Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Regelung personalrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Regelung personalrechtlicher Folgen
der Verlagerung von Aufgaben der
Landschaftsverbände auf andere Träger

Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)
(Artikel 28 des 2. ModernG v. 9. Mai 2000)

§ 1
Personalübergang

(1) Beim Übergang von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Körperschaften finden für die Beamtinnen und Beamten der Landschaftsverbände die Vorschriften der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung. Die Beamtinnen und Beamten sind entsprechend den von ihnen jeweils wahrgenommenen Aufgaben anteilig von den Körperschaften zu übernehmen. Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

(2) Für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden der Landschaftsverbände gilt Absatz 1 entsprechend. Die übernehmende Körperschaft tritt in die Beschäftigungsverhältnisse der aufgenommenen Beschäftigten ein. Für die Beschäftigungsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vereinbarung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter. Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz finden Anwendung. Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Verwaltungsmodernisierung und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung sind ausgeschlossen, soweit es nicht um die Korrektur zur tarifgemäßen Eingruppierung geht. Die Arbeitsbedingungen der vom Land aufgenommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landschaftsverbände werden tarifvertraglich geregelt.

(3) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Aufgabenübergang ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften nicht zustande, so trifft bei der Aufgabenverlagerung auf die Kreise und kreisfreien Städte die am Sitz der Landschaftsverbände bestehende Bezirksregierung die Entscheidung anstelle der beteiligten Körperschaften; im Übrigen entscheidet das Innenministerium im Einvernehmen mit derjenigen obersten Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Aufgabe übergeht.

§ 2 (Fn 2)
Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 3).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 17 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 angefügt durch Artikel 17 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.



Normverlauf ab 2000: