Historische SGV. NRW.
Historisch: Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2015 / 2016
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland
für die Haushaltsjahre 2015 / 2016
Vom 24. Juni 2015 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland mit Beschluss vom 28. April 2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Ergebnisplan und Finanzplan
§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 / 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit |
Haushaltsjahr 2015 |
Haushaltsjahr 2016 |
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
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3.731.563.250 EUR |
3.816.755.051 EUR |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
3.734.351.845 EUR |
3.825.928.098 EUR |
im Finanzplan mit
|
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
|
3.681.201.617 EUR |
3.766.229.423 EUR |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
|
3.690.290.642 EUR |
3.782.108.906 EUR |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
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50.101.799 EUR |
50.328.944 EUR |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
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80.991.115 EUR |
112.379.427 EUR |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
|
167.853.250 EUR |
201.690.000 EUR |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
160.666.400 EUR |
170.724.697 EUR |
festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigungen für Investitionen
§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr 2015
|
Haushaltsjahr 2016
|
54.000.000 EUR |
85.000.000 EUR. |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr 2015
|
Haushaltsjahr 2016
|
168.390.700 EUR |
12.937.500 EUR. |
§ 4 Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage
§ 4
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr 2015
|
Haushaltsjahr 2016
|
2.788.595 EUR |
9.173.047 EUR. |
§ 5 Kredite zur Liquiditätssicherung
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr 2015
|
Haushaltsjahr 2016
|
500.000.000 EUR |
500.000.000 EUR. |
§ 6 Umlagen
§ 6
Umlagen
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, zu erhebende Umlage wird 2015 auf 16,70 Prozent und 2016 auf 16,75 Prozent der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 7 Stellenplan
§ 7
Stellenplan
(1) Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 66, 71 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, und der §§ 63, 64 des Landesbeamtengesetzes beziehungsweise des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
(2) Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.
Köln, den 28. April 2015
Prof. Dr. W i l h e l m
Vorsitzender
des Landschaftsversammlung
Rheinland
L u b e k
Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführerin der Landschaftsversammlung
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 28. April 2015 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 6. Mai 2015 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 mit Erlass vom 17. Juni 2015 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz in Höhe von 16,7 Prozent für das Haushaltsjahr 2015 und in Höhe von 16,75 Prozent für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Der Haushaltsplan wird gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Haushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 24. Juni 2015
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. S. 540. |