstücke

Gemarkung Oberschönhagen

Flur 4 Nr. 7 bis 15, 17, 18, 20, 21, 22, 25, 26, 29, 30, 31, 36, 38, 39, 40, 44 bis 50, 74 bis 78, 85, 86, 87, 90 bis 96, 98 bis 105, 107 bis 111, 114, 115, 117 bis 124, 127, 128, 129, 131, 132, 134 bis 138, 141 bis 145, 149, 151, 152, 153, 158 bis 186, 188 bis 201,

Flur 5 (ganz),

2. aus der Gemeinde Schönemark die Flurstücke

Gemarkung Schönemark

Flur 3 Nr. 1, 2, 8, 10 bis 13, 15, 17, 18, 21, 22, 24, 25/halb, 28/halb, 58, 59, 61, 64, 66, 67, 69, 73, 74, 75, 77 bis 85, 87 und 88.

§ 6

(1) Die Gemeinden Schieder, Brakelsiek, Lothe, Ruensiek, die Stadt Schwalenberg, die Gemeinden Siekholz und Wöbbel werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Schieder-Schwalenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die neue Gemeinde werden aus der Stadt Blomberg folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Blomberg

Flur 24 Nr. 26/6, 27/6, 7 bis 14, 28/15, 29/15, 16 bis 23, 27 und 28,

Flur 25 Nr. 21 bis 31, 33 bis 39, 95/42, 96/42, 43 bis 60, 91/61, 92/61, 62 bis 66, 93/67, 94/67, 68 bis 74, 76, 77, 80 bis 90, 98, 100, 101 und 102.

§ 7

(1) Die Stadt Lügde (Amt Lügde, Kreis Höxter), die Gemeinde Harzberg (Amt Lügde, Kreis Höxter) und die Gemeinden Elbrinxen, Falkenhagen, Hummersen, Köterberg, Niese, Rischenau, Sabbenhausen und Wörderfeld werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen, die in den Kreis Detmold eingegliedert wird. Die Gemeinde erhält den Namen Lügde und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Lügde wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Lügde.

§ 8

In die Stadt Lemgo (Kreis Lemgo) werden eingegliedert:

1. die Gemeinden Hörstmar und Trophagen (Kreis Detmold),

2. aus der Gemeinde Bentrup die Flurstücke

Gemarkung Bentrup

Flur 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 7, 10, 11, 13, 14, 16 bis 19, 21 bis 24, 97 bis 100, 102 bis 111, 113 bis 119, 121.

§ 9

In die Gemeinde Augustdorf werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Hörste die Flurstücke

Gemarkung Hörste

Flur 8 Nr. 35 und 53,

Flur 9 - soweit nicht schon zur Gemeinde Augustdorf gehörend -,

Flur 11 - mit Ausnahme von Nr. 53 und 54 -,

Flur 12,

2. aus der Gemeinde Pivitsheide V. L. die Flurstücke

Gemarkung Augustdorf

Flur 1 Nr. 157,

Flur 2 Nr. 2 bis 10,

Flur 3 Nr. 1 bis 4,

Gemarkung Pivitsheide V. L.

Flur 4 Nr. 69, 70, 71, 73, 155, 156, 157 und 161.

II. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 10

(1) Die Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Hörste und Kachtenhausen und der Stadt Lage vom 19. November 1968, die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Lage mit den Gemeinden Billinghausen, Ehrentrup, Hagen, Hardissen, Hedderhagen, Heiden, Heßloh, Hörstmar, Müssen, Ohrsen, Pottenhausen, Trophagen, Waddenhausen und Wissentrup vom 9. Dezember 1963 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Kachtenhausen, Kreis Lemgo, in die Stadt Oerlinghausen, Kreis Lemgo, und über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Kachtenhausen aus dem Kreis Lemgo in den Kreis Detmold und in die neue Stadt Lage vom 26. September 1969 werden bestätigt, [Anlage 1 a, 1 b, 1 c, 1 d (Fn 2)

der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Hörste und der Stadt Lage mit der Maßgabe, daß sich der Umfang der Gebietsänderung aus § 1 des Gesetzes ergibt und daß das nach § 8 des Vertrages in Hörste einzurichtende Verkehrsamt durch den Rat der Stadt Lage nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst werden kann,

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold mit der Maßgabe, daß sie sich nicht auf die Gemeinden Hörstmar und Trophagen erstrecken.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Barkhausen, Bentrup, Brokhausen, Cappel, Dehlentrup, Hakedahl, Hidessen, Jerxen-Orbke, Leistrup-Meiersfeld, Mosebeck, Niederschönhagen, Nienhagen, Oberschönhagen, Oettern-Bremke, Pivitsheide V. H., Remmighausen, Schönemark, Spork-Eichholz, Vahlhausen bei Detmold und der Stadt Detmold vom 19. November 1968, die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Detmold mit den Gemeinden Berlebeck, Heidenoldendorf, Heiligenkirchen, Hornoldendorf, Niewald und Pivitsheide V. L. vom 9. Dezember 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Loßbruch aus dem Landkreis Lemgo in den Landkreis Detmold und in die neue Stadt Detmold vom 12. Dezember 1968 werden bestätigt, [Anlage 2 a, 2 b, 2 c (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß sich der Umfang der Gebietsänderung aus § 2 des Gesetzes ergibt, daß in § 3 Nr. 2 die Schulverbände Bentrup-Loßbruch und Heiligenkirchen-Hornoldendorf, der Feuerlöschverband Heidenoldendorf und der Freibadzweckverband, in § 3 Nr. 3 der Schulverband Cappel, der Feuerlöschverband Cappel und der Friedhofskapellenverband Cappel entfallen und § 11 Nr. 4 Satz 2, Nr. 5, 6 und § 12 Nr. 4 keine Anwendung finden. Über die Beibehaltung der Verwaltungsnebenstellen nach § 14 und die Ausdehnung des Schlachthofzwanges nach § 15 Abs. 4 auf die Außenbereiche der Stadt Detmold entscheidet nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Rat der Stadt Detmold.

