Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Allgemeines
- § 2 Aufgaben, Rechtsgrundlagen
- § 3 Durchführungsvorschriften
- § 4 Leitung und Vertretung
- § 5 Kassenausschuss
- § 5a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses
- § 6 Aufgaben des Kassenausschusses
- § 7 Aufgaben der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars
- § 8 Aufsicht, Beanstandung
- § 9 Finanzwirtschaft
- § 10 Auflösung der Kasse
- § 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
- § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften
- § 12a Personalgestellung
- § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft
- § 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen
- § 14a Insolvenz des Mitglieds
- § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I
- § 15a Ausgleichsbetrag
- § 15b Erstattungsmodell mit Schlusszahlung
- § 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang
- § 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten
- § 16 Arten der Versicherungsverhältnisse
- § 17 Begründung der Pflichtversicherung
- § 18 Versicherungspflicht
- § 19 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
- § 20 Ende der Versicherungspflicht
- § 21 Beitragsfreie Versicherung
- § 22 Ausbildungsverhältnisse
- § 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments
- § 23 Freiwillige Versicherung
- § 24 entfallen
- § 25 entfallen
- § 26 entfallen
- § 27 Abschluss von Überleitungsabkommen
- § 28 Einzelüberleitungen
- § 29 Gruppenüberleitung und Kassenwechsel des Arbeitgebers
- § 30 Rentenarten
- § 31 Versicherungsfall und Rentenbeginn
- § 32 Wartezeit
- § 33 Höhe der Betriebsrente
- § 34 Versorgungspunkte
- § 35 Soziale Komponenten
- § 36 Betriebsrente für Hinterbliebene
- § 37 Anpassung der Betriebsrenten
- § 38 Neuberechnung
- § 39 Nichtzahlung und Ruhen
- § 40 Erlöschen
- § 41 Abfindungen
- § 42 Rückzahlung und Beitragserstattung
- § 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
- § 44 Eheversorgungsausgleich
- § 45 Leistungsantrag
- § 46 Entscheidung
- § 46a Einspruchsverfahren
- § 46b Gerichtsstand
- § 47 Auszahlung
- § 48 Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten
- § 49 Abtretung von Ersatzansprüchen
- § 50 Abtretung und Verpfändung
- § 51 Versicherungsnachweise
- § 52 Ausschlussfristen
- § 52a entfallen
- § 53 Kassenvermögen
- § 54 Vermögensanlage
- § 54a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- § 55 Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren
- § 56 Versicherungstechnische Rückstellungen
- § 57 Verlustrücklage
- § 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung
- § 59 Deckung von Fehlbeträgen
- § 59a Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II
- § 59b Einmalbetrag
- § 59c Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages
- § 59d Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung
- § 59e Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang
- § 59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung
- § 59g Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten
- § 59h Durchführungsvorschriften
- § 60 Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I
- § 60a Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II
- § 60b Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- § 61 Aufwendungen für die Pflichtversicherung
- § 62 Umlagen/Pflichtbeiträge
- § 63 Sanierungsgeld
- § 64 Zusatzbeiträge
- § 64a [aufgehoben]
- § 65 Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung
- § 66 Überschussverteilung
- § 67 Beiträge
- § 68 Überschussbeteiligung
- § 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
- § 70 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
- § 71 Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002
- § 72 Grundsätze
- § 73 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
- § 74 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
- § 75 Sterbegeld
- § 76 Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT
- § 77 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für höherversicherte Beschäftigte
- § 77a Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet
- § 78 Übergangsregelungen
- § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d
- § 79a Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im Abrechnungsverband II
- § 80 Inkrafttreten
Normüberschrift
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
- RZVK -,
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 29.Oktober 2002 (Fn 1)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG NW - hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 23. Mai 2002 und im schriftlichen Verfahren vom 30. August 2002 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV NRW S. 277), zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom 23. Mai 2002 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt neu gefasst:
Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
- RZVK -
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Oktober 2002
Inhaltsübersicht |
|
Erster Teil |
|
§ 1 |
Allgemeines |
§ 2 |
Aufgaben, Rechtsgrundlagen |
§ 3 |
Durchführungsvorschriften |
§ 4 |
Leitung und Vertretung |
§ 5 |
Kassenausschuss |
§ 5a |
Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses |
§ 6 |
Aufgaben des Kassenausschusses |
§ 7 |
Aufgaben der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars |
§ 8 |
Aufsicht, Beanstandung |
§ 9 |
Finanzwirtschaft |
§ 10 |
Auflösung der Kasse |
Zweiter Teil: |
|
Abschnitt I: |
|
§ 11 |
Voraussetzungen der Mitgliedschaft |
§ 12 |
Fortsetzung von Mitgliedschaften |
§ 12a |
Personalgestellung |
§ 13 |
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft |
§ 14 |
Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen |
§ 15 |
Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I |
§ 15a |
Ausgleichsbetrag |
§ 15b |
Erstattungsmodell mit Schlusszahlung |
§ 15c |
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang |
§ 15d |
Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten |
Abschnitt II: |
|
§ 16 |
Arten der Versicherungsverhältnisse |
1. Die Pflichtversicherung |
|
§ 17 |
Begründung der Pflichtversicherung |
§ 18 |
Versicherungspflicht |
§ 19 |
Ausnahmen von der Versicherungspflicht |
§ 20 |
Ende der Versicherungspflicht |
§ 21 |
Beitragsfreie Versicherung |
§ 22 |
Ausbildungsverhältnisse |
§ 22a |
Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments |
2. Die freiwillige Versicherung |
|
§ 23 |
Freiwillige Versicherung |
§ 24 |
Entfallen |
§ 25 |
Entfallen |
§ 26 |
Entfallen |
3. Überleitung |
|
§ 27 |
Abschluss von Überleitungsabkommen |
§ 28 |
Einzelüberleitungen |
§ 29 |
Gruppenüberleitung und Kassenwechsel des Arbeitgebers |
Dritter Teil: |
|
Abschnitt I: |
|
§ 30 |
Rentenarten |
§ 31 |
Versicherungsfall und Rentenbeginn |
§ 32 |
Wartezeit |
§ 33 |
Höhe der Betriebsrente |
§ 34 |
Versorgungspunkte |
§ 35 |
Soziale Komponenten |
§ 36 |
Betriebsrente für Hinterbliebene |
§ 37 |
Anpassung der Betriebsrenten |
§ 38 |
Neuberechnung |
§ 39 |
Nichtzahlung und Ruhen |
§ 40 |
Erlöschen |
§ 41 |
Abfindungen |
§ 42 |
Rückzahlung und Beitragserstattung |
§ 43 |
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind |
§ 44 |
Eheversorgungsausgleich |
Abschnitt II: |
|
§ 45 |
Leistungsantrag |
§ 46 |
Entscheidung |
§ 46a § 46b |
Einspruchsverfahren Gerichtsstand |
§ 47 |
Auszahlung |
§ 48 |
Pflichten des Versicherten und Rentenberechtigten |
§ 49 |
Abtretung von Ersatzansprüchen |
§ 50 |
Abtretung und Verpfändung |
§ 51 |
Versicherungsnachweise |
§ 52 |
Ausschlussfristen |
§52a |
Entfallen |
Vierter Teil: |
|
Abschnitt I: |
|
§ 53 |
Kassenvermögen |
§ 54 |
Vermögensanlage |
§ 54a |
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen |
§ 55 |
Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren |
§ 56 |
Versicherungstechnische Rückstellungen |
§ 57 |
Verlustrücklage |
§ 58 |
Rückstellung für Überschussbeteiligung |
§ 59 |
Deckung von Fehlbeträgen |
§ 59a |
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II |
§ 59b |
Einmalbetrag |
§ 59c |
Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages |
§ 59d |
Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung |
§ 59e |
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang |
§ 59f |
Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung |
§ 59g |
Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten |
§ 59h |
Durchführungsvorschriften |
Abschnitt II: |
|
§ 60 |
Ermittlung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I |
§ 60a |
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II |
§ 60b |
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen |
§ 61 |
Aufwendungen für die Pflichtversicherung |
§ 62 |
Umlagen/Pflichtbeiträge |
§ 63 |
Sanierungsgeld |
§ 64 |
Zusatzbeiträge |
§ 64a |
[aufgehoben] |
§ 65 |
Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung |
§ 66 |
Überschussverteilung |
Abschnitt III: |
|
§ 67 |
Beiträge |
§ 68 |
Überschussbeteiligung |
Fünfter Teil: |
|
Abschnitt I: |
|
§ 69 |
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte |
§ 70 |
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte |
§ 71 |
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002 |
Abschnitt II: |
|
§ 72 |
Grundsätze |
§ 73 |
Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte |
§ 74 |
Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte |
Abschnitt III: |
|
§ 75 |
Sterbegeld |
§ 76 |
Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT |
§ 77 |
Ausnahmen von der Versicherungspflicht für höherversicherte Beschäftigte |
§ 77a |
Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet |
Sechster Teil: |
|
§ 78 |
Übergangsregelungen |
§ 79 |
Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d |
§ 79a |
Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im Abrechnungsverband II |
§ 80 |
Inkrafttreten |
Anhang - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente |
Erster Teil
Organisatorische Verfassung der Kasse
§ 1 Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) 1Die kommunale Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Rheinische Zusatzversorgungskasse - RZVK -“ (Kasse). 2Sie ist eine Sonderkasse der Rheinische Versorgungskassen (RVK) mit Sitz in Köln.
(2) Das Vermögen der Kasse wird als Sondervermögen geführt und haftet nicht für Verbindlichkeiten der Rheinische Versorgungskassen und des die Geschäfte der Rheinische Versorgungskassen führenden Landschaftsverbandes Rheinland; ebenso haften der Landschaftsverband Rheinland und die Rheinische Versorgungskassen nicht für Verbindlichkeiten der Kasse.
(3) 1Die Kasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Kasse.
(4) Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz (Fn 2) und Trier (Fn 2) des Landes Rheinland-Pfalz.
(5) Für die Erledigung der Geschäfte der Kasse beteiligt sich diese anteilig an den Verwaltungskosten der Rheinische Versorgungskassen einschließlich der Erstattung der Kosten und der Gemeinkosten für das erforderliche Personal.
§ 2 Aufgaben, Rechtsgrundlagen
§ 2
Aufgaben, Rechtsgrundlagen
(1) 1Die Kasse hat die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 2Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.
(2) 1Die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen und Inhalte der Einzelversicherungsverhältnisse sowie die Versicherungsleistungen richten sich nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K). 2Werden Bestimmungen des ATV-K geändert, die Auswirkungen auf die Satzung der Kasse haben, so sind die entsprechenden Satzungsvorschriften unverzüglich anzupassen. 3Die Kasse kann die geänderten Bestimmungen des ATV-K vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden.
(3) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für bestehende Mitgliedsverhältnisse, Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte Versicherungsleistungen.
§ 3 Durchführungsvorschriften
§ 3
Durchführungsvorschriften
Der Kassenausschuss kann Durchführungsvorschriften als Anhang zur Satzung beschließen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8).
§ 4 Leitung und Vertretung
§ 4
Leitung und Vertretung
(1) 1Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten.
(2) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt der/dem von der Leiterin/dem Leiter der Rheinische Versorgungskassen für die Rheinische Versorgungskassen bestellten Geschäftsführerin/Geschäftsführer, im Falle ihrer/seiner Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in Geschäften der laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.
(4) 1Die Leiterin/der Leiter der Kasse und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 2Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 5 Kassenausschuss
§ 5
Kassenausschuss
(1) 1Der Kassenausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten (§ 16 Absatz 1 Buchstabe a) vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; ferner werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter, und zwar sechs aus dem Bereich der Kassenmitglieder und fünf aus dem Bereich der Pflichtversicherten, gewählt. 2Soweit Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter Kassenmitglieder oder Pflichtversicherte aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch die Leiterin/den Leiter der Kasse. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
4Das Vorschlagsrecht haben
1. für den Kreis der Kassenmitglieder
a) die drei nordrhein-westfälischen kommunalen
Spitzenverbände für je ein Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
b) die Arbeitsgemeinschaft der drei rheinland-pfälzischen kommunalen
Spitzenverbände für zwei Mitglieder und deren
Stellvertreterinnen/Stellvertreter,
c) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für ein Mitglied,
d) der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz für eine
Stellvertreterin/einen Stellvertreter,
2. für den Kreis der Pflichtversicherten
a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, für vier Mitglieder und deren
Stellvertreterinnen/Stellvertreter,
b) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Rheinland-Pfalz,
für ein Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2) 1Der Kassenausschuss wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Kassenausschusses erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Wird die/der Vorsitzende aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter dem Kreis der Pflichtversichertenvertreterinnen/Pflichtversichertenvertreter angehören; ist die/der Vorsitzende Pflichtversichertenvertreterin/Pflichtversichertenvertreter, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt werden.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft, aufgrund derer die Wahl bzw. Berufung erfolgte oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger zu wählen bzw. zu berufen.
(4) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. ²§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gelten sinngemäß. 4Über Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuss. 5Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung. 6Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 7Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(5) 1Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 2Die Sitzungen des Kassenausschusses sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Kassenausschuss bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Der Kassenausschuss ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.
(7) 1Die Leiterin/der Leiter der Kasse (§ 4 Abs. 1) und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer (§ 4 Abs. 2) nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Kasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.
(8) 1Der Kassenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kassenausschusses zurückgestellt worden und wird der Kassenausschuss zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(9) 1In geeigneten Fällen kann die/der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.
(10) Der Kassenausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 5a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses
§ 5a
Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses
(1)1Sitzungen des Kassenausschusses können in begründeten Ausnahmefällen auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die/der Vorsitzende des Kassenausschusses im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse.
(2) Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses sollen in Bild und Ton übertragen werden.
(3)1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 5 Absatz 8 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.
(4)1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch den/die Vorsitzende/n und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung durch diese Mitglieder. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.
(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des
Kassenausschusses bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon
abweichenden Festlegungen enthalten.
