Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet, Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über den Kommunalverband Ruhrgebiet,
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 14. Juli 1994 (Fn 1, 2)

Aufgrund Artikel VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 538),

2. Artikel 12 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342),

3. Artikel IV des eingangs erwähnten Gesetzes.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über den Kommunalverband Ruhrgebiet
(KVRG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994

I. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Mitgliedskörperschaften

Die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel bilden den Kommunalverband Ruhrgebiet.

§ 2
Rechtsform

(1) Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung durch seine gewählten Organe. Er ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, daß sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Verband Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Sitz des Verbandes ist die Stadt Essen.

§ 3
Gebiet und Gebietsänderung

Das Gebiet des Verbandes umfaßt das Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden. Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Verbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert.

II. Abschnitt
Wirkungskreis

§ 4 (Fn 3)
Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:

1. Sicherung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),

2. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von öffentlichen Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung,

3. Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,

4. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet.

(2) Der Verband kann darüber hinaus durch Satzung weitere kommunale Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung übernehmen. Die Satzung bedarf der Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften. Soweit es sich um Aufgaben handelt, zu deren Erfüllung die Mitgliedskörperschaften verpflichtet sind, ist außerdem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Der Verband kann für eine Mitgliedskörperschaft auf deren Antrag folgende Tätigkeiten wahrnehmen:

1. Abfälle behandeln, lagern und ablagern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Abfallgesetzes),

2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 16 des Landschaftsgesetzes),

3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft, insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen und von Verunstaltungen des Landschaftsbildes übernehmen,

4. die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen (§ 34 Abs. 5 des Landschaftsgesetzes).

(4) Der Verband kann unbeschadet des Absatzes 3 Nr. 1 Abfälle auch dann behandeln, lagern und ablagern, wenn Mitgliedskörperschaften ihre Beseitigungspflicht ausgeschlossen haben (§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Abfallgesetzes).

(5) Der Verband kann darüber hinaus für eine Mitgliedskörperschaft oder eine kreisangehörige Gemeinde im Verbandsgebiet auf deren Antrag weitere Tätigkeiten wahrnehmen. Die Übernahme der Tätigkeiten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedskörperschaften.

(6) Der Verband hält die zur Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und organisatorischen Dienstleistungen bereit.

(7) Die Übernahme der Tätigkeiten nach den Absätzen 3, 4 und 5 läßt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.

§ 4a (Fn 6)
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellt der Verband eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Verbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verbandsausschusses, der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Verbandsdirektors widersprechen; in diesem Fall hat der Vorsitzende der Verbandsversammlung diese auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

(5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Satzung.

§ 5
Verbandsverzeichnis
Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Über diejenigen Flächen, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 fallen, wird ein Verzeichnis nebst planmäßiger Darstellung aufgestellt. Das Verzeichnis kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung ist mit den beteiligten Gemeinden und Kreisen zu erörtern. Weicht die beabsichtigte planmäßige Darstellung des Verbandsverzeichnisses von Darstellungen oder Festsetzungen in bestehenden Bauleitplänen ab, sind diese Pläne und die Abweichungen in die Erörterung einzubeziehen. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung erfolgt durch Beschluß des Verbandsausschusses. Das Verbandsverzeichnis bewirkt eine Beteiligung des Verbandes nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches an der Bauleitplanung der Gemeinden für die in das Verzeichnis aufgenommenen Flächen.

(2) Der Verband kann im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen errichten, übernehmen, erweitern, einschränken und auflösen.

§ 6
Satzungen

(1) Der Verband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegenüber Satzungen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Verbandsdirektor hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

III. Abschnitt
Verwaltung des Verbandes

§ 7
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuß und der Verbandsdirektor.

§ 8
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über

1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

2. die Wahl der beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung nach § 9 Abs. 6,

3. die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses, der Ausschüsse und deren Stellvertreter,

4. die Wahl des Verbandsdirektors und der Beigeordneten,

5. den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

6. den Erlaß der Haushaltssatzung, die Festsetzung des Investitionsprogramms, die Verbandsumlage, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung,

7. die Übernahme von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3, 4 und 5,

8. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Einrichtungen des Verbandes, die Beteiligung an Gesellschaften oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie deren Änderung.

(2) Die Verbandsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Verbandsausschuß zuständig ist (§ 15 Abs. 1), vorbehalten.

