Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe;
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 12. Januar 1995 (Fn 1)

Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) in der Sitzung am 12. Januar 1995 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1
Gebiet und Sitz

(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe umfaßt die

Kreise

Borken

Minden-Lübbecke

Coesfeld

Olpe

Ennepe-Ruhr-Kreis

Paderborn

Gütersloh

Recklinghausen

Herford

Siegen-Wittgenstein

Hochsauerlandkreis

Soest

Höxter

Steinfurt

Lippe

Unna

Märkischer Kreis

Warendorf

Kreisfreien Städte

Bielefeld

Hagen

Bochum

Hamm

Bottrop

Herne

Dortmund

Münster

Gelsenkirchen

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat seinen Sitz in Münster (Westf.).

§ 2 (Fn 4)
Farbe, Wappen, Siegel, Flagge und Banner

(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sind weißrot.

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt ein Wappen, das im roten Feld ein steigendes silbernes Ross zeigt.

(3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt im Dienstsiegel das Wappen des Landschaftsverbandes mit der Umschrift „Landschaftsverband Westfalen-Lippe“.

(4) Die Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten rot. Das in einem schwarzen Rand gefasste Wappen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ist mittig aufgelegt.

(5) Das Banner und die Hissflagge besteht aus zwei gleichen Längsstreifen, weiß und rot. Es ist oberhalb der Mitte mit dem in einem schwarzen Rand gefassten Wappen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe belegt.

(6) Die Gestaltung von Wappen, Dienstsiegel, Flagge, Banner und Hissflagge ergibt sich im Einzelnen aus den dieser Satzung beigefügten Abbildungen (Anlagen).

§ 3
Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung,
Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen

In einer von der Landschaftsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO) wird das Verfahren für die Landschaftsversammlung, die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen geregelt.

§ 4 (Fn 7)
Fachausschüsse

(1) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuss

- Personalausschuss

- Sozialausschuss

- Gesundheits- und Krankenhausausschuss

- Schulausschuss

- Landesjugendhilfeausschuss

- Kulturausschuss

- Umwelt- und Bauausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Ausschuss Jugendheime

- Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde.

(2) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse in einer Zuständigkeitsordnung.

(3) Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Beschluss der Landschaftsversammlung festgesetzt.

(4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(5) Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Für den Gesundheits- und Krankenhausausschuss, den Umwelt- und Bauausschuss, den Ausschuss Jugendheime und den Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde gelten die Bestimmungen der jeweiligen Betriebssatzung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Unterausschüsse und Kommissionen

Die Ausschüsse können für ihren Geschäftsbereich Unterausschüsse und Kommissionen bilden. Die Bildung und Auflösung bedarf - mit Ausnahme der Unterausschüsse und Kommissionen des Landesjugendhilfeausschusses - der Zustimmung des Landschaftsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 6
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen nach § 17 Abs. 2 LVerbO bedürfen der Schriftform.

§ 7
Zahl der Landesrätinnen/Landesräte

Allgemeiner Vertreter der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes ist die Erste Landesrätin/der Erste Landesrat. Die Zahl der übrigen gemäß § 20 Abs. 1 LVerbO zu wählenden Landesrätinnen/Landesräte wird auf höchstens neun festgesetzt.

§ 8 (Fn 6)
Beamtinnen/Beamte und Angestellte

(1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über die Einstellung und Ernennung von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 des Landesbesoldungsgesetzes sowie von Beamtinnen beziehungsweise Beamten auf Widerruf. Gleiches gilt für Beförderungen und Entlassungen von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 des Landesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten, mit Ausnahme der Wahlbeamtinnen/Wahlbeamten, über Anstellung, Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.

(2a) Über die Ernennung der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten des Landschaftsverbandes entscheidet die Landschaftsversammlung.

(3) Die Beförderung und Entlassung von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher des Landesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses durch die Direktorin beziehungsweise den Direktor des Landschaftsverbandes.

Die Beschäftigten, deren Entgelt sich nach den Entgeltgruppen 15 und höher des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Landschaftsverband geltenden Fassung richtet, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Entsprechend werden die Beamtinnen beziehungsweise Beamten, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 15 und höher des Landesbesoldungsgesetzes richten, aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt auch für Stellen der Wertigkeit der Entgeltgruppen 13 und 14 des TVöD beziehungsweise der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des Landesbesoldungsgesetzes, sofern diese eine besondere Bedeutung und Tragweite haben. Dies ist insbesondere der Fall bei

- Verwaltungsleitungen der LWL-Museen

- Verwaltungsleitungen der LWL-Schulen

- Nachwuchsführungskräften des höheren Dienstes.

Über Stellenbesetzungen in diesen Entgelt- und Besoldungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, sowie über Höhergruppierungen und Kündigungen bei den vorgenannten Entgeltgruppen wird der Personalausschuss informiert. Darüber hinaus wird auch über Stellenbesetzungen in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des Landesbesoldungsgesetzes beziehungsweise in den Entgeltgruppen 12 bis 14 des TVöD informiert.

(4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten in den Eigenbetrieben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird in der jeweiligen Betriebssatzung geregelt.

§ 9
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Umsetzung des Gleichstellungsplanes ist Aufgabe aller Dienststellen des LWL, insbesondere der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.

(2) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ihm unmittelbar unterstellt und in ihrer Aufgabenerfüllung von fachlichen Weisungen frei.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Verwaltung bei der ihr nach Abs.1 obliegenden Aufgabe. Sie ergreift Initiativen und entwickelt eigenständig Maßnahmen, um bestehende Benachteiligungen abzubauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

(4) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes hat die Gleichstellungsstelle im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Gelegenheit zur Ausübung der Widerspruchsrechte besteht und Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Der Gleichstellungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte o.V.i.A. kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der Landschaftsversammlung, ihrer Fachausschüsse sowie der Kommissionen teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.

§ 10 (Fn 5)
Bekanntmachungen

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen sowie sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen werden vollzogen durch Bereitstellung im Internet unter http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Organisation/Zahlen-Fakten-Dokumente/Bekanntmachungen. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.

§ 11 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12. Januar 1995 in Kraft.

Münster, den 12. Januar 1995

Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 12. Januar 1995

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 19. Dezember 2018

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 72, geändert am 16.3.1995 (GV. NW. S. 204), 16.11.1995 (GV. NW. S. 1182), 26.1.1996 (GV. NW. S. 84), 15.11.2001 (GV. NRW. S. 808); SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 117), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. v. 15.11.2007 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 1. Dezember 2007; SatzÄnd. v. 28. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Januar 2010; SatzÄnd. v. 18. September 2014 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. September 2014; SatzÄnd. vom 2. Februar 2017 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; SatzÄnd. vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 22), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 2 neu gefasst durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 117), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch SatzÄnd. vom 2. Februar 2017 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 11. Februar 2017.

Fn 6

§ 8 zuletzt geändert durch SatzÄnd. vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 22), in Kraft getreten am 5. Februar 2019.

Fn 7

§ 4 zuletzt geändert durch SatzÄnd. v. 18. September 2014 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. September 2014.