§ 6 Aufgaben des Kassenausschusses
§ 6
Aufgaben des Kassenausschusses
(1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche
Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere
1. die Satzung und ihre Änderungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung,
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des
Bilanzverlustes sowie die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der
Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
3. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) und der Anteil der
Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus
resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II (§ 55 Absatz 3 Satz 4), die
Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und Maßnahmen zur Deckung von
Fehlbeträgen (§ 59),
4. die Bestellung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars (§ 7)
5. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch
nicht abhilft (§ 46a Absatz 7),
6. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 11 Absatz 1
Buchstabe d fallen,
7. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 54a Absatz 2 Buchstabe e),
8. die Durchführungsvorschriften (§ 3),
9. Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen,
10. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse (§ 10).
(2) 1Über Satzungsänderungen zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der Rheinische Versorgungskassen. 2Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrates der Rheinische Versorgungskassen zur Erforderlichkeit von Personal und zur Anhörung zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters und der/des bei den Rheinische Versorgungskassen für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten ist der Kassenausschuss anzuhören.
§ 7 Aufgaben der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars
§ 7
Aufgaben der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars
(1) 1Die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist, und hierüber dem Kassenausschuss zu berichten. 2Sie/Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen.
(2) Sobald sie/er bei der Erfüllung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie/er die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer der Kasse, und wenn diese/dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Kassenausschuss zu unterrichten.
(3) Sie/Er hat die Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beruht, zu ermitteln und dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen.
(4) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer der Kasse ist verpflichtet, der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer/seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.
§ 8 Aufsicht, Beanstandung
§ 8
Aufsicht, Beanstandung
(1) Die Aufsicht über die Kasse übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.
(3)1Verletzt ein Beschluss des Kassenausschusses das geltende
Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Kasse den Beschluss zu beanstanden.2Sie/er
kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden.3§ 19 Absatz 1 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden
Fassung findet entsprechende Anwendung.4An die Stelle der
Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss.
§ 9 Finanzwirtschaft
§ 9
Finanzwirtschaft
1Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 3Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
§ 10 Auflösung der Kasse
§ 10
Auflösung der Kasse
(1) Die Kasse kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) 1Im Falle der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen, Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten oder bis zum 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden.
Zweiter Teil
Versicherungsverhältnisse
Abschnitt I
Das Mitgliedsverhältnis
§ 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
§ 11
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kasse können sein:
a) die Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
c) Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
d) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn
sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und
die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind,
e) Fraktionen des Deutschen Bundestages, des Landtages und kommunaler
Vertretungen,
f) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet.
§ 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften
§ 12
Fortsetzung von Mitgliedschaften
(1) 1Die Kasse kann mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. 2§ 11 Absatz 1 Buchstabe d findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem
in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten
Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines
Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik gewährleistet, dass zusammen mit den Aufwendungen für
die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtungen aufgrund
a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1
beziehungsweise im Sinne des § 59b Absatz 2 und der verfallbaren Anwartschaften
aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen und
b) der künftigen Ansprüche und Anwartschaften aus den am Stichtag
bestehenden Pflichtversicherungen
auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens. 3§ 15 Absatz 5, § 15a Absatz 2 beziehungsweise § 59a Absatz 7 und § 59b Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach Ablauf eines mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrundeliegenden versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen. 3Ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 4Scheidet ein Mitglied aus, das einen Abgeltungsbetrag ganz oder teilweise geleistet hat, so ist auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 15a beziehungsweise den Einmalbetrag gemäß § 59b der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen.
(4) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied.
(5) 1Eine besondere Vereinbarung kann die Kasse auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt und der bisher weder bei der Kasse noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen hat. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe a sind dem Arbeitgeber auch die Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied zuzurechnen, die dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind. 4Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind, sind die Anwartschaften und Ansprüche in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten entspricht.
§ 12a Personalgestellung
§ 12a
Personalgestellung
(1) 1Ein Mitglied der Kasse, das einem Dritten, der nicht
Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, Personal
stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, im
Folgenden TVöD), ist vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen
verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem
Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund
früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend §
12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt
entsprechend.
(2) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied
im selben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, dem auch das Personal
stellende Mitglied angehört (zum Beispiel bei einer interkommunalen
Zusammenarbeit) oder eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat.
(3) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages
absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen
Ausfälle für denjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem das
Personal stellende Mitglied angehört, verbunden sind. 2Als nicht
wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit
a) das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der
gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme
aller Beschäftigten des Mitglieds – jeweils bereinigt um lineare
Entgeltsteigerungen – oder
b) das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten
Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten
Beschäftigten – gemessen in Vollzeitäquivalenten –
in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt nicht mehr als fünf vom
Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum nicht mehr als jeweils ein
vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt. 3Der
erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach. 4Der
zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf
von weiteren fünf Jahren. 5Eine von dem das Personal stellenden
Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume
vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt,
es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der
Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 6Werden die Regelungen
dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine
Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. 7Wenn die Zahl der
vom Mitglied zu meldenden Personalgestellungen den Wert von drei vom Hundert
erreicht, ergeht ein schriftlicher Hinweis der Kasse an das Mitglied.
(4) Mitglieder, die von einer Personalgestellung (vgl. zum Beispiel § 4
Absatz 3 TVöD) Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über
Alternativen zu einem mit einer Personalgestellung verbundenen Teilausstieg aus
demjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem sie angehören,
beanspruchen.
(5) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen
Berechnungen zur Ermittlung des anteiligen Abgeltungsbetrages gemäß Absatz 1
trägt das Mitglied.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die
bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung
notwendig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem anderen
Arbeitgeber vorgenommen werden, der nicht Mitglied in demselben
Abrechnungsverband der Pflichtversicherung wie das Mitglied, bei dem die
notwendigen werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen entfallen, ist, und die
Neu- oder Ersatzeinstellungen dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur
Verfügung gestellt werden.
(7) 1Der anteilige Abgeltungsbetrag nach Absatz 1 ist innerhalb
von sechs Monaten nach Zugang der Forderungsmitteilung der Kasse vom Mitglied
zu zahlen. 2§ 12 Absatz 3 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft
§ 13
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft
(1) 1Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 2Sein Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt.
(2) 1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird. 2Die Kasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit nicht die Mitgliedschaft gesetzlich vorgeschrieben ist. 3In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen.
(3) Die Aufnahme der in § 11 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6).
(4) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über
alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der
Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Es ist insbesondere
verpflichtet,
a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden
Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht
abzumelden,
b) seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der
Versicherungeinen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Absatz 1) auszuhändigen,
c) seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten
Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,
d) der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere
Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der
Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten,
e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse
erlassenen Meldevorschriften anzuwenden beziehungsweise im Schriftverkehr mit
der Kasse die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen,
f) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder
II Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied in
demselben Abrechnungsverband der Kasse ist,
g) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt.
(5) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf Grund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen
1. von Mitgliedern im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d
a) jede Änderung bei den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen,
b) der Wegfall der kommunalen Aufgabenerfüllung oder
c) eine Gefährdung des dauerhaften Bestandes des Mitglieds;
2. von allen Mitgliedern
a) Umfirmierungen
b) eine Änderung der Rechtsform
c) eventuelle Abweichungen von dem im kommunalen Bereich geltenden Versorgungstarifrecht
d) die Verlegung des juristischen Sitzes
e) die Auflösung oder Überführung in eine andere juristische Person
f) das Nichtmehrvorhandensein von versicherungspflichtigen Beschäftigten.
(6) 1Mitglieder in den Abrechnungsverbänden I und II, die
juristische Personen im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d sind, sind darüber
hinaus verpflichtet, der Kasse auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen,
dass dem Mitglied keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, die zu der
Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet sein könnte („going
concern“-Bestätigung). 2Die Kasse kann verlangen, dass die „going
concern“-Bestätigung auf Kosten des Mitglieds durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer, der durch das Mitglied selbst ausgewählt werden kann,
erteilt wird beziehungsweise dass im Falle des Satzes 1 das Mitglied bei
Zweifeln an der Richtigkeit der „going concern“-Bestätigung durch das Mitglied
selbst die Richtigkeit an Eides statt versichert. 3Kann eine „going
concern“-Bestätigung nicht beigebracht werden, etwa weil Tatsachen oder
Umstände vorliegen, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet ist,
oder weigert sich das Mitglied, einem Verlangen der Kasse nach Abgabe einer
„going-concern“-Bestätigung nachzukommen, kann die Kasse die Fortführung der
Mitgliedschaft von der Beibringung einer adäquaten Sicherheitsleistung im Sinne
von
§ 15b Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise im Sinne von § 59f Absatz 2 Satz 2 zur
Absicherung des Insolvenzrisikos abhängig machen. 4Wird die von der
Kasse geforderte Sicherheitsleistung vom Mitglied nicht erbracht, ist von einem
Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 14 Absatz 2 auszugehen und
die Kasse ist zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. 5Die
weiteren Rechte der Kasse gemäß § 12 und § 14 bleiben unberührt.
(7) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die gemäß § 61 für die Pflichtversicherung geschuldeten Aufwendungen fristgemäß zu entrichten. 2Während der Beschäftigung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Mitglied an die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.
(8) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat das Mitglied der Kasse eine Jahresmeldung für die einzelnen Pflichtversicherten für die Umlagen-, Sanierungsgeld- und Beitragsabrechnung zu übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen.
(9) 1Die Meldungen zur Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder müssen der Kasse spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zugehen. ²Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. ³Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro – insgesamt maximal 1.000 Euro – von dem Mitglied fordern. 4Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 5Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadensersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüberhinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen.
(10) Für Klagen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen
§ 14
Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen
(1) Die Mitgliedschaft endet,
a) wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine
andere juristische Person übergeführt wird,
b) durch Kündigung.
(2) 1Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in oder aufgrund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a niedergelegten Gründen ganz oder teilweise weggefallen sind oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I oder im Abrechnungsverband II keine/n versicherungspflichtige/n Beschäftigte/n mehr beschäftigt. 2Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres auszusprechen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in einer besonderen Vereinbarung gemäß § 12 festgelegte Voraussetzung entfallen ist.
(3) Die Kündigung durch das Mitglied ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist zulässig.
(4) 1Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 61 mit mehr als drei Monaten in Verzug ist. 3Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Anmeldung sämtlicher der Versicherungspflicht unterliegender Beschäftigter nicht nachkommt (§ 13 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a).
(5) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen.
(6) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I
richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle
Ausgleich nach den §§ 15 bis 15b. 2Im Falle eines Personalübergangs
von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht
Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende
Mitglied nach § 15c.
(7) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II
richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle
Ausgleich nach den §§ 59a bis 59d. 2Im Falle eines Personalübergangs
von einem Mitglied im Abrechnungsverband II zu einem Arbeitgeber, der dort
nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das
übertragende Mitglied nach § 59e.
(8) 1Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 6 trägt das Mitglied gemäß § 15d. 2Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 7 trägt das Mitglied gemäß § 59g.
§ 14a Insolvenz des Mitglieds
§ 14a
Insolvenz des Mitglieds
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds
stellt eine Auflösung im Sinne von § 14 Absatz 1 Buchstabe a dar, die eine
Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge hat.
(2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zwischen der
Kasse und dem Insolvenzverwalter beziehungsweise der Eigenverwaltung und –
soweit erforderlich – mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und Insolvenzgerichts
eine Individualabrede über die vorläufige Fortsetzung der Mitgliedschaft mit
Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung vereinbart werden
(Fortsetzungsvereinbarung), deren Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im
Einzelnen ausgehandelt werden und deren Inhalt sich nach den Absätzen 3 und 4
richtet. 2Die Fortsetzung kann befristet oder unbefristet vereinbart
werden. 3Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer
Fortsetzungsvereinbarung besteht nicht.
(3) 1Die Kasse kann den Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung
von Bedingungen abhängig machen. 2Insbesondere kann sie die Vorlage
eines Sanierungskonzepts verlangen, das entweder die Fortsetzung des Mitglieds
oder die Übertragung der Aufgaben und der Pflichtversicherten des Mitglieds auf
ein anderes Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse zum Ziel hat. 3Für
den beabsichtigten Fall einer Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Beendigung
des Insolvenzverfahrens soll die Fortsetzungsvereinbarung gemäß Absatz 2 die
Verpflichtung des Mitglieds vorsehen, die Folgen einer erneuten Insolvenz
gegenüber der Kasse abzusichern sowie eine „going-concern“-Bestätigung im Sinne
von § 13 Absatz 6 beizubringen.
(4) 1Für den Fall, dass eine nach Absatz 2 zunächst fortgesetzte
Mitgliedschaft endet, soll die Vereinbarung eine Regelung über den
zeitanteiligen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum ab Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung der fortgesetzten Mitgliedschaft nach
folgenden Grundsätzen beinhalten. 2Es erfolgt ein finanzieller
Ausgleich für den Fall der Beendigun
a) einer im Abrechnungsverband I fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe
der §§ 15, 15a oder
b) einer im Abrechnungsverband II fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe
der §§ 59a, 59b bezogen auf die dem Mitglied zurechenbaren Anwartschaften und
Ansprüche, die im Abrechnungsverband II als kapitalgedeckte Verpflichtungen
geführt wurden, und nach Maßgabe der §§ 15, 15a für alle anderen dem Mitglied
zurechenbaren Anwartschaften und Ansprüche (nicht kapitalgedeckt geführte
Verpflichtungen).
3Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung wird der auf diesen Zeitraum entfallende entsprechend Satz 2 berechnete finanzielle Ausgleich, zuzüglich der Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten, als Einmalbetrag endgültig zur Insolvenztabelle angemeldet. 4Die Fortsetzungsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 5Wird das Mitglied fortgesetzt, besteht die ursprüngliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Satzung fort. § 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt entsprechend.
§ 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I
§ 15
Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I
(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung,die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich zu erbringen.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse
über die Höhe des Ausgleichsbetrags und
über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung)
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet. Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt.
(3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrag sowie die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung errechnen zu lassen; §§ 15a und 15b gelten entsprechend.
(4) § 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstaben a, b, d und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend , solange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist..
(5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat.
(6) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden.
§ 15a Ausgleichsbetrag
§ 15a
Ausgleichsbetrag
(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen
a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und
künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach
§§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31.
Dezember 2001 maßgeblichen Fassung der Satzung zur Anwendung kommt,
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften;; eine Anwartschaft ist
dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit
nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.
3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.
(2) 1Der Verantwortliche Aktuar errechnet den Barwert für die Verpflichtungen nach Absatz 1 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3. 2Die Berechnung des Barwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 3Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ bzw. „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 4Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird bzw. wurde.
(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in den Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung näher bestimmt sind. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt gemäß § 37.
(4) 1Der Verantwortliche Aktuar ermittelt zu Beginn jedes neuen
Deckungsabschnitts für jedes Jahr des Deckungsabschnitts das Vermögen, das
mindestens notwendig ist, um zusammen mit den im Finanzierungsgutachten nach §
60 unterstellten weiteren Parametern (erwarteter Vermögenszins, erwartete
Leistungsaufwendungen und Verwaltungskosten, den erwarteten Einnahmen aus dem
vom Kassenausschuss beschlossen Finanzierungssatz) die im
Deckungsabschnitt erwarteten Ausgaben vollständig zu decken, ohne dass am Ende
des Deckungsabschnitts ein Restvermögen verbleibt. 2Dieses Vermögen
wird um den Anteil gemindert, der der Entgeltsumme des ausgeschiedenen
Mitglieds und aller weiteren seit der letzten gemäß § 60 Absatz 4
durchgeführten Überprüfung des Finanzierungssatzes aus dem Abrechnungsverband I
ausgeschiedenen Mitglieder im Verhältnis zur Entgeltsumme aller Mitglieder
entspricht (Mindestvermögen). 3Liegt der Wert des zum letzten
Jahresabschluss vor dem Ausscheiden des Mitglieds bilanziell ausgewiesenen
Vermögens des Abrechnungsverbands I über dem Wert des für diesen Zeitpunkt
errechneten Mindestvermögens, erhält das ausgeschiedene Mitglied anteilig die
Differenz zwischen dem bilanzierten Vermögen und dem Mindestvermögen
angerechnet. 4Der Anteil des ausgeschiedenen Mitglieds ermittelt
sich nach dem Verhältnis seiner für das Bilanzjahr vor Ausscheiden des
Mitglieds zuletzt gemeldeten Entgeltsumme im Verhältnis zur Entgeltsumme aller
Mitglieder im Abrechnungsverband I. 5Das ausgeschiedene Mitglied
erhält von diesem Vermögensanteil
a) stets mindestens 30 v.H.
b) zusätzlich für jedes vollendete Kalenderjahr mit Umlagezahlungen vor Ende
der Mitgliedschaft jeweils weitere 5 v.H., höchstens aber insgesamt weitere 70
v.H. angerechnet.
6Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens erfolgt lediglich einmalig
bei Beendigung der Mitgliedschaft.
(5) 1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an die/den Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten gemäß § 13 Absatz 4 und 8 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Die Kasse stellt ihrerseits dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung.
(6) 1Die Kasse fordert den Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.
(7) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern, den Barwertfaktorentabellen, zur Vermögensanrechnung nach Absatz 4 sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15a ff., 59a ff. und 79 abschließend.
§ 15b Erstattungsmodell mit Schlusszahlung
§ 15b
Erstattungsmodell mit Schlusszahlung
(1) Wählt das ausgeschiedene Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 1 das Erstattungsmodell, hat es über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 4 und einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von zwei v.H. des jährlichen Erstattungsbetrags zu leisten. 2Nach Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied für die ihm zu diesem Zeitpunkt dann noch zuzurechnenden Verpflichtungen einen Ausgleichsbetrag nach § 15a, der mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern berechnet wird, zu zahlen (Schlusszahlung).
(2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Erstattungsmodell nur dann wählen, wenn sie innerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeitraums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibringen. 2Hierzu zählen eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit vergleichbares Sicherungsmittel. 3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizubringen, falls erst während des Erstattungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Sicherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag gemäß § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.
(4) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 sind die von der Kasse erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, soweit es sich um Ansprüche handelt, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzuordnen sind und nicht unter § 15 Absatz 5 Satz 2 fallen. 2Die Erhöhung und Verminderung dieser Aufwendungen ist in den Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff., 79 geregelt.
(5) 1Auf Antrag in Textform des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeitraums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die laufenden jährlichen Erstattungsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die im Vorjahr geleisteten Aufwendungen zu zahlen. 2Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Verzug, ist die Kasse berechtigt, den Erstattungszeitraum vorzeitig zu beenden und den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 3In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Forderung unter Beifügung der versicherungsmathematischen Berechnung des Verantwortlichen Aktuars mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.
(7) 1Die Kasse fordert den sich nach Ende des Erstattungszeitraums nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Ausgleichsbetrag (Schlusszahlung) unter Beifügung der versicherungsmathematischen Berechnung des Verantwortlichen Aktuars vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung der Kasse zu zahlen.
(8) Eine Anrechnung des überschüssigen Vermögens zu Gunsten des ausgeschiedenen Mitglieds richtet sich nach § 15a Absatz 4.
§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang
§ 15c
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang
1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übergegangenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen finanziellen Ausgleich gemäß § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übergegangenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat.
§ 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten
§ 15d
Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten
Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§
15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied bzw. Mitglied zu tragen; die Kosten für
die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz
3 sowie einer durch die Kasse gemäß
§ 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.
Abschnitt II
Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse
§ 16 Arten der Versicherungsverhältnisse
§ 16
Arten der Versicherungsverhältnisse
(1) Versicherungsverhältnisse sind
a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 20)
b) die beitragsfreie Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung (§ 21) und
c) die freiwillige Versicherung (§ 23).
(2) 1Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist das Mitglied. 2Versicherungsnehmer/in der freiwilligen Versicherung kann die/der Versicherte oder das Mitglied sein. 3Bezugsberechtigte der Pflichtversicherung und der beitragsfreien Versicherung sind die/der Versicherte und deren/dessen Hinterbliebene. 4Bezugsberechtigte der freiwilligen Versicherung sind die/der Versicherte und, soweit mitversichert, deren/dessen Hinterbliebene.
1. Die Pflichtversicherung
§ 17 Begründung der Pflichtversicherung
§ 17
Begründung der Pflichtversicherung
1Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 18 und 19) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung. 2Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind. ³Entstehen bei der Kasse für dieselbe Person aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen, sind diese als einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln.
§ 18 Versicherungspflicht
§ 18
Versicherungspflicht
(1) 1Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich des § 19 – vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte, wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Wartezeit (§ 32) erfüllen können.
2Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen. 3Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende (vgl. § 22). 4Der Versicherungspflicht unterliegen - vorbehaltlich des § 19 - auch vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Mitglieds, für die die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch Dienstvertrag vereinbart ist.
(2) 1Wechselt eine/ein Pflichtversicherte/-r von einem Mitglied zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Mitglied der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, an dem aber das Mitglied unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt ist, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Im Verhältnis zur Kasse gilt das Mitglied weiterhin als Arbeitgeber der/des Pflichtversicherten.
(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter den Voraussetzungen von Absatz 1
a) Waldarbeiter, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages oder aufgrund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht sowie
b) Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) fallen, soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei denen nach diesem Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen ist.
(4)1Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen. 2Es kann jedoch auch in diesen entgeltlosen Zeiten eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.
§ 19 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
§ 19
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
(1) Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die
a) bis zum Beginn der Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bei der Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 nach einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dgl. haben,
b) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenversorgung gewährleistet ist,
c) für das bei dem Mitglied bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
d) (weggefallen)
e) Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 235 bis 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters nach § 43 Satz 2 i.V.m. § 31 oder einer entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 eingetreten ist,
f) eine Übergangszahlung nach § 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tarifvertraglichen Vorgängerregelungen erhalten,
g) mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben,
h) ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z.B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen haben,
i) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind,
j) aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht auf ihren Antrag nach § 17 Abs. 3 Buchstabe e der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung befreit wurden,
k) als Beschäftigte eines Mitglieds eines der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörenden Arbeitgeberverbandes nicht unter den Personenkreis des § 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) fallen oder als Beschäftigte eines sonstigen Mitglieds nicht unter den Personenkreis dieser Vorschrift fallen würden, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde, es sei denn, dass die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist,
l) für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind; wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach Beginn der Pflicht zur Versicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden,
m) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen eingestellt werden, bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Mitglied von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weil sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können oder
n) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Mitgliedschaft zur Durchführung der Entgeltumwandlung auf den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung beschränkt ist.
(2) 1Wird in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe m das Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde; eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.
(3) 1Arbeitnehmer eines Mitglieds, die nach dem bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Satzungsrecht von der Zusatzversicherungspflicht ausgenommen und nicht durch den Arbeitgeber freiwillig versichert waren oder die von der Zusatzversicherung ausgeschlossen waren oder hinsichtlich deren das Mitglied von der Pflicht zur Anmeldung befreit worden ist, sind für das zum 1. Januar 1967 bestehende Arbeitsverhältnis versicherungsfrei, solange das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen bestehen bleibt. 2Ändern sich die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses so, dass nach der am 31. Dezember 1966 geltenden Satzung Zusatzversicherungspflicht eingetreten wäre, so tritt Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Versicherungsfreiheit ursprünglich nur darauf beruhte, dass der/die Arbeitnehmer/in eine für die Zusatzversicherungspflicht maßgebende Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
(4) 1Hat ein Arbeitgeber, dessen Mitgliedschaft bei der Kasse nach dem 31. Dezember 1966 beginnt, die Zusatzversorgung einer/eines Beschäftigten bis zum Erwerb der Mitgliedschaft im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt, so ist diese/dieser Beschäftigte für das beim Erwerb der Mitgliedschaft bestehende Beschäftigungsverhältnis versicherungsfrei. 2Ändern sich die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses so, dass nach der zum Erwerb der Mitgliedschaft gültigen Satzung Zusatzversicherungspflicht eingetreten wäre, so tritt die Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Versicherungspflicht tritt - sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - ein, wenn die/der Beschäftigte sich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass sie/er an der Zusatzversicherung teilnehmen wolle. 4Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats.
(5) 1Beschäftigte, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind und die deshalb nach Absatz 1 Buchstabe d in der vor dem 29. Mai 2015 geltenden Fassung von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen waren, können bei ihrem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich einen Antrag auf Anmeldung zur Pflichtversicherung stellen. 2Die Pflichtversicherung beginnt in diesem Fall am Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. 3Eine Nachversicherung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 4Wird bis zum 31. Dezember 2015 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig.
§ 20 Ende der Versicherungspflicht
§ 20
Ende der Versicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen.
(2) 1Die Abmeldung von der Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a) kann unterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen beendet worden ist. 2Die Abmeldung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuholen, falls die/der Pflichtversicherte von ihrem/seinem Anspruch auf Wiedereinstellung keinen Gebrauch macht.
(3) Die Höhe der Anwartschaft beschränkt sich – abgesehen von Anwartschaften aus Überschüssen nach Maßgabe des § 66 und aus nachträglich eingehenden Altersvorsorgezulagen – auf die bis zum Ende der Beschäftigung erworbenen Versorgungspunkte.
§ 21 Beitragsfreie Versicherung
§ 21
Beitragsfreie Versicherung
(1) 1Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2Dies gilt auch
a) bei Beendigung der Mitgliedschaft des
Arbeitgebers in den Abrechnungsverbänden I und II oder
b) wenn der Anspruch auf Betriebsrente in den Fällen des § 40 Abs. 1 Buchstabe
b erlischt.
(2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Pflichtversicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung. 2Sie endet ferner, wenn die/der Versicherte, die/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 69. Lebensjahr vollendet.
§ 22 Ausbildungsverhältnisse
§ 22
Ausbildungsverhältnisse
Auszubildende im Sinne der Satzung sind Auszubildende und Schülerinnen/Schüler, die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die unter diesen Tarifvertrag fielen, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde.
§ 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments
§ 22a
Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments
(1) 1Für Pflichtversicherte, die gemäß § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung nachversichert worden sind, können für die Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, für die bei bestehender Pflichtversicherung Aufwendungen für die Pflichtversicherung gemäß § 61 nicht entrichtet worden sind, diese Aufwendungen nachentrichtet werden. 2Für die Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die für die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu legen.
(2) 1Die nachzuentrichtenden Beträge können nur für alle in Absatz 1 genannten Monate in einer Summe eingezahlt werden. 2Die Nachentrichtung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für die nachzuentrichtenden Beträge ist der monatliche Durchschnitt des Entgelts, das im Kalenderjahr vor dem Beginn der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 62 Abs. 2 zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre, dynamisiert entsprechend der allgemeinen Einkommenserhöhung im öffentlichen Dienst. 3Die nachzuentrichtenden Beträge sind für jedes Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Beträge zu entrichten sind, mit jährlich 3,25 v.H. zu verzinsen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie für ehemalige Mitglieder des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang geruht haben, entsprechend, wenn das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Parlaments eine Nachversicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorsieht. 2Mitglieder des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht in vollem Umfang ruhen, sind bei Anwendung der Satzung so zu behandeln, als ob ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang ruhten.
2. Die freiwillige Versicherung
§ 23 Freiwillige Versicherung
§ 23
Freiwillige Versicherung
(1) Die Durchführung der freiwilligen Versicherung wird in den für den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anhang) geregelt.
(2) 1Die Kasse ist berechtigt, zur Information der oder des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Angebote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verarbeiten: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung, Berufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Widerspricht die/der Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verwendung nach Satz 1, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.
§ 24 entfallen
§ 24
entfallen
§ 25 entfallen
§ 25
entfallen
§ 26 entfallen
§ 26
entfallen
3. Überleitung
§ 27 Abschluss von Überleitungsabkommen
§ 27
Abschluss von Überleitungsabkommen
(1) 1Die Kasse kann durch Überleitungsabkommen mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen vereinbaren, dass
a) Versicherungszeiten bei diesen Einrichtungen
für die Erfüllung von Wartezeiten als Versicherungszeiten bei der Kasse gelten,
b) die bei diesen Einrichtungen erworbenen Versorgungspunkte aus der
Pflichtversicherung und der Anwartschaften aus der freiwilligen Versicherung
nach einem Arbeitgeberwechsel auf die neu zuständige Kasse übertragen werden. 2Die
Übertragung von Versorgungspunkten und Anwartschaften kann bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles aufgeschoben werden. 3Versorgungspunkte nehmen an
der Überschussverteilung bei der annehmenden Kasse erst ab dem Zeitpunkt teil,
zu dem der versicherungsmathematische Barwert berechnet worden ist. 4Die
weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln.
5Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. - Fachvereinigung Zusatzversorgung - und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
(2) 1Mit zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, mit der Versorgungsanstalt der deutschen Bundespost, der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester kann im Rahmen von Abkommen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit vereinbart werden, dass der versicherungsmathematische Barwert der vor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften übertragen wird; bei einer Übertragung an die Kasse wird der Barwert als freiwillige Versicherung entgegengenommen.
(3) Von sonstigen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung kann der versicherungsmathematische Barwert der bisher erworbenen Anwartschaften als freiwillige Versicherung entgegengenommen werden.
§ 28 Einzelüberleitungen
§ 28
Einzelüberleitungen
(1) 1Die Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 findet statt
a) bei einer/einem Pflichtversicherten, deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,
b) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der aus ihrer/seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Betriebsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,
c) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht endet,
d) bei einer/einem Beschäftigten, deren/dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden und die/der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt.
²Die Überleitung wird nur auf Antrag der/des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchstabe d) der/des Beschäftigten durchgeführt. 3Die/der Versicherte oder die/der Beschäftigte hat den Antrag bei Eintritt der Voraussetzungen des Satzes 1 unverzüglich zu stellen. 4Die Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln; dabei ist der finanzielle Ausgleich der von der Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen.
(2) Renten, die eine andere Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat oder gewährt, gelten nach Durchführung der Überleitung als von der Kasse gewährt; insoweit gilt auch der Versicherungsfall, auf dem die Rentenzahlung beruht, als bei der Kasse eingetreten.
§ 29 Gruppenüberleitung und Kassenwechsel
des Arbeitgebers
§ 29
Gruppenüberleitung und Kassenwechsel
des Arbeitgebers
1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge übernommen, so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur abgegeben oder übernommen werden, wenn die Mitglieder und die Versicherten der Kasse wegen der fortbestehenden oder übernommenen Verpflichtungen keine Nachteile erleiden. 2Satz 1 gilt bei einem Kassenwechsel eines Mitglieds entsprechend.
Dritter Teil
Leistungen aus der Pflichtversicherung
Abschnitt I
Betriebsrenten
§ 30 Rentenarten
§ 30
Rentenarten
Die Kasse zahlt als Betriebsrenten:
a) Altersrenten für Versicherte,
b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte,
c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten.
§ 31 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 31
Versicherungsfall und Rentenbeginn
1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Satz 1 die Wartezeit nach § 32 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasse eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 32 Wartezeit
§ 32
Wartezeit
(1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 Buchstabe a oder b erbracht wurden. 3Bis zum 31. Dezember 2001 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungszeiten bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 27 im Rahmen von Überleitungsvereinbarungen zusammengerechnet.
(2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.
(4) 1Soweit die Betriebsrente auf Arbeitnehmereigenbeteiligung an Zusatz- und Pflichtbeiträgen beruht, wird auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das ein Arbeitnehmerbeitrag entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsrente angerechnet. 2Bei Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente ist für die anteilige Betriebsrente nach Satz 1 keine Wartezeit erforderlich. 3Soweit die Eigenbeteiligung der Beschäftigten nicht dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATVK) entspricht, hat das Mitglied die übersteigenden Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 der Kasse zu erstatten.
§ 33 Höhe der Betriebsrente
§ 33
Höhe der Betriebsrente
(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 31 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz 2), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.
(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.
(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
§ 34 Versorgungspunkte
§ 34
Versorgungspunkte
(1) 1Versorgungspunkte ergeben sich
a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§
62),
b) für soziale Komponenten (§ 35) und
c) als Bonuspunkte (§ 66).
2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchstabe a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkteerfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet; ist die dritte Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1 erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert.
(2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.
(3) Der Altersfaktor in der Pflichtversicherung beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.H. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
Alter |
Altersfaktor |
17 |
3,1 |
18 |
3,0 |
19 |
2,9 |
20 |
2,8 |
21 |
2,7 |
22 |
2,6 |
23 |
2,5 |
24 |
2,4 |
25 |
2,4 |
26 |
2,3 |
27 |
2,2 |
28 |
2,2 |
29 |
2,1 |
30 |
2,0 |
31 |
2,0 |
32 |
1,9 |
33 |
1,9 |
34 |
1,8 |
35 |
1,7 |
36 |
1,7 |
37 |
1,6 |
38 |
1,6 |
39 |
1,6 |
40 |
1,5 |
41 |
1,5 |
42 |
1,4 |
43 |
1,4 |
44 |
1,3 |
45 |
1,3 |
46 |
1,3 |
47 |
1,2 |
48 |
1,2 |
49 |
1,2 |
50 |
1,1 |
51 |
1,1 |
52 |
1,1 |
53 |
1,0 |
54 |
1,0 |
55 |
1,0 |
56 |
1,0 |
57 |
0,9 |
58 |
0,9 |
59 |
0,9 |
60 |
0,9 |
61 |
0,9 |
62 |
0,8 |
63 |
0,8 |
64 und älter |
0,8 |
§ 35 Soziale Komponenten
§ 35
Soziale Komponenten
(1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis
wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht,
werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die
Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben
würden; es werden jedoch höchstens je Kind 36 Kalendermonate berücksichtigt. 2Bestehen
mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1,
bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die
Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.
3Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen
nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte
berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive
Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen
gezahlt worden wäre. 4Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate
für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.
(2) 1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate (Zurechnungszeit) so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 2Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.
(3) 1Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.
§ 36 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 36
Betriebsrente für Hinterbliebene
(1) 1Stirbt eine/ein Versicherte/-r, die/der die Wartezeit (§ 32) erfüllt hat, oder eine/ein Betriebsrentenberechtigte/-r, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. 2Art (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich - soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. 4Die Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen; Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. 5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG berücksichtigungsfähig sind. 6Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
(2) 1Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.
(3) 1Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. 2Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. 3Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.
(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r Lebenspartner/in und als Ehegatte auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§ 37 Anpassung der Betriebsrenten
§ 37
Anpassung der Betriebsrenten
Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 v.H. ihres Betrages erhöht.
§ 38 Neuberechnung
§ 38
Neuberechnung
(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 3 gesondert festgestellt.
(3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 35 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte nach § 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 35 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.
(5) Für Hinterbliebene gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 39 Nichtzahlung und Ruhen
§ 39
Nichtzahlung und Ruhen
(1) 1Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.
(4) 1Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Kasse keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2Die Kasse kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.
(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen,
das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird,
bleiben unberücksichtigt.
b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 36
zustehenden Betriebsrente gezahlt.
§ 40 Erlöschen
§ 40
Erlöschen
(1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte
gestorben ist oder
b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder
c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die
Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist,
zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.
(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/in geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Absatz 3 SGB VI entsprechend.
§ 41 Abfindungen
§ 41
Abfindungen
(1) 1Betriebsrenten aus einer Pflichtversicherung, die den Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 BetrAVG nicht überschreiten, werden abgefunden; Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten jedoch nur auf Antrag. 2Überschreitet die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind. 3Leistungen, die nach Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlt werden, werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. 4Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre.
(2) Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente (§ 46 Abs. 1) beantragt werden.
(3) Der Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung wird berechnet, indem die Rente, die der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird.
a) Betriebsrente für Versicherte:
Alter |
Faktor |
bis 20 |
154 |
21 |
156 |
22 |
158 |
23 |
161 |
24 |
162 |
25 |
164 |
26 |
166 |
27 |
167 |
28 |
168 |
29 |
169 |
30 |
170 |
31 |
171 |
32 |
171 |
33 |
172 |
34 |
172 |
35 |
172 |
36 |
172 |
37 |
172 |
38 |
172 |
39 |
172 |
40 |
172 |
41 |
172 |
42 |
172 |
43 |
172 |
44 |
172 |
45 |
172 |
46 |
172 |
47 |
171 |
48 |
171 |
49 |
171 |
50 |
171 |
51 |
170 |
52 |
170 |
53 |
170 |
54 |
169 |
55 |
168 |
56 |
167 |
57 |
166 |
58 |
165 |
59 |
164 |
60 |
162 |
61 |
160 |
62 |
158 |
63 |
155 |
64 |
152 |
65 |
149 |
66 |
146 |
67 |
142 |
68 |
139 |
69 |
135 |
70 |
131 |
71 |
127 |
72 |
124 |
73 |
120 |
74 |
116 |
75 |
111 |
76 |
107 |
77 |
103 |
78 |
99 |
79 |
95 |
80 |
91 |
b) Betriebsrente für Witwen und Witwer:
Alter |
Faktor |
20 |
215 |
21 |
215 |
22 |
214 |
23 |
213 |
24 |
212 |
25 |
211 |
26 |
210 |
27 |
209 |
28 |
208 |
29 |
207 |
30 |
206 |
31 |
204 |
32 |
203 |
33 |
201 |
34 |
200 |
35 |
198 |
36 |
197 |
37 |
195 |
38 |
193 |
39 |
192 |
40 |
190 |
41 |
188 |
42 |
186 |
43 |
184 |
44 |
183 |
45 |
181 |
46 |
179 |
47 |
177 |
48 |
174 |
49 |
172 |
50 |
170 |
51 |
168 |
52 |
165 |
53 |
163 |
54 |
161 |
55 |
158 |
56 |
155 |
57 |
153 |
58 |
150 |
59 |
147 |
60 |
145 |
61 |
142 |
62 |
139 |
63 |
136 |
64 |
133 |
65 |
130 |
66 |
127 |
67 |
123 |
68 |
120 |
69 |
116 |
70 |
113 |
71 |
109 |
72 |
106 |
73 |
102 |
74 |
98 |
75 |
95 |
76 |
91 |
77 |
87 |
78 |
84 |
79 |
80 |
80 |
77 |
81 |
73 |
82 |
70 |
83 |
67 |
84 |
63 |
85 |
60 |
86 |
57 |
87 |
55 |
88 |
52 |
89 |
50 |
90 |
47 |
91 |
45 |
92 |
43 |
93 |
41 |
94 |
39 |
95 |
37 |
96 |
35 |
97 |
33 |
98 |
31 |
99 |
30 |
100 |
28 |
101 |
27 |
102 |
25 |
103 |
24 |
104 |
23 |
105 |
22 |
106 |
21 |
107 |
20 |
108 |
19 |
109 |
18 |
110 |
17 |
c) Betriebsrente für Waisen:
Alter |
Faktor |
0 |
141 |
1 |
137 |
2 |
131 |
3 |
126 |
4 |
120 |
5 |
114 |
6 |
108 |
7 |
101 |
8 |
94 |
9 |
87 |
10 |
79 |
11 |
71 |
12 |
62 |
13 |
53 |
14 |
43 |
15 |
33 |
16 |
23 |
17 und älter |
12 |
(4) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung.
(5) Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 36 Abs. 3 als nicht abgefunden.
§ 42 Rückzahlung und Beitragserstattung
§ 42
Rückzahlung und Beitragserstattung
(1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt.
(2) 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
(3) 1Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären, wenn die Wartezeit erfüllt wäre. 2Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse.
(4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978
entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Beschäftigtenanteile an den
Erhöhungsbeträgen,
b) Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung,
c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten
Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entsprechend dem Tarifvertrag
über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe
(VersTV-G) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 oder dem Tarifvertrag über die
zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.
März 2002 – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) entrichteten
Eigenbeteiligungen der Beschäftigten an der Umlage.
§ 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 43
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
1Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3Bei Anwendung des § 31 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.
4Für den Beginn der Betriebsrente ist bei entsprechender Anwendung von § 31 Satz 4 der Satzung in Verbindung mit § 99 SGB VI auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kasse abzustellen. 5Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch eine/einen von der Kasse zu bestimmende/-n Fachärztin/Facharzt nachzuweisen. 6Die Kosten der Begutachtung trägt der Versicherte. 7Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Kasse innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Kasse nicht vorlegen. 8Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Kasse über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.
§ 44 Eheversorgungsausgleich
§ 44
Eheversorgungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der nach dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt.
(2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Hat die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit einen Rentenanspruch, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.
(3) 1Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte
Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen
auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges
Anrecht und gilt diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei versichert:
a) Die Wartezeit nach § 32 gilt als erfüllt.
b) In den Fällen des § 43 sind die Pflichtversicherungszeiten der
ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen.
c) Die Zuteilung der Bonuspunkte kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige
Person zum Ende der Ehezeit eine Wartezeit von 120
Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt hat.
2Ist der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem
Ende der Ehezeit eingetreten, gilt bezüglich des übertragenen Anrechts der Versicherungsfall
zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 3Ist
der Versorgungsausgleich nach Eintritt des Versicherungsfalls der
ausgleichsberechtigten Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente aus dem
übertragenen Anrecht von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der
Versorgungsausgleich wirksam ist; § 38 Abs. 2 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(4) 1Die Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch Umrechnung des Ausgleichswerts anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert und unter Berücksichtigung der Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person ergeben. 2Der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person wird zum Ende der Ehezeit um den Rentenbetrag gekürzt, der sich entsprechend Satz 1 ergibt. 3Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 4Ist der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente von dem Kalendermonat an vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist.
(5) Anrechte werden nur innerhalb der Pflichtversicherung auf der Basis des Kapitalwerts vor Berücksichtigung der Teilungskosten verrechnet.
(6) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag, indem der Begründungsbetrag der familiengerichtlichen Entscheidung durch den aktuellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. 2Dieser Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst. 3Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte (Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 4In den Fällen mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten. 5Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrags der Betriebsrente. 6Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.
Abschnitt II
Verfahrensvorschriften
§ 45 Leistungsantrag
§ 45
Leistungsantrag
(1)1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag.2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen.3Der Antrag ist bei Pflichtversicherten über das Mitglied einzureichen, bei dem die/der Pflichtversicherte zuletzt in dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.4Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten ab dem 1. Januar 2023 elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an.5Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach.6Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 insoweit fort.7Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung.
(2) 1Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse gestellt zu haben, so kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem Verstorbenen ein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden und er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur dem überlebenden Ehegatten sowie den Abkömmlingen zu.
