Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Satzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die
Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden
zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Vom 24. November 2016 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und des § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) hat die 14. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 24. November 2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 1
Zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, werden die kreisfreien Städte und Kreise herangezogen:
1. für laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Hilfen zur Gesundheit oder Leistungen der medizinischen Rehabilitation in einer stationären Einrichtung erhalten.
2. für nachfolgende Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2a Absatz 1 Nummer 2 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten:
a) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
b) Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
c) Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
d) Kleinere Hilfsmittel nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
e) Ambulante Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
g) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch -, mit Ausnahme der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
3.
a) für die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 2a Absatz 1 Nummer 4 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen) mit Ausnahme der Kraftfahrzeughilfe nach den §§ 8 bis 10 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen in jedem Falle selbst, wenn diese von ihm unmittelbar Hilfe in stationärer Form oder im Rahmen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
b) für Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht (§ 2a Absatz 1 Nummer 2 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen).
4. für die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Leistungen, welche gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind (§ 2a Absatz 1 Nummer 7 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen).
5.
a) für alle ambulanten Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen, soweit der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 2a Absatz 1 Nummer 2 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen sachlich zuständig ist, die mit dem Ziel geleistet werden, ein selbstständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie zu ermöglichen oder zu sichern. Die Heranziehung umfasst alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Blindenhilfe nach § 72.
b) für die ambulanten Hilfen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen in stationären Einrichtungen erhalten, für Zeiten einer vorübergehenden Beurlaubung aus der Einrichtung.
6. für die Hilfe zur Pflege in teilstationärer oder stationärer Form und für die Hilfe in stationären Hospizen einschließlich der Leistungen nach § 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit der überörtliche Träger der Sozialhilfe unter Berücksichtigung von § 2a Absatz 1 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen sachlich zuständig ist.
Die Heranziehung umfasst die Auskunftspflicht nach § 128g des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Bundesstatistik für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 128a ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird über die erteilten Auskünfte informiert.
§ 2
§ 2
Die Kreise können ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen durch diese Satzung obliegenden Aufgaben heranziehen.
§ 3
§ 3
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erstattet den kreisfreien Städten und Kreisen die im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung aufgewendeten Kosten. Dies gilt nicht für die Personal- und Sachkosten der Verwaltung sowie die Verfahrenskosten.
§ 4
§ 4
Die herangezogenen Gebietskörperschaften entscheiden in eigenem Namen.
§ 5
§ 5
Die herangezogenen Gebietskörperschaften machen im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die leistungsberechtigte Person und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.
§ 6
§ 6
Bei stationären Leistungen ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. § 98 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 2 oder 3 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.
Für die Leistungen nach § 1 an Personen, die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb von Westfalen-Lippe erhalten, ist die Gebietskörperschaft in Westfalen-Lippe zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.
In allen übrigen Fällen führt die Gebietskörperschaft die Aufgaben nach dieser Satzung durch, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält. Das gilt auch in Fällen des § 1 Nummer 5 b.
§ 7
§ 7
Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet der Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.
Die entstandenen Prozesskosten werden erstattet.
§ 8
§ 8
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben, insbesondere eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Verbandsgebietes, erlässt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall.
Für Hilfen, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder Weisungen nicht im Einklang stehen, wird kein Ersatz geleistet. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann gegebenenfalls – wenn die herangezogene Gebietskörperschaft ein Verschulden trifft - von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen.
§ 9
§ 9
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung zu überprüfen und im Allgemeinen oder im Einzelfall selbst tätig zu werden.
Hierzu ist der LWL berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern oder die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die herangezogenen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, dem LWL auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
§ 10
§ 10
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft. Die Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW. S. 202), die zuletzt durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859) geändert worden ist, tritt mit gleicher Wirkung außer Kraft.
Münster, den 24. November 2016
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 24. November 2016
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040). |