§ 8 a
Auskunft und Akteneinsicht

(1) Die Verbandsversammlung und der Verbandsausschuß sind durch ihren Vorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann von dem Verbandsdirektor jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über alle Angelegenheiten des Verbandes Verlangen.

(2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Verbandsdirektor jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben das Recht auf Akteneinsicht, soweit es durch Satzung geregelt ist.

(3) Die Verbandsversammlung und der Verbandsausschuß können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 8 und 15 vom Verbandsdirektor Einsicht in die Akten durch einen von ihnen bestimmten Ausschuß oder einzelne von ihnen beauftragte Mitglieder verlangen.

(4) In Einzelfällen muß auf Beschluß der Verbandsversammlung oder auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Mitglied Akteneinsicht gewährt werden. Diese Bestimmung gilt für den Verbandsausschuß und seine Mitglieder entsprechend. Einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Mitglied eines Ausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nur aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses zu.

§ 9 (Fn 8)
Bildung der Verbandsversammlung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften innerhalb von sechs Wochen nach deren Wahl für die Dauer deren Wahlzeit gewählt. Wählbar sind nur die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 125 000 ein Mitglied. Für jede weiteren 125 000 Einwohner und für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50 000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Bei der Wahl eines Mitglieds ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaften nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los.

(3) Ein Mitglied der Verbandsversammlung, das im Laufe der Wahlzeit die Wählbarkeit verliert, scheidet aus der Verbandsversammlung aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus der Verbandsversammlung aus, so wird für den Rest der Wahlzeit ein Ersatzmitglied von der zuständigen Mitgliedskörperschaft gewählt. Hatte diese mehrere Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt, so wird das Ersatzmitglied auf Vorschlag der Partei oder Wählergruppe gewählt, die das ausscheidende Mitglied zur Wahl vorgeschlagen hatte.

(4) Werden Mitgliedskörperschaften, kreisangehörige Gemeinden oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen bis zum Zusammentritt der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden Vertretung als wählbar gemäß Absatz 1. Entsprechendes gilt im Falle einer Wiederholungswahl.

(5) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlzeit die Vertretung einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 neu zu wählen. Soweit Mitglieder neu zu wählen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens zum Zeitpunkt der Neuwahl nach Absatz 1.

(6) Die nach Absatz 1 gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit zehn Mitglieder mit beratender Befugnis (beratende Mitglieder) zur Verbandsversammlung aus den im Verbandsgebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer sowie den im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Die genannten Organisationen können der Verbandsversammlung Vorschläge für die Wahl einreichen. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind von der Verbandsversammlung durch Satzung zu regeln.

(7) Die beratenden Mitglieder müssen im Verbandsgebiet ansässig sein. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied der Verbandsversammlung gewählt werden.

(8) Außerdem nehmen die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaften sowie je ein für die Dauer seiner Wahlzeit bestelltes und im Verbandsgebiet ansässiges stimmberechtigtes Mitglied der Bezirksplanungsräte bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil; die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaften können durch ihren allgemeinen Vertreter oder einen Beigeordneten vertreten werden.

(9) Die Wahlzeit der Verbandsversammlung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften.

§ 10
Einberufung und Zusammentritt
der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf der in § 9 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist zu ihrer ersten Sitzung zusammen; sie wird von dem bisherigen Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Verbandsversammlung muß jährlich einmal zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder einer Fraktion muß die Verbandsversammlung einberufen werden.

(3) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nicht in diesem Gesetz Vorschriften hierüber getroffen sind. Die Verbandsversammlung regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder der Verbandsversammlung.

§ 11
Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
und seiner Stellvertreter

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwei Stellvertreter. Sie kann weitere Stellvertreter wählen. Diese und andere Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

(2) Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 14 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vorsitzender der Verbandsversammlung ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erster Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Altersvorsitzenden zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 14 Abs. 2 zu wählen.

(3) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(4) Die Verbandsversammlung kann ihren Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 14 Abs. 2 zu wählen. Diese Vorschriften gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(5) Der Altersvorsitzende leitet die Sitzung bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter.

§ 12
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(2) Der Vorsitzende setzt nach Benehmen mit dem Verbandsdirektor die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnungzu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder einer Fraktion vorgelegt werden. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen.

(3) Das Innenministerium und seine Beauftragten sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das Innenministerium ist von der Einberufung der Verbandsversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet, den die Verbandsversammlung bestellt.

§ 13
Beschlußfähigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 14
Abstimmungen

(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern der Verbandsversammlung ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder der Verbandsversammlung ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.