§ 46 Entscheidung
§ 46
Entscheidung
(1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Die Entscheidung der Kasse über den Antrag auf Rentenleistungen (§ 30) ist mit einer Belehrung darüber zu versehen, dass der Antragsteller in Form des Einspruchs (§ 46a) Gegenvorstellung erheben und damit eine nochmalige Entscheidung der Kasse herbeiführen kann. 3Bei Ansprüchen anderer Art ist die Entscheidung nur auf Antrag mit einer Belehrung im Sinne des Satzes 2 zu versehen.
(2) 1Wird eine Versicherungsleistung (§ 30) gewährt, so sind ihre Höhe, die Art ihrer Berechnung und gegebenenfalls ihr Beginn anzugeben. 2Wird eine Leistung abgelehnt oder eine Rente vermindert oder eingestellt, so sind die Gründe hierfür anzugeben.
(3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ganz oder teilweise nicht gegeben waren, oder treten Veränderungen in den Verhältnissen der/des Berechtigten ein, die ihren/seinen Anspruch nach Grund oder Höhe berühren, so ist die Kasse zur Aufhebung ihrer Entscheidung auch dann berechtigt, wenn sie aufgrund eines Beschlusses des Kassenausschusses erteilt worden ist.
§ 46a Einspruchsverfahren
§ 46a
Einspruchsverfahren
(1) 1Gegen Entscheidungen der Kasse ist der Einspruch zulässig. 2Er ist jedoch unzulässig, wenn er mit der Begründung erhoben wird, die Entscheidung eines anderen Leistungsträgers, von der die Leistung der Kasse nach Grund oder Höhe abhängt, sei unzutreffend.
(2) 1Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der Kasse eingehen oder zur Niederschrift erklärt werden; er ist zu begründen. 2Die Einspruchsfrist beginnt nur dann, wenn die Entscheidung mit einer Belehrung über das Einspruchsrecht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 versehen war.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. 2Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht auch dann nicht, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.
(5) Das Einspruchsrecht steht der/dem Versicherten, nach ihrem/seinem Tode den nach der Satzung Anspruchsberechtigten zu.
(6) 1Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden.
(7) 1Hält die Kasse den Einspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. 2Anderenfalls erlässt sie nach Beschlussfassung durch den Kassenausschuss eine Einspruchsentscheidung.
(8) Streitigkeiten zwischen der Kasse und Mitgliedern entscheidet der Kassenausschuss.
§ 46b Gerichtsstand
§ 46b
Gerichtsstand
(1) 1Ansprüche aus der Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse in Köln.
(2) Falls die/der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.
§ 47 Auszahlung
§ 47
Auszahlung
(1) 1Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums überwiesen. 2 Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für die Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer SEPA-Überweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mit. 3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Stirbt eine/ein Betriebsrentenberechtigte/-r, der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, so können nur der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge die Auszahlung verlangen. 2Wer den Tod der/des Betriebsrentenberechtigte/-n vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. 3Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen.
(3) 1Hat die/der Betriebsrentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, kann die Kasse die Zahlung der Betriebsrente davon abhängig machen, dass die/der Betriebsrentenberechtigte einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennt oder die/der Betriebsrentenberechtigte die Auszahlung der Betriebsrente auf ein auf ihren/seinen Namen lautendes Konto im Inland ermöglicht. 2Ferner ist die Kasse berechtigt, die Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen. 3Rentenzahlungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Betriebsrentenberechtigten.
(4) Überzahlungen können von der Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
§ 48 Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten
§ 48
Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten
(1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen
1. von allen Betriebsrentenberechtigten
a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung,
b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld,
Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld,
Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld und
Verletztengeld,
d) der Bezug einer Teilrente,
e) die Änderung der Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie
2. bei Betriebsrenten aus eigener Versicherung
der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in teilweise oder von teilweiser in volle Erwerbsminderung und die Änderung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes,
3. bei Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
a) eine Eheschließung oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
b) den Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung,
Ruhegehalt oder vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen,
4. bei Betriebsrenten für Waisen
das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
(2) Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) Die Kasse kann die Betriebsrente zurückbehalten, solange die/der Betriebsrentenberechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ihrer/seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu beantragen, nicht nachkommt.
(4) Verletzen Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 49 Abtretung von Ersatzansprüchen
§ 49
Abtretung von Ersatzansprüchen
1Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsrentenberechtigten oder einer/einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Brutto-Betrags der Betriebsrente an die Kasse abzutreten. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die Kasse zu einer Leistung nicht verpflichtet.
§ 50 Abtretung und Verpfändung
§ 50
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 abgetreten werden. 3Die Abtretungserklärung ist der Kasse mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu übersenden.
§ 51 Versicherungsnachweise
§ 51
Versicherungsnachweise
(1) 1Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 33. 2Dabei werden neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag angegeben. 3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 4Der Nachweis wird - soweit einschlägig - mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach den Absätzen 2 und 3 versehen. 5Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, wird er um den Hinweis ergänzt, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonate (§§ 66 Abs. 3) nicht erfüllt ist.
(2) Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises gegenüber dem Mitglied schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Kasse abgeführt oder gemeldet worden sind.
(3) Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises schriftlich unmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben.
(4) Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
§ 52 Ausschlussfristen
§ 52
Ausschlussfristen
(1) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt.
(2) Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
(3) Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über die Leistung bzw. den Nachweis hingewiesen.
§ 52a entfallen
§ 52a
entfallen
Vierter Teil
Finanzierung und Rechnungswesen
Abschnitt I
Allgemeines
§ 53 Kassenvermögen
§ 53
Kassenvermögen
(1) 1Das Kassenvermögen dient ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse. 2Es bildet gegenüber dem sonstigen Vermögen der Rheinische Versorgungskassen ein Sondervermögen, das nur für die im Bereich der Kasse entstehenden Verbindlichkeiten haftet.
(2) Die Mittel der Kasse werden
a) in der Pflichtversicherung
durch Umlagen, Pflichtbeiträge, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge zum Aufbau
eines Kapitalstocks,
b) in der freiwilligen Versicherung
durch freiwillige Beiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen
sowie durch Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 54 Vermögensanlage
§ 54
Vermögensanlage
Das Kassenvermögen ist nach den Vorschriften des Gesetzes über
die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.
§ 54a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 54a
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein
Jahresabschluss und ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die
Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3
der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung gegliedert.
b) Auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit
Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten im Sinne von §
20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung wird verzichtet.
c) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und gegebenenfalls die
Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Kasse und von der
Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende
des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen
und dem Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten.
d) Von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird
abgesehen.
e) Der Kassenausschuss bestimmt, welcher Wirtschaftsprüfer
beziehungsweise welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 103 GO NW) beauftragt wird.
§ 55 Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren
§ 55
Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren
(1) 1Für die Pflichtversicherung werden ein
Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer
Abrechnungsverband geführt. 2Für jeden Abrechnungsverband wird eine
eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die von der/dem Verantwortlichen
Aktuarin/Aktuar zu testieren ist.
(2) Der Abrechnungsverband I wird im Umlageverfahren geführt.
(3) 1Der Abrechnungsverband II wird im Wege der
Hybridfinanzierung geführt, das heißt in Form einer Kombination aus
Umlageverfahren (nicht kapitalgedeckte Finanzierung über Umlagen) und
Kapitaldeckungsverfahren (kapitalgedeckte Finanzierung über Beiträge), wobei
auch ausschließlich Umlagen oder ausschließlich Beiträge erhoben werden können.
2Die Umlagen ergeben sich durch Anwendung des
Umlagesatzes, die Beiträge durch Anwendung des Beitragssatzes auf die
Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.
3Der Finanzierungssatz im Abrechnungsverband II
ergibt sich als Summe aus Umlage- und Beitragssatz.
4Der Kassenausschuss beschließt insbesondere unter
Berücksichtigung der aktuellen und künftig erwarteten Kapitalmarktsituation und
Entwicklung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte über den Anteil der
Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus
resultierenden Hebesätze(vergleiche § 60a) nach billigem Ermessen.
5Das Vermögen des Abrechnungsverbandes II
untergliedert sich in einen Teil, der ausschließlich zur Finanzierung der
kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche verwendet werden darf
(Deckungsvermögen), und einen verbleibenden Teil, der der Finanzierung von
nicht kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen dient
(Puffervermögen).
6Deckungsvermögen und Puffervermögen werden
innerhalb des Abrechnungsverbandes II getrennt voneinander geführt, verwaltet
und fortentwickelt.
7Die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten
Beiträge fließen dem Deckungsvermögen zu, die im Rahmen der Hybridfinanzierung
vereinnahmten Umlagen dem Puffervermögen.
8Weitere Einzelheiten zu den Sätzen 5 bis 7 regelt
der versicherungstechnische Geschäftsplan für die Pflichtversicherung.
(4) 1Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I
in den Abrechnungsverband II und umgekehrt wechseln.
2§ 14 Absatz 3 und 5 bis 8 gilt entsprechend.
3Der finanzielle Ausgleich ist dem
Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen.
(5) Der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung wird im
Kapitaldeckungsverfahren geführt.
(6) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen
und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet.
2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die
Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt.
3Die Übertragung von Mitteln von einem
Abrechnungsverband in einen anderen Abrechnungsverband ist ausschließlich nach
Maßgabe des § 59 Absatz 3 Satz 3 zulässig und bedarf der Zustimmung des
Kassenausschusses sowie der Genehmigung der Aufsicht.
4Die Verwaltungskosten sind auf die
Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen.
§ 56 Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 56
Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Für die Abrechnungsverbände gemäß § 55 Absatz 1 werden in
der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt.
(2) Für die umlagefinanzierte Pflichtversicherung
(Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die so zu bemessen ist,
dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch ausgeglichen wird
(Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen).
(3) 1Für die hybrid finanzierte Pflichtversicherung
(Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach
Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung
in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag
bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung für
kapitalgedeckte Verpflichtungen) und für die nicht kapitalgedeckt geführten
Verpflichtungen in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 eine weitere Rückstellung
für umlagefinanzierte Verpflichtungen zu bilden. 2Sofern die
Deckungsrückstellung gemäß Satz 1 die Summe aus Deckungsvermögen und
Puffervermögen (§ 55 Absatz 3 Satz 5) übersteigt, entfällt die Bildung einer
Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen.
(4) Für die freiwillige Versicherung (Abrechnungsverband F)
ist nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine
Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen
Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu
bilden.
(5) 1Die für die Ermittlung der Deckungsrückstellung
gemäß Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen zum
Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des
versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur
Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf
Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars weitere
versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.
§ 57 Verlustrücklage
§ 57
Verlustrücklage
(1) 1Soweit in der hybrid finanzierten
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) kapitalgedeckt geführte
Verpflichtungen zu erfüllen sind, kann eine Verlustrücklage zur Deckung von
Fehlbeträgen gebildet werden. 2Über die Zuführung von Überschüssen
zu dieser Verlustrücklage entscheidet der Kassenausschuss nach billigem
Ermessen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung für
kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen (§ 56 Absatz 3 Satz 1) erreicht oder
nach Inanspruchnahme wieder erreicht.
(2) 1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der
freiwilligen Versicherung ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der
Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v.H. des sich aus der
versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden
Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.
(3) Der Kassenausschuss kann im Hinblick auf die
Kapitalausstattung in der hybrid finanzierten Pflichtversicherung
(Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung weitere Vorgaben zur
Dotierung der jeweiligen Verlustrücklage beschließen.
§ 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung
§ 58
Rückstellung für Überschussbeteiligung
(1) 1Für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen im
Abrechnungsverband II wird eine Rückstellung für Überschussbeteiligung
gebildet, wenn das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für
kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum
Bilanzstichtag übersteigt. 2Für die freiwillige Versicherung wird
eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet. 3Die
Rückstellung für Überschussbeteiligung dient jeweils der Finanzierung von
Leistungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen,
soweit die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht, und im Abrechnungsverband
II der Entlastung von Mitgliedern in diesem Abrechnungsverband, soweit diese
als Arbeitgeber Pflichtbeiträge von mehr als 4 v.H. der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben.
(2) Im Abrechnungsverband II entspricht die bilanzierte
Rückstellung für die Überschussbeteiligung dem Betrag, um den das
Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt
geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt.
Wenn der Betrag nach Satz 1 den entsprechenden Betrag zum Bilanzstichtag des
Vorjahres übersteigt, wird diese Differenz in die Rückstellung für
Überschussbeteiligung eingestellt, soweit sie nicht zur Dotierung der
Verlustrücklage verwendet wird.
(3) Der Überschuss, der sich nach Maßgabe des versicherungstechnischen
Geschäftsplans in der freiwilligen Versicherung ergibt, wird in die
Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur
Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.
(4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung
eingestellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf
Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.
§ 59 Deckung von Fehlbeträgen
§ 59
Deckung von Fehlbeträgen
(1) Weist die nach Maßgabe des versicherungstechnischen
Geschäftsplans aufgestellte versicherungstechnische Bilanz für die
kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II
oder für die freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der jeweiligen
Verlustrücklage oder der jeweiligen Rückstellung für Überschussbeteiligung
einen Verlust (Jahresfehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem
jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese
aufgebraucht ist, die jeweilige, noch nicht für die einzelvertragliche
Zuteilung gebundene Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden.
(2) Verbleibt im Abrechnungsverband II nach Inanspruchnahme
der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für
Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach
Einschätzung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars auf der Grundlage der
gemäß § 60a getroffenen Annahmen zur Finanzierung voraussichtlich nicht
ausgeglichen werden kann, hat die der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars dem
Kassenausschuss geeignete Maßnahmen gemäß § 60a vorzuschlagen, durch die der
bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene
Kapitalausstattung hergestellt werden kann.
(3) 1Verbleibt im Abrechnungsverband der freiwilligen
Versicherung nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen
Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller
Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den in der
freiwilligen Versicherung gemäß § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden
entsprechend den Vorgaben des versicherungstechnischen Geschäftsplans
zuzuordnen. 2Weist der Gewinnverband des Tarifs 2002 einen bilanziellen
Fehlbetrag aus, können die Anwartschaften und Ansprüche in diesem Tarif um bis
zu 25 v.H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 3Ansonsten
wird der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter
Beachtung des § 55 Absatz 6 Satz 3 durch Überführung entsprechender
finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den
Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen.