Im übrigen trifft die Hauptsatzung der Stadt Detmold nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden.

(3) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Blomberg mit den Gemeinden Altendonop, Borkhausen, Brüntrup, Cappel, Dalborn, Donop, Eschenbruch, Großenmarpe, Herrentrup, Höntrup, Istrup, Kleinenmarpe, Maspe, Mossenberg-Wöhren, Reelkirchen, Siebenhöfen, Tintrup und Wellentrup vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt. [Anlage 3 (Fn 2)]

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Schlangen, Kohlstädt und Oesterholz-Haustenbeck vom 27. Dezember 1968 wird bestätigt. [Anlage 4 (Fn 2)]

(5) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Horn mit den Gemeinden Bad Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, Fromhausen, Heesten, Holzhausen-Externsteine, Leopoldstal, Oberschönhagen, Schmedissen, Vahlhausen bei Horn, Veldrom und Wehren vom 9. Dezember 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Einbeziehung der Gemeinde Kempenfeldrom (Amt Steinheim, Landkreis Höxter) in den Zusammenschluß dieser Gemeinden und der Eingliederung der Stadt Bad Meinberg-Horn in den Landkreis Detmold vom 21. Juli 1969 werden bestätigt. [Anlage 5 a, 5 b (Fn 2)]

(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Schieder, Brakelsiek, Wöbbel und Siekholz vom 29. November 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Stadt Schwalenberg und der Gemeinden Ruensiek und Lothe in die neue Stadt Schieder-Schwalenberg vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt, [Anlage 6 a, 6 b (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß §§ 3, 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 keine Anwendung finden und die Hauptsatzung nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden trifft.

(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Elbrinxen, Falkenhagen, Hummersen, Köterberg, Niese, Sabbenhausen, Wörderfeld, Harzberg und Lügde vom 24. März 1969 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Stadt Lügde und der Gemeinde Harzberg aus dem Landkreis Höxter in den Landkreis Detmold sowie der Gemeinde Rischenau in die neue Stadt Lügde vom 10. April 1969 in der Fassung vom 14. Oktober 1969 werden bestätigt, [Anlage 7 a, 7 b (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß der Vertrag für die Gemeinde Rischenau nicht gilt und die Hauptsatzung nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden trifft.

(8) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Trophagen und der Stadt Lemgo vom 9./25. Januar 1969, der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Hörstmar und der Stadt Lemgo vom 2./7. Januar 1969 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinden Hörstmar und Trophagen aus dem Landkreis Detmold in den Landkreis Lemgo und in die Stadt Lemgo und der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Bentrup aus dem Landkreis Detmold in den Landkreis Lemgo und in die Stadt Lemgo vom 5. Februar 1969 werden bestätigt, [Anlage 8 a, 8 b, 8 c, 8 d (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lemgo und der Gemeinde Trophagen mit der Maßgabe, daß die §§ 8 und 9 keine Anwendung finden,

der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lemgo und der Gemeinde Hörstmar mit der Maßgabe, daß die §§ 8 und 9 keine Anwendung finden und die Vorschriften der §§ 10 und 11 nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Lemgo aufgehoben werden können, beide Gebietsänderungsverträge mit der Maßgabe, daß die Hauptsatzung der Stadt Lemgo nach § 13 der Gemeindeordnung die näheren Vorschriften über die Befugnisse des Ortsausschusses und seines Vorsitzenden trifft.

(9) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Detmold über die Einzelheiten der Eingliederung von im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteilen der Gemeinden Hörste und Pivitsheide V. L. in die Gemeinde Augustdorf vom 9. Dezember 1968 werden bestätigt. [Anlage 9 (Fn 2)]

§ 11

(1) In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305); zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten

a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und

b) der aufgelösten Ämter, wenn Aufgaben dieser Körperschaft ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen,

vertretenen Gruppen (oder dem Personalobmann).

Ist in einer bisherigen Gemeinde ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an. Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend.

(2) Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheit gelten.

(3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

§ 12 (Fn 3)

(1) Die Amtsbezirke der Amtmänner in Detmold und Blomberg nach der Verordnung zur Sicherung des Landeshaushalts und der Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 14. Oktober 1931 (LV Band 31 S. 393) und der Dritten Verordnung zur Durchführung dieser Verordnung vom 30. Januar 1932 (LV Band 31 S. 443) werden aufgelöst.

§ 13 (Fn 4)

(1) Die Gemeinden Blomberg, Lügde und Schieder-Schwalenberg werden dem Amtsgericht Blomberg, die Gemeinden Detmold, Bad Meinberg-Horn und Schlangen werden dem Amtsgericht Detmold, die Gemeinde Lage wird dem Amtsgericht Lage zugeordnet.

(2) Das Amtsgericht Horn wird aufgehoben. § 3 Nr. 10 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 444), erhält folgende neue Fassung:

10. Landgerichtsbezirk Detmold in

a) Blomberg

b) Detmold

c) Lage

d) Lemgo

e) Oerlinghausen

f) Bad Salzuflen.

§ 13 a (Fn 5)

(1) Der am 23. März 1969 gewählte Rat der Stadt Lemgo (Kreis Lemgo) wird aufgelöst.

(2) § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 14

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 799, geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV. NW. S. 764).

Fn2

GV. NW. 1969 S. 799.

Fn3

§ 12 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

§ 13 Abs. 2 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn5

§ 13 a eingefügt durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV. NW. S. 764); in Kraft getreten am 24. Dezember 1970.



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