(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Haben sich die Mitglieder der Verbandsversammlung zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Verbandsversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen der Verbandsversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu ziehende Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuß aus, wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, einen Nachfolger.

(4) Hat die Verbandsversammlung in anderen Fällen zwei oder mehr gleichartige Stellen zu besetzen, die nicht hauptberuflich wahrgenommen werden, oder für solche Stellen zwei oder mehr Bewerber vorzuschlagen, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt die Verbandsversammlung den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

§ 15
Zuständigkeiten des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuß beschließt über alle nicht der Verbandsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere

1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

2. die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,

3. die Verwaltungsführung des Verbandsdirektors zu überwachen,

4. die für die Aufstellung, Ergänzung und Änderung des Verbandsverzeichnisses notwendigen Entscheidungen zu treffen.

(2) Der Verbandsausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf den Verbandsdirektor übertragen.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der Verbandsausschuß seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.

§ 16
Bildung des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzenden und fünfzehn weiteren Mitgliedern der Verbandsversammlung. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn die Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat.

(2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreter werden nach § 14 Abs. 3 für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Verbandsausschuß aus, so wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Verbandsausschusses nach § 14 Abs. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im Verbandsausschuß nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Verbandsversammlung oder einen sachkundigen Bürger im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 zu benennen. Das benannte Mitglied der Verbandsversammlung oder der benannte sachkundige Bürger wird von der Verbandsversammlung zum Mitglied des Verbandsausschusses bestellt. Sie wirken im Verbandsausschuß mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Verbandsausschusses werden sie nicht mitgezählt.

§ 17
Bildung von Ausschüssen

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muß einen Rechnungsprüfungsausschuß bilden.

(2) Die Verbandsversammlung regelt die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit sie stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können außer den Mitgliedern der Verbandsversammlung auch andere Bürger aus dem Gebiet des Verbandes gewählt werden, die durch Fachwissen oder Verwaltungserfahrung besondere Eignung hierfür aufweisen. Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Verbandsversammlung in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt; sie gelten auch insoweit als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(3) Jedem Ausschuß müssen mindestens zwei sachkundige Bürger angehören, die auf Vorschlag der in § 9 Abs. 6 genannten Organisationen zu wählen sind und von denen je einer auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfallen muß. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 nicht zustande, wählt die Verbandsversammlung zunächst die Ausschußmitglieder nach Absatz 2 und sodann in einem weiteren Wahlgang die Vertreter der in § 9 Abs. 6 genannten Organisationen; legt einer von diesen sein Amt nieder oder scheidet er aus einem anderen Grunde aus dem Ausschuß aus, so wird auf Vorschlag der Organisationen, auf deren Wahlvorschlag der bisherige sachkundige Bürger gewählt worden war, ein Nachfolger gewählt.

(4) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Mitglieder der Verbandsversammlung widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, einen Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.

(5) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 4 zu wiederholen.

(6) § 16 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 18 (Fn 4)
Sitzungen und Beschlußfassung des Verbandsausschusses
und der Ausschüsse

(1) Der Verbandsausschuß und die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Hierbei ist die Tagesordnung, die von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Verbandsdirektor festgesetzt wird, bekanntzugeben. Die Einberufung muß erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion es unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Ausschüsse gilt § 12 Abs. 1 und 4 entsprechend. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf Antrag eines Ausschußmitgliedes oder auf Vorschlag des Verbandsdirektors kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Mitglieder der Verbandsversammlung, die nicht gleichzeitig dem Verbandsausschuß angehören, und Mitglieder der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Verbandsausschusses als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.

(3) §§ 13 und 14 sind entsprechend anzuwenden.

§ 19
Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung,
des Verbandsausschusses und der Ausschüsse

(1) Für die Tätigkeit als Mitglied der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses oder eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 der Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann nicht vom Verbandsdirektor angeordnet werden;

2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt der Verbandsausschuß;

3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe bei Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses besteht gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;

4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Mitgliedern der Verbandsversammlung die Verbandsversammlung, bei Mitgliedern des Verbandsausschusses der Verbandsausschuß, bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;

5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Verbandsversammlung, dem Verbandsausschuß bzw. dem Ausschuß durch Beschluß festgestellt;

6. sachkundige Bürger als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Verband nur dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.

(2) Erleidet der Verband infolge eines Beschlusses der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses oder der Ausschüsse einen Schaden, so haften deren Mitglieder, wenn sie

a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben oder

b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach diesem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren, und ihnen der Ausschlußgrund bekannt war oder

c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse müssen gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

§ 20
Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit die während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln; dies gilt auch für die Hausarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.

(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:

1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;

2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird;

3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

Durch Satzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.

(3) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 geleistet wird. Durch Satzung können die näheren Einzelheiten geregelt werden.

(4) Neben dem Ersatz des Verdienstausfalls erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses, der Ausschüsse und der Fraktionen sowie für die Teilnahme an sonstigen durch Satzung bestimmten Sitzungen gezahlt werden kann. Mitglieder der Ausschüsse, die nicht der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen mit Ausnahme der Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld.

(5) Das Innenministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschuß des Landtags durch Rechtsverordnung

1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,

2. die Fahrkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist nach Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.

(6) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Verbandsversammlung nach den Absätzen 1 bis 5 zustehen, eine durch Satzung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weitere Stellvertreter sowie für Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern auch für einen stellvertretenden Vorsitzenden oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied - können durch Satzung entsprechende Regelungen getroffen werden. Das Innenministerium erläßt allgemeine Richtlinien über die Höhe der zulässigen Aufwandsentschädigungen.

§ 20 a
Fraktionen

(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der Verbandsversammlung. Eine Fraktion muß aus mindestens drei Personen bestehen.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.

(3) Der Verband gewährt den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Verbandsdirektor zuzuleiten ist.

(4) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob Fraktionen Mitglieder der Vertretung, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen können. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.

(5) Soweit personenbezogene Daten an die Mitglieder der Verbandsversammlung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Fraktionsmitarbeiter, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zulässig.

§ 21
Zuständigkeiten des Verbandsdirektors,
gesetzliche Vertretung

(1) Der Verbandsdirektor hat

1. die Beschlüsse des Verbandsausschusses und der Ausschüsse vorzubereiten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses auszuführen,

2. die ihm vom Verbandsausschuß übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen,

3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen,

4. den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet der Absätze 3 und 4 gesetzlich zu vertreten.

(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Verbandsdirektor Anordnungen, die einen Beschluß des Verbandsausschusses erfordern, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses treffen. Er hat den Verbandsausschuß unverzüglich zu unterrichten. Der Verbandsausschuß kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind.

(3) Vertreter des Verbandes, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Verbandsausschuß bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Verbandes sind an die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluß des Verbandsausschusses jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn dem Verband das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen.

(5) Werden die vom Verband bestellten oder vorgeschlagenen Personen aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Verband den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist der Verband schadensersatzpflichtig, wenn die vom Verband bestellten Personen nach Weisung der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses gehandelt haben.

§ 22
Teilnahme an Sitzungen

(1) Der Verbandsdirektor und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses teil. Ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse regelt sich nach der Tagesordnung. Sie können in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs jederzeit das Wort verlangen.

(2) Zu den Sitzungen können weitere Beamte oder Angestellte des Verbandes hinzugezogen werden.

§ 23
Beanstandungsrecht

(1) Verletzt ein Beschluß der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat der Verbandsdirektor ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluß, so hat der Verbandsdirektor unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(2) Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses oder eines Ausschusses nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Verbandsdirektor den Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

§ 24
Verbandsdirektor, Beigeordnete und sonstige Beamte,
Angestellte und Arbeiter

(1) Der Verbandsdirektor und die Beigeordneten, deren Zahl durch Satzung festgelegt wird, werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind im Hauptamt zu bestellen. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben.

(2) Der Verbandsdirektor und die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Der Verbandsdirektor oder ein Beigeordneter muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Bestimmungen des § 71 über die Wiederwahl der Beigeordneten sowie § 72 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Verbandsversammlung bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Verbandsdirektors. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Verbandsdirektors nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist; die weitere Reihenfolge der Vertretung und die Geschäftsverteilung bestimmt der Verbandsausschuß. Die Beigeordneten vertreten den Verbandsdirektor in ihrem Arbeitsgebiet.

(4) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsdirektor und Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

(5) Dienstvorgesetzter des Verbandsdirektors ist der Verbandsausschuß, Dienstvorgesetzter aller übrigen Beamten sowie der Angestellten und Arbeiter des Verbandes ist der Verbandsdirektor. Die Beamten des Verbandes werden aufgrund eines Beschlusses des Verbandsausschusses vom Verbandsdirektor ernannt, befördert und entlassen. Die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Angestellten und Arbeiter trifft der Verbandsdirektor. Die Satzung kann eine andere Regelung treffen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Verbandes bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.