(4) Die Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist
auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars vom Kassenausschuss zu
beschließen und deren Ausgestaltung im versicherungstechnischen Geschäftsplan
festzulegen.
§ 59a Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II
§ 59a
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II
(1) 1Die Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung und
Deckung des Finanzbedarfs (§ 60a) werden zugunsten der Mitglieder auf Grundlage
bester Schätzwerte und damit ohne zusätzliche Sicherheiten bestimmt. 2Dem
daraus resultierenden Unterfinanzierungsrisiko wird bei fortbestehender
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II durch Maßnahmen gemäß § 60a Absatz 6
begegnet. 3Scheidet ein Mitglied hingegen aus, kann es für die
Zukunft nicht mehr zum Ausgleich einer im Abrechnungsverband II eintretenden
Unterfinanzierung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen herangezogen
werden, so dass zusätzliche Sicherheiten zu berücksichtigen sind. 4Im
Hinblick auf die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen ist ein
Deckungskapital ohnehin nicht vorhanden. 5Folglich hat das
ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen,
die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erbringen.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich setzt sich zusammen
aus einem Teil für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und einem Teil für
umlagefinanziert geführte Verpflichtungen. 2Der Teil des
finanziellen Ausgleichs, der für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu
zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sowie den §§ 59b bis
59d und 59g. 3Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für
umlagefinanziert geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach
Maßgabe der Regelungen der §§ 15 bis 15b.
(3) 1Der finanzielle Ausgleich für kapitalgedeckt
geführte Verpflichtungen ist entweder in Form des Einmalbetrags (§ 59b) oder
durch ratenweise Tilgung (§ 59c) zu leisten. 2Das ausgeschiedene
Mitglied kann sich beim Einmalbetrag oder der ratenweisen Tilgung auch für die
nachträgliche Neuberechnung (§ 59d) entscheiden. 3Die Berechnung des
Einmalbetrags sowie der Tilgungsraten für die Tilgungszeiträume erfolgt durch
ein versicherungsmathematisches Gutachten der/des Verantwortlichen
Aktuarin/Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 59b
Absatz 4 Satz 1 beigefügt sind. 4Die für die Ermittlung des
finanziellen Ausgleichs erforderlichen Bestandsdaten übermittelt die Kasse an
die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 5Sofern
die für die Berechnung erforderlichen Daten gemäß § 13 Absatz 5 und 7 noch
nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich
zu übermitteln. 6Die Kasse stellt dem ausgeschiedenen Mitglied
ihrerseits auf in Textform mitgeteiltes Verlangen die der Barwertberechnung
zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten
zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. 7Kommt das ausgeschiedene
Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 5 trotz Aufforderung und nachfolgender
Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das
versicherungsmathematische Gutachten gemäß Satz 3 auf Grundlage der bei der
Kasse bereits vorliegenden und auf den Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen.
(4) 1Die Kasse übermittelt dem ausgeschiedenen
Mitglied das Gutachten und fordert es in Textform auf, sich bis spätestens
sechs Monate nach dessen Zugang für eine Form des Ausgleichs gemäß Absatz 3
Satz 1 zu entscheiden. 2Geht der Kasse innerhalb der Frist keine
Entscheidung zu, gilt dies als Wahl des Einmalbetrags ohne die Möglichkeit der
nachträglichen Neuberechnung. 3Wählt das ausgeschiedene Mitglied die
ratenweise Tilgung, geht der Kasse jedoch innerhalb der Frist keine
Entscheidung über den konkreten Tilgungszeitraum zu, gilt ein Zeitraum von 20
Jahren als gewählt. 4Das ausgeschiedene Mitglied hat innerhalb der
Frist auch in Textform mitzuteilen, ob es die nachträgliche Neuberechnung gemäß
§ 59d wählt und hierbei anzugeben, für welchen Zeitraum die Neuberechnung
erfolgen soll. 5Unterbleibt die Angabe des Zeitraums, gilt auch
insoweit ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 6Die Kasse wird das
ausgeschiedene Mitglied mit der Aufforderung gemäß Satz 1 auf die Rechtsfolgen
gemäß den Sätzen 2, 3 und 5 hinweisen.
(5) 1Mit Übersendung des Gutachtens gemäß Absatz 3 Satz
3 fordert die Kasse den sich aus dem Gutachten ergebenden Einmalbetrag bei dem
ausgeschiedenen Mitglied für den Fall an, dass es innerhalb der Frist gemäß
Absatz 4 Satz 1 nicht die ratenweise Tilgung wählt. 2Der finanzielle
Betrag ist dann spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der
Mitteilung gemäß Absatz 4 Satz 1 zu zahlen.
(6) 1Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im
Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich
den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden
Einmalbetrag gemäß § 59b und die prognostizierten Beträge gemäß § 59c Absatz 1
errechnen zu lassen. 2Die für die Berechnung erforderlichen
Bestandsdaten werden von der Kasse an die Verantwortliche Aktuarin/den
Verantwortlichen Aktuar übermittelt.
(7) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine
Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des
Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und
Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde
Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der
bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Anwartschaften und Ansprüche dem
ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung
entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der
Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten
entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied
pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Anwartschaften und
Ansprüche gemäß Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die
hinzuzurechnenden Verpflichtungen gemäß Satz 2 vermindern sich um jeweils ein
Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von
einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung
übernommen hat.
(8) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind (aufnehmende Mitglieder), im Abrechnungsverband II fortgesetzt werden.
(5) § 15 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 59b Einmalbetrag
§ 59b
Einmalbetrag
(1) 1Der Einmalbetrag berechnet sich durch Multiplikation der Unterfinanzierungsquote mit der Summe des Barwertes der auf das ausgeschiedene Mitglied entfallenden kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen im Abrechnungsverband II (Verpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts. 2Die Unterfinanzierungsquote ergibt sich aus der Differenz der Zahl 1 zur Ausfinanzierungsquote. 3Die Ausfinanzierungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis des zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses vor dem Ausscheiden des Mitglieds vorhandenen Deckungsvermögens nach § 55 Absatz 3 Satz 5 zur Summe des Barwertes der kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen des Abrechnungsverbandes II (Gesamtverpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts.
(2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes
und Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen
a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige
Ansprüche von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie
b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.
2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften und Ansprüche in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.
(3) 1Die Verpflichtungsbarwerte sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Dieser errechnet den Verpflichtungsbarwert für die Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 4. 3Die Berechnung des Verpflichtungsbarwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 4Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ bzw. „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 5Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird bzw. wurde.
(4) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in den Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung näher bestimmt sind. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck -Richttafeln zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt gemäß § 37.
§ 59c Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages
§ 59c
Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages
(1) Entscheidet sich das ausgeschiedene Mitglied gemäß § 59a Absatz 2 Satz 1
für die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages, hat es den Einmalbetrag gemäß §
59b zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des bei Ausscheiden geltenden Zinssatzes
gemäß § 59b Absatz 4 Satz 3 in maximal 20 gleichen Jahresraten zu tilgen.
(2) 1Die erste Jahresrate ist mit Ablauf der Frist gemäß § 59a
Absatz 4 Satz 1 zur Zahlung fällig. 2Die weiteren Jahresraten sind
jeweils vorschüssig ein Jahr nach der jeweils zuvor fällig gewordenen Rate zu
bezahlen und werden von der Kasse per Mitteilung in Textform angefordert. 3Auf
Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds in Textform oder soweit es mehr als drei
Monate mit den Tilgungsraten in Verzug ist, ist die ratenweise Tilgung
vorzeitig zu beenden. 4Die noch ausstehenden Tilgungsraten werden
als Einmalbetrag abzüglich der Verzinsung der auf die ausstehenden Tilgungsraten
entfallenden Verzinsung sofort fällig und sind an die Kasse innerhalb eines
Monats zu zahlen. 5Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende
eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung nach
§ 59f Absatz 1 auf den Betrag der Restschuld beschränkt wird.
(3) § 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a, b
und e gilt für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend, solange bis der
finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.“
§ 59d Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung
§ 59d
Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung
(1) 1Wählt das ausgeschiedene Mitglied die nachträgliche
Neuberechnung des Einmalbetrages gemäß § 59b oder der ratenweisen Tilgung gemäß
§ 59c, können sowohl das ausgeschiedene Mitglied als auch die Kasse innerhalb
des Neuberechnungszeitraums gemäß Absatz 2 nach jeweils fünf Jahren
(Neuberechnungsstichtage) durch Erklärung in Textform einen Monat vor dem
Neuberechnungsstichtag verlangen, dass der gezahlte Einmalbetrag auf Grundlage
der dann gemäß § 59b maßgebenden Berechnungsparameter neu berechnet wird. 2Dafür
ist der Verpflichtungsbarwert unter Berücksichtigung der Bestandsentwicklung
des ausgeschiedenen Mitglieds zum Neuberechnungsstichtag neu zu berechnen. 3Im
Anschluss ist ein Vergleichswert dadurch zu ermitteln, dass der bisher zugrunde
gelegte Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2
v.H. um die seitdem erzielte jährliche Nettoverzinsung im Abrechnungsverband II
erhöht und um die für das ausgeschiedene Mitglied seitdem erbrachten
Rentenzahlungen zuzüglich einer auf sie entfallenden Verwaltungskostenpauschale
von 2 v.H. sowie die für Überleitungen geleisteten Barwertzahlungen vermindert
wird. 4Bei einer ratenweisen Tilgung gemäß § 59c ist der
Vergleichswert nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften gemäß § 59h unter
Berücksichtigung der bis zum Neuberechnungsstichtag geleisteten Tilgungsraten
zu ermitteln.
(2) Der Zeitraum, in dem Neuberechnungen verlangt werden können
(Neuberechnungszeitraum), umfasst maximal 20 Jahre und beginnt mit dem in § 59a
Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) 1Ist im Falle des Einmalbetrages der neu ermittelte
Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2 v.H.
geringer als der Vergleichswert, hat die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied den
Differenzbetrag zu erstatten. 2Im umgekehrten Fall ist das
ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag an die Kasse zu
zahlen. 3Die Zahlung gemäß Satz 1 hat innerhalb eines Monats nach
Zugang der nachträglichen Neuberechnung beim ausgeschiedenen Mitglied zu
erfolgen. 4Im Falle der ratenweisen Tilgung ist die Höhe der
Tilgungsraten mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, der dem jeweiligen
Neuberechnungsstichtag folgt, unter Berücksichtigung des Differenzbetrages für
den verbleibenden Tilgungszeitraum gemäß § 59c neu festzusetzen.
(4) 1Zum Ablauf des Neuberechnungszeitraums ist von der Kasse
eine Schlussrechnung entsprechend der Regelungen des Absatz 1 für das
ausgeschiedene Mitglied in Textform zu erstellen. 2Die in ihr ausgewiesene
Schlusszahlung der Kasse oder des ausgeschiedenen Mitglieds ist innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Betrages als Einmalzahlung
zu leisten.
§ 59e Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang
§ 59e
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang
1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband II
Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist,
übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen
Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber
Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds
begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen
Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche
und Anwartschaften einen finanziellen Ausgleich gemäß § 59b, § 59c oder § 59d
zu zahlen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und
Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5
Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber
eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat.
§ 59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung
§ 59f
Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung
(1) 1Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung des
Einmalbetrages gemäß § 59c Absatz 1 nur wählen, wenn sie bis zu dem in § 59a
Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Sicherungsmittel in Höhe des
Einmalbetrags gemäß § 59b zuzüglich der in § 59b Absatz 4 Satz 3 geregelten
Verzinsung beibringen. ²Sicherungsmittel sind
a) eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch
Gesetz ausgeschlossen ist,
b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmens oder
c) eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen
Kreditinstituts
oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit
vergleichbares Sicherungsmittel. 3Wenn während der ratenweisen
Tilgung gemäß § 59c Absatz 1 Insolvenzfähigkeit eintritt, hat das
ausgeschiedene Mitglied binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der
Insolvenzfähigkeit eine Satz 1 und 2 entsprechende Absicherung in Höhe des
gemäß § 59b berechneten finanziellen Ausgleichs oder, soweit eine Neuberechnung
gemäß § 59d zu dem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, des neu berechneten
finanziellen Ausgleichs beizubringen. 4Wird die Absicherung nicht
vorgelegt, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden
Einmalbetrag gemäß § 59b zu verlangen. 5Er ist vom ausgeschiedenen
Mitglied nach Zugang der Mitteilung in Textform über die Forderung mit
sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.
(2) 1Soweit eine Neuberechnung gemäß § 59d Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Sicherungsbetrag auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird.
§ 59g Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten
§ 59g
Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten
1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten gemäß den
§§ 59a bis 59e hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise das Mitglied zu
tragen. 2Die Kosten des Gutachtens einer durch die Kasse
veranlassten Neuberechnung gemäß § 59d Absatz 1 Satz 1 trägt die Kasse.“
§ 59h Durchführungsvorschriften
§ 59h
Durchführungsvorschriften
Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Berechnungsmethode
a) des Einmalbetrags (§ 59b)
b) der ratenweisen Tilgung (§ 59c)
c) der nachträglichen Neuberechnung (§ 59d)
regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 abschließend.
Abschnitt II
Pflichtversicherung
§ 60 Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I
§ 60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I
(1) 1Die Finanzierung der Verpflichtungen
aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im
Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der
Mitglieder als Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte
langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die
Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt),
beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die
Kasse Umlagen gemäß § 62 und Sanierungsgeld gemäß § 63.
(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und
Sanierungsgeld gedeckt wird, ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik ein gleichbleibender Finanzierungssatz als
Vomhundertsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 62
Absatz 2) für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der
Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen
zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des
Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen
des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie
die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Dabei
soll das Teilvermögen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb des
Deckungsabschnitts die für das dann folgende Kalenderjahr erwarteten
Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten. 4Darüber
hinaus soll das Teilvermögen zum Ende des Deckungsabschnitts so bemessen
werden, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Vomhundertsatz der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte während des laufenden Deckungsabschnitts
im Vergleich zur Finanzierungsbelastung vor Beginn des Deckungsabschnitts im
Sinne des Absatzes 1 stabil bleibt.
(3) 1Die Berechnungsparameter für den
Deckungsabschnitt, deren Annahmen sich im Zeitablauf gemäß Absatz 5 ändern
können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit
der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im
versicherungstechnischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen
die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Rechnungsgrundlagen,
Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter
und zu den künftigen Verwaltungskosten.
(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf
zu überprüfen (periodische Überprüfung) und über den Finanzierungssatz gemäß
Absatz 2 auf Grundlage eines Vorschlags der/des Verantwortlichen
Aktuarin/Aktuars erneut durch den Kassenausschuss zu beschließen.
(5) 1Im Rahmen der periodischen
Überprüfung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung
der Finanzlage der Kasse gemäß § 7 Absatz 1 hat die Verantwortliche
Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und
inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung der Annahmen
zu den Berechnungsparametern denjenigen des versicherungstechnischen
Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die/der Verantwortliche
Aktuarin/Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den
Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen,
geändert haben, hat sie/er darzulegen, welche Änderung der Annahmen zu den
Berechnungsparametern sie/er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für
erforderlich hält. 3Hierzu hat die/der Verantwortliche
Aktuarin/Aktuar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1
die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 4Kommt
die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der
Finanzbedarf anders entwickelt als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen
vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss entscheidet. 5Soweit
eine Anpassung der Annahmen erfolgt, ist auch der versicherungstechnische
Geschäftsplan entsprechend zu ändern.
(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers gemäß § 55 Absatz 6 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 2.
§ 60a Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II
§ 60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II
(1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und
Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den
Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten
Grundsätze.
(2) 1Soweit die Anwartschaften und
Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (nicht
kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 61
Buchstabe a. 2Der Umlagesatz ist gemäß den in § 60 Absatz 2 für die
Ermittlung eines gleichbleibenden Finanzierungssatzes dargelegten Grundsätzen
zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat
von dem aus Pflichtbeiträgen gemäß Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu
führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Die bezogen auf das
Gesamtvermögen des Abrechnungsverbands II erwirtschafteten Erträge aus
Kapitalanlagen einerseits und die Aufwendungen für Kapitalanlagen andererseits
sind – bei einheitlicher Kapitalanlage – dem Deckungsvermögen und dem
Puffervermögen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen des
Abrechnungsverbandes II zuzurechnen. 5Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.
(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche
im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden
(kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge
gemäß § 61 Buchstabe b. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des
Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars so festzusetzen, dass die in dem gemäß Absatz
1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit
dem aus den Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Absatz 3 Satz 5 gebildeten
Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des
Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen
Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen
einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu
können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem
vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des
Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.
(4) Grundlage für die Festsetzung der Hebesätze für
die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im versicherungstechnischen
Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des §
60 Absatz 3 gelten.
(5) 1Das aus den Umlagen gebildete
Puffervermögen darf nur dann zur Finanzierung von laufenden Leistungen aus
kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet werden, wenn das
Deckungsvermögen aufgebraucht ist und gleichzeitig noch kapitalgedeckt geführte
Anwartschaften und Ansprüche zu finanzieren sind (Sicherungsfall). 2Die
Bestimmungen zur Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 gelten daher mit der
Maßgabe, dass der aus den Umlagen zu deckende Finanzbedarf unter
Berücksichtigung eines zu erwartenden Sicherungsfalls ermittelt wird, das heißt
der für die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der kapitalgedeckt
geführten Verpflichtungen erforderliche Betrag wird bei der Bemessung des
Umlagesatzes gemäß Absatz 2 mit in Ansatz gebracht.
(6) 1Kommt die Verantwortliche
Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen
Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen
Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr
gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen (zum Beispiel die Anpassung
der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten
Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden
Hebesätze) vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen
entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder
Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung
der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und
nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag
erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des
Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.
(7) 1Kommt die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und/oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.
§ 60b Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 60b
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss und ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung
werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach
Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegliedert;
b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit
Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20
Eigenbetriebsverordnung NW wird verzichtet;
c) der Jahresabschluss, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind von
der Leiterin/vom Leiter der Kasse und von der Geschäftsführerin/vom
Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres
aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Kassenausschuss
zur Feststellung zuzuleiten;
d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses
und des Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;
e) der Kassenausschuss bestimmt, welche Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NW)
beauftragt wird.
§ 61 Aufwendungen für die Pflichtversicherung
§ 61
Aufwendungen für die Pflichtversicherung
Das Mitglied ist Schuldner der
a) Umlagen (§ 62 Abs. 1),
b) Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1),
c) Sanierungsgelder (§ 63) und
d) Zusatzbeiträge (§64)
einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten.
§ 62 Umlagen/Pflichtbeiträge
§ 62
Umlagen/Pflichtbeiträge
(1) 1Die Umlage in den Abrechnungsverbänden I und II sowie der Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II werden als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) festgelegt. 2Der Umlagesatz im Abrechnungsverband I ist anzupassen, sobald eine der beiden Bedingungen für die Erhebung des pauschalen Sanierungsgeldes gemäß § 63 Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.
(2) 1Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der steuerpflichtige Arbeitslohn. 2Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind
a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf
einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die
beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des
Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher
Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie
über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch
Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als
nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
b) Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
c) Krankengeldzuschüsse,
d) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass
der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Teilzuwendung, die dem
Beschäftigten gezahlt wird, der mit Billigung des Mitglieds zu einem anderen
Mitglied der Kasse oder einem Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung
im Sinne von § 27 Abs. 1 übergetreten ist,
e) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung
Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen/Beiträge für laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder,
g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein
laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
i) geldwerte Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungen
für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-,
Heizungs-, Wohnungs-, Essens- Kontoführungskosten,
j) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),
k) Schulbeihilfen,
l) einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer
Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,
m) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagwesens,
n) Erfindervergütungen,
o) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
p) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,
q) einmalige Unfallentschädigungen,
r) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus
Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende
Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und
außertarifliche Leistungen,
s) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
3Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 1 den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West bzw. Ost) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der Zahlung der Zuwendung zu verdoppeln. 4Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen , das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 5In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 6Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshilfegesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat das Mitglied für die Zeit der Beurlaubung – je nach Finanzierung – Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder an die Kasse abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder erstattet. 7Für die Bemessung der Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind. 8Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
(3) 1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist – unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Satz 1 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), nach § 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) oder nach einem vergleichbaren Tarifvertrag zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. 2Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entsprechend zu erhöhen.
(4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder der Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. von der gemäß § 34 Absatz 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. 2Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Mitglieder bei Vorliegen einer betrieblichen oder überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustimmung der Kasse. 3Entsprechend der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für die Mitglieder insoweit die zu tragende Umlagebelastung beziehungsweise der an die Kasse zu zahlende Beitrag. 4Die Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauer hinaus verlängert werden.
§ 63 Sanierungsgeld
§ 63
Sanierungsgeld
(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell besteht zusätzlicher Finanzbedarf insoweit, als der 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte übersteigende Teil der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 (Umlage-Exzedent) nicht ausreicht, um die vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften (Altverpflichtungen) zu erfüllen.
(2) 1Zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs gemäß Absatz 1 wird ein pauschales Sanierungsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem gemäß § 60 Absatz 2 ermittelten Finanzbedarf und der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 erhoben. 2Dabei wird das pauschale Sanierungsgeld gemäß § 60 Absatz 2 als v.H.-Satz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben.
(3) 1Das pauschale Sanierungsgeld kann erhoben werden,
a) soweit am Ende eines Kalenderjahres die für das nächste Kalenderjahr zu
erwartenden Kassenleistungen aus dem Abrechnungsverband I für
Altverpflichtungen das pauschale Sanierungsgeld übersteigen und
b) solange das zum 1. Januar 2002 vorhandene und unter Berücksichtigung der
Einnahmen aus Sanierungsgeld, Umlage-Exzedenten und Vermögenserträgen sowie
Ausgaben für Rentenzahlungen aus Altverpflichtungen und anteiligen
Verwaltungskosten auf das Ende des Kalenderjahres fortgeschriebene
Kassenvermögen die Deckungsrückstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Altverpflichtungen unterschreitet.
2Bei der Fortschreibung des zum 1. Januar 2002 vorhandenen
Kassenvermögens ist auf die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben abzustellen;
die Verwaltungskosten sind dabei pauschal mit 1 v.H. der gezahlten Renten in
Ansatz zu bringen. 3Bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der
zum Jahresende bestehenden Altverpflichtungen ist auf die geschäftsplanmäßigen
Berechnungsparameter für die Ermittlung der fiktiven Deckungsrückstellung im
Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz gemäß § 66 abzustellen.4Der
Verantwortliche Aktuar hat die Voraussetzungen für die Erhebung des pauschalen
Sanierungsgelds gemäß Satz 1 in seinem jährlichen Bericht zur Finanzlage gem. §
7 Absatz 1 zu prüfen und eine Aussage darüber zu treffen, ob und inwieweit die
Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllt sind.
§ 64 Zusatzbeiträge
§ 64
Zusatzbeiträge
(1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die Zusatzbeiträge werden jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt.
(2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der darauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 zu verwalten ist.
§ 64a [aufgehoben]
§ 64a
[aufgehoben]
§ 65 Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung
§ 65
Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung
1Die Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. 2Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. 3Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
§ 66 Überschussverteilung
§ 66
Überschussverteilung
(1) 1Im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz für die
Pflichtversicherung werden die Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für das
vorangegangene Geschäftsjahr jeweils getrennt für den Abrechnungsverband I und
II festgestellt. 2Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden
dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge berücksichtigt. 3Soweit
keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende
Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum
Zeitpunkt der Fertigstellung der versicherungstechnischen Bilanz jeweils
aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zugrunde gelegt. 4Näheres regelt der Technische Geschäftsplan.
(2) Soweit Mittel aus dem Abrechnungsverband I zur Deckung eines
bilanziellen Fehlbetrages gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 in die freiwillige
Versicherung überführt werden, sind diese Mittel dem Abrechnungsverband I bei
der Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz als fiktives Vermögen nach
Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans hinzuzurechnen, um die
Versicherten bezogen auf die Feststellung der Überschüsse im Ergebnis so zu
stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte.
(3) Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Kassenausschuss nach
billigem Ermessen auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.
(4) 1Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2§ 32 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wiedereingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.
Abschnitt III
Freiwillige Versicherung
§ 67 Beiträge
§ 67
Beiträge
(1) Schuldner der Beiträge für die freiwillige Versicherung ist der/die Versicherungsnehmer/-in.
(2) entfallen
(3) entfallen
(4) entfallen
§ 68 Überschussbeteiligung
§ 68
Überschussbeteiligung
(1) Die Beteiligung an den Überschüssen und deren vertragsindividuelle Zuteilung richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung im Anhang zur Satzung sowie den Bestimmungen des versicherungstechnischen Geschäftsplans.
(2) 1Jedem Tarif in der freiwilligen Versicherung wird nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans ein Anteil an den Posten der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnunsverbandes zugeordnet und auf diese Weise ein tarifbezogener Gewinnverband eingerichtet. 2Das sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes nach Berücksichtigung der gemäß § 57 Absatz 2 für die Dotierung der Verlustrücklage erforderlichen Mittel ergebende Jahresergebnis ist durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar nach den Ursachen seiner Entstehung zu analysieren und nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans den einzelnen Gewinnverbänden zuzuordnen.
(3) 1Überschüsse, die auf Gewinnverbände ohne gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 ausgeglichenen Fehlbetrag entfallen, können für eine Mindestüberschussbeteiligung der jeweiligen Versicherten verwendet werden. 2Die dafür erforderlichen Mittel sind insoweit der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen und für die vertragsindividuelle Zuteilung zu binden. 3Danach verbleibende Überschüsse sind nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans für den gewinnverbandsübergreifenden Ausgleich von Fehlbeträgen zu verwenden, bevor sie der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt werden.
(4) Über die Verwendung der einem Gewinnverband in der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeordneten Mittel entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.
Fünfter Teil
Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis
zum 31.12.2001 maßgebenden Leistungsrechts
Abschnitt I
Übergangsregelungen für Rentenberechtigte
§ 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 69
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) 1Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. 2Ab dem 1. Januar 2002 gilt – abgesehen von den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen – das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Zusatzversorgungsrecht nicht mehr.
(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) 1Neuberechnungen werden nur unter
den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach
Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1.
Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den
§§ 72 bis 74 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den
Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw.
ohne Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die Differenz
durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) als
Startgutschrift gutgeschrieben.
b) § 36 Abs. 3 und die §§ 40 bis 52 gelten entsprechend.
c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und
besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die
Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und
Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz
1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als
Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) gutzuschreiben; im
Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz
1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002
eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002
beginnt.
(4) 1Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung und der Rentenbeginn im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen – einschließlich der Regelungen der 31. Änderung der Satzung (alte Fassung) vom 21. Oktober 2002 - für das Jahr 2001 fort. 2Ab dem 1. Januar 2002 gelten auch in diesen Fällen die Regelungen der Absätze 1 bis 3 und des Absatzes 5. 3Neuberechnungen werden insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen.
(5) Stirbt eine/ein unter Absatz 1 fallende/-r Versorgungsrentenberechtigte/-r, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.
§ 70 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
§ 70
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.
(3) § 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 108a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.
§ 71 Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002
§ 71
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002
Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden die §§ 69 und 70 entsprechende Anwendung.
Abschnitt II
Übergangsvorschriften für Anwartschaften der Versicherten
§ 72 Grundsätze
§ 72
Grundsätze
(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 73 und 74 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben (Startgutschriften). 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 66 nicht statt.
(2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend.
(3) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Kasse schriftlich unmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben. 2Auf die Ausschlussfrist wird in dem Nachweis hingewiesen. 3Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
(4) 1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung von § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 73 Absatz 1a sowie dem Betrag, der nach § 73 Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 73 Absatz 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es entweder bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt oder sie informiert über die Höhe der neu berechneten Startgutschrift. 3Neben der Information über den Versicherungsnachweis nach Satz 2 bedarf es keiner gesonderten Mitteilung.
§ 73 Höhe der Anwartschaften
für am 31. Dezember 2001 schon
und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
§ 73
Höhe der Anwartschaften
für am 31. Dezember 2001 schon
und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Kasse als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. 4Bei Anwendung von Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 5Aus der Summe der (Teil-) Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.