§ 25
Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind vom Verbandsdirektor oder seinem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Verband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

IV. Abschnitt
Verbandswirtschaft

§ 26 (Fn 5)
Verbandsumlage

(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zum Ausgleich des Haushaltsplans nicht ausreichen (Verbandsumlage).

(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein.

(3) Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Kann der Haushaltsausgleich nur erreicht werden, wenn der Umlagesatz der Verbandsumlage erhöht wird, bedarf die Erhöhung der Verbandsumlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit dem Ziel, eine Rückführung des Umlagesatzes zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Verbandes verbinden. § 55 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.

(4) Handelt es sich um Einrichtungen des Verbandes, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Festsetzung der Verbandsumlage sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.

§ 27 (Fn 7)
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und nach Schluß des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften sowie § 55 Kreisordnung entsprechend.

(3) Die überörtliche Prüfung des Verbandes ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.

(4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können Einwohner der Mitgliedskörperschaften innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen; außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt die Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung.

V. Abschnitt
Aufsicht

§ 28
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Verband führt das Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß der Verband im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird (allgemeine Aufsicht).

(2) Soweit der Verband seine Aufgaben nach Weisung erfüllt, richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).

(3) Im übrigen gelten für die Aufsicht über den Verband die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

VI. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 29
Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster.

§ 30
Übergangsvorschriften für Bebauungspläne
des Verbandes

(1) Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne und nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften des Verbandes gelten als Bebauungspläne der Gemeinden weiter, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die jeweilige Gemeinde.

(2) Auf Bebauungspläne des Verbandes, die sich in der Aufstellung oder Anhörung befinden, findet § 4a Abs. 2 des Bundesbaugesetzes Anwendung.

§ 31
Übergangsvorschriften für Maßnahmen
nach § 4 Abs. 3 Nr. 3

Der Verband führt Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3, die er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, fort, sofern die jeweilige Mitgliedskörperschaft binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Einvernehmen erklärt.

§ 32
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.

Überleitungsvorschriften (Fn 9)
(Artikel V, VII. Abschnitt des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96))

§ 25
Sicherung der Handlungsfähigkeit
des Verbandes

Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung des Kommunalverbands Ruhrgebiet übt der Verbandsausschuss seine Tätigkeiten entsprechend § 15 Abs. 1 KVRG bis zum Zusammentritt der erstmals nach diesem Gesetz gewählten Verbandsversammlung weiter aus. Er überwacht die Erledigung der Aufgaben durch die Beauftragte oder den Beauftragten (§ 27).

§ 26
Sicherung der neuen Leitungsstruktur -
Abberufung der Beigeordneten

Die Amtszeit der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet endet mit Ablauf des 30. September 2004. Die vor diesem Termin gewählten oder wieder gewählten Beigeordneten gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.

§ 27
Beauftragte oder Beauftragter
für den Aufbau des Regionalverbandes Ruhr

Die Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet bestellt spätestens bis zum 30. Juni 2004 mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Aufbau des Regionalverbandes Ruhr. Sie oder er trifft anstelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Regionalverbandes Ruhr die notwendigen Entscheidungen der laufenden Verwaltung. Sie oder er ist berechtigt, den Verband insoweit gesetzlich zu vertreten. Sie oder er bereitet die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung vor. Ihr oder sein Amt endet durch Beschluss des Vorstands.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 640, geändert durch Art. VI d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Hauhaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. VI d. Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Art. 10 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 2

Art. VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet: [die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO angepaßt]

Artikel VII

Übergangsregelungen

(1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.

(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt.

(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44 Abs. 1 Kreisordnung unmittelbar gewählt.

(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben.

(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats.

(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4. 1995 durchzuführen.

(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.

(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der hauptamtliche Landrat.

(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt oder vorgeschlagen wird.

(10) Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der Kreisordnung, am 30. September 1999.

Fn 3

§ 4 geändert d. Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 4

§ 18 Abs. 1 geändert durch Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 5

§ 26 geändert durch Art. VI des Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 6

§ 4 a geändert durch Art. 10 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 7

§ 27 Abs. 3 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 8

§ 9 Abs. 6 geändert durch Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 9

Überleitungsvorschriften; eingefügt durch Artikel V, VII. Abschnitt des Gesetzes v. 3.2.2004, in Kraft getreten am 21. Februar 2004.



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