(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:
1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.
2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 3 bis 7 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 32 Absatz 2, 3 und 3b der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt
a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und
b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.
3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost pflichtversichert waren und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.
4Bei Anwendung des § 32 Absatz 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 33 Absatz 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung sind die Zeiten nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.
2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.
(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 72, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32 Abs. 5 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) und des § 35a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung , für die/den Berechtigte/n bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würden. 3Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 100 Abs. 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 100 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist. 5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.
(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.
b) 1Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 33 Abs. 3 zu erhöhen.
(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001
1) das 47. Lebensjahr vollendet sowie
2) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,
erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 66 als soziale Komponente im Sinne des § 35.
(4) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der Kasse zu übersenden. 3Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet. 4Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Kasse einer angemessene Fristverlängerung gewähren. 5Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
(5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. 3Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. 4Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.
(6) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 dem Mitglied den Familienstand am 31. Dezember 2001 (§ 32 Abs. 3c Satz 1 Buchstabe a und b der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) mitzuteilen. 2Das Mitglied hat die Daten an die Kasse zu melden.
(7) 1Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66. 2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 66) gewährt. 3Satz 2 gilt für die Jahre bis 2016 auch für eine Erhöhung der Startgutschrift infolge der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 bis 7.
§ 74 Höhe der Anwartschaften
für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
§ 74
Höhe der Anwartschaften
für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
(1) 1Eine zum 31. Dezember 2001 bestehende beitragsfreie Versicherung nach § 25 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung oder eine am 31. Dezember 2001 beendete Pflichtversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreien Versicherung (§ 21). 2Freiwillig Weiterversicherte können die Umwandlung der freiwilligen Weiterversicherung in eine freiwillige Versicherung zum 1. Januar 2002 beantragen; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.
(2) 1Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 66.
(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG sind § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 73 Absatz 7 entsprechend.
Abschnitt III
Sonstiges
§ 75 Sterbegeld
§ 75
Sterbegeld
(1) 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002 |
1.535 Euro, |
im Jahr 2003 |
1.500 Euro, |
im Jahr 2004 |
1.200 Euro, |
im Jahr 2005 |
900 Euro, |
im Jahr 2006 |
600 Euro, |
im Jahr 2007 |
300 Euro. |
2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit Entstehen des Anspruchs in Textform bei der Kasse geltend zu machen.
§ 76 Übergangsregelung für Beschäftigte
oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT
§ 76
Übergangsregelung für Beschäftigte
oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT
1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 62 Abs. 4 der Satzung in der am 31.12.2001 maßgebenden Fassung gezahlt wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage/Pflichtbeitrag in Höhe von neun v.H. des übersteigenden Betrags vom Mitglied zu zahlen, soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt. 2Die sich aus dem übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/ VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost – jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.
§ 77 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
für höherversicherte Beschäftigte
§ 77
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
für höherversicherte Beschäftigte
Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde und seinerzeit keine Erklärung zur Teilnahme an der Zusatzversorgung abgegeben haben, sind weiterhin nicht zu versichern.
§ 77a Sonderregelung für Beschäftigte
im Beitrittsgebiet
§ 77a
Sonderregelung für Beschäftigte
im Beitrittsgebiet
1Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 32 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des § 108a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung eine Leistung in der Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 35 Abs. 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung zugestanden hätte, wenn sie in den dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären. 2Satz 1 gilt für Hinterbliebene einer/eines vor Erfüllung der Wartezeit verstorbenen Versicherten entsprechend.
Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 78 Übergangsregelungen
§ 78
Übergangsregelungen
(1) Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 36 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.
(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 35 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben:
a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen.
3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Kasse einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.
b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat.
2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzsorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.
c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 35 Absatz 1 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Absatz 1 MuSchG geruht hat.
2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.
(3) 1Erhöhen sich durch die Neuberechnungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 74 Absatz 4 die Startgutschriften in bereits laufenden Betriebsrentenfällen, führt dies zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der Kasse nachgezahlt; Teilzahlungs-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.
§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d
§ 79
Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d
(1) 1Für die zwischen dem
1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2019 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§
15 bis 15d in der Fassung der 23. Satzungsänderung vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464) mit folgenden Besonderheiten:
a) 1§ 15a Absatz 3 gilt
mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft
maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Sämtliche
Berechnungsparameter sowie die Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu
dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15a ff., 59a
ff., 79 abschließend.
b) 1Hat das
ausgeschiedene Mitglied den bisherigen Ausgleichsbetrag nicht oder nicht
vollständig gezahlt und wählt es nicht das Erstattungsmodell mit
Schlusszahlung, hat es den Ausgleichsbetrag gemäß Buchstabe a) abzüglich des
Anteils, den es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 2Die Kasse teilt
dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der noch ausstehenden Forderungen
schriftlich mit. 3Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs
Monaten nach Zugang der schriftlichen Forderungsmitteilung der Kasse vom
ausgeschiedenen Mitglied zu begleichen.
c) Für das Erstattungsmodell gelten
die §§ 15 und 15b mit folgenden Maßgaben:
aa) 1Die Frist zur
Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 beginnt am Tag nach Zugang der auf
Grundlage dieser Satzungsänderung übermittelten schriftlichen Mitteilung der
Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags sowie der Beträge nach dem
Erstattungsmodell mit Schlusszahlung. 2Dieser Mitteilung wird ein
versicherungsmathematisches Gutachten entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 2
beigefügt.
bb) 1Ist der
Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird
dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit dem
Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten jährlichen
Nettoverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied unter Verrechnung nach
Doppelbuchstabe cc Satz 2 zurückgewährt.
cc) 1Der Zeitraum für die Erstattung
künftiger Aufwendungen der Kasse gemäß § 15b Absatz 4 beginnt mit dem Monat,
der der Entscheidung des Mitglieds für die Wahl des Erstattungsmodells folgt. 2Die
in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Beginn des Erstattungszeitraums bereits
erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich Verwaltungskosten
in Höhe von 2 v.H. sind als Einmalbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied zu
erstatten. 3Der Einmalbetrag ist dabei jährlich um die Höhe der
jeweiligen jährlichen Inflationsrate in Deutschland zu erhöhen. 4Dieser
nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbetrag wird mit einem gemäß
Doppelbuchstabe bb zurückzuzahlenden und verzinsten Ausgleichsbetrag
verrechnet. 5Soweit dies nicht möglich ist, wird der noch
verbleibende Einmalbetrag über den gesamten Erstattungszeitraum auf die nach §
15b Absatz 1 zu erbringenden Zahlungen gleichmäßig verteilt. 6Die
Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der gegebenenfalls noch
ausstehenden Forderungen schriftlich mit. 7Diese sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Forderungsmitteilungen vom ausgeschiedenen
Mitglied zu begleichen. 8Ergibt sich bei der Verrechnung nach Satz 4 für das
ausgeschiedene Mitglied ein Guthaben, zahlt die Kasse dieses an das
ausgeschiedene Mitglied aus.
dd) Für von ausgeschiedenen
Mitgliedern gemäß § 15b in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452) bereits gezahlte Amortisations- und Differenzbeträge
gilt Doppelbuchstabe bb ohne Verrechnung nach Doppelbuchstabe cc Satz 4
entsprechend.
(2) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 nach
§ 12a Absatz 1 bzw. nach § 15 Absatz 3a in der seinerzeit jeweils geltenden Fassung oder zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 13. Juni 2019 nach § 12a Absatz 1 in einer Fassung bis einschließlich der 22. Satzungsänderung vom 12. Juni 2018 Personal auf einen Arbeitgeber übertragen, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I ist, oder wurden von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, gilt Absatz 1 für den in diesen Fällen vom Mitglied zu leistenden anteiligen finanziellen Ausgleich entsprechend.
(3) Erfolgte zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2019 ein Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 1a Satz 2 in einer Fassung bis einschließlich der 22. Satzungsänderung vom 12. Juni 2018 gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein finanzieller Ausgleich auch für die im Zeitpunkt des Wechsels noch verfallbaren Anwartschaften zu erbringen ist, sofern es sich nicht um beitragsfreie Versicherungen nach § 21 handelt.
(4) Für Vereinbarungen über die
Fortsetzung von Mitgliedschaften nach § 12 Absatz 2 zu einem Stichtag, der
zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2019 liegt, gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Nichtberücksichtigung der am Stichtag
noch verfallbaren Anwartschaften nur für den Teil des Abgeltungsbetrages
gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der
zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten nach § 21 entfällt.
(5) Für die zwischen dem 14. Juni 2019 und dem 31. Dezember 2023 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d in der Fassung der 23. Satzungsänderung vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), jedoch mit der Maßgabe, dass die Regelung zur Verzinsung des finanziellen Ausgleichs nach § 15a Absatz 5 Satz 4 nicht angewendet wird und im Hinblick auf die möglichen Sicherungsmittel § 15b Absatz 2 Satz 2 in der Fassung der 24. Satzungsänderung vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452) gilt.
§ 79a Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im
Abrechnungsverband II
§ 79a
Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im
Abrechnungsverband II
(1) 1Die Kasse hat aufgrund der ausdrücklichen
Zustimmung einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
bestimmten ausreichend großen Zahl von Mitgliedern im Abrechnungsverband II
eine hybride Finanzierung zum 1. Januar 2024 durch die 24. Satzungsänderung vom
7. Juni 2023 eingerichtet. 2Für die Mitglieder, die der Umstellung
der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht
fristgerecht in Textform zugestimmt haben, wird die Kasse innerhalb des
Abrechnungsverbandes II ein eigenes Versichertenkollektiv mit eigenem
Vermögensstock einrichten, soweit die Zahl dieser Mitglieder nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ausreichend groß ist. 3Ist
die Zahl der Mitglieder, die ihre Zustimmung zur Umstellung der
kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht
abgegeben haben, zu klein, gilt Satz 1 auch für diese Mitglieder, sofern diese
nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Gebrauch
gemacht haben.
(2) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 2 gilt für die dort
genannten Mitglieder diese Satzung mit den folgenden Besonderheiten. 2Abweichend
von § 55 Absatz 3, § 60a und § 62 schuldet das Mitglied für den Zeitraum ab dem
1. Januar 2024 ausschließlich Pflichtbeiträge, die sich durch Anwendung eines
Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen
Entgelte ergeben. 3Umlagen nach § 60a Absatz 2 werden also nicht
erhoben. 4Bei der durch den Kassenausschuss nach den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des Verantwortlichen
Aktuarin/Aktuars vorzunehmenden Festsetzung des Beitragssatzes sind § 60a
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 dementsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
das aus den Umlagen gebildete Puffervermögen nicht zur Finanzierung von
laufenden Leistungen aus kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet
werden darf und nur das eigene Versichertenkollektiv sowie der eigene
Vermögensstock nach Satz 1 einbezogen wird. 5§ 60a Absatz 5 Satz 1
findet für Mitglieder im Sinne von Satz 2 keine Anwendung. 6§ 60a Absatz 6 Satz
1 findet für Mitglieder im Sinne von Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Erhebung einer Umlage auch in diesem Fall nicht in Betracht kommt.
(3) Wenn und soweit innerhalb des ausschließlich im Wege des Kapitaldeckungsverfahren geführten Versicherungskollektivs die Risikotragfähigkeit so weit absinkt, dass eine Kalkulation der Beiträge nach besten Schätzwerten nicht mehr den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, können nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars zusätzliche Sicherheiten bei der Kalkulation der Pflichtbeiträge für dieses Versicherungskollektiv berücksichtigt werden.
§ 80 Inkrafttreten
§ 80
Inkrafttreten
(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung der 31. Satzungsänderung. 2Zum gleichen Zeitpunkt treten die hierzu erlassenen Durchführungs- und Übergangsvorschriften außer Kraft. 3Im Übrigen gilt das zum 31. Dezember 2000 geltende Satzungsrecht als Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2001 fort.
(2) 1Anstelle von § 19 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Buchstabe b und § 17 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung weiterhin Anwendung. 2 § 19 Abs. 2 findet nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Beschäftigungsverhältnisse Anwendung.
(3) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 62der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gemeldet wird, hat es dabei sein Bewenden.
Köln, den 30. August 2002
M a u b a c h
Vorsitzender des Kassenausschusses
H ü r t g e n
Schriftführer
Die vorstehende Neufassung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 27. September 2002 - 3 - 31 -38.42.20-3560/02(4) - genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.
Köln, den 29. Oktober 2002
Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
M o l s b e r g e r
Zusatz
(II. der Vierten Änderung der Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände v. 22. Februar 2006 (GV. NRW. 2006 S. 112)
In-Kraft-Treten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten I. Nr. 1 und Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Köln, den 14. November 2005
K ö n i n g s
Vorsitzender des Kassenausschusses
H ü r t g e n
Schriftführer
Die vorstehende Vierte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 29. Januar 2006 - 31-45.02/04.01-3-3649/06(0) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 22. Februar 2006
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
M o l s b e r g e r
Zusatz:
(II. der Fünften Satzungsänderung vom 7. November 2006 (GV. NRW. S. 556)
In-Kraft-Treten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt I. Nr. 5 a mit Wirkung zum 27. Mai 2003, I. Nr. 8 mit Wirkung zum 1. Januar 2002, I. Nr. 10 zum 1. Oktober 2004 und I. Nr. 1 a bis e, 2, 3, 7, 11, 12, 16 bis 22 a, 23 bis 26, 29 bis 32 und 36 bis 38 zum 28. Juni 2006 in Kraft.
Köln, den 28. Juni 2006
Johannes M a u b a c h
Vorsitzender des Kassenausschusses
Jörg B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Fünfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 7. September 2006 - 31-45.02/04.01-3-3649/06(1) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 7. November 2006
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
Udo M o l s b e r g e r
Zusatz:
(II. der Sechsten Satzungsänderung vom 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 334)
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten in Kraft
a). I. Nummer 7, 11 und Nummer 16 am 1. Januar 2002,
b) I. Nummer 6 sowie Nummer 17 am 1. Juli 2007 und
c) I. Nummer 2 und Nummer 8 am 9. November 2007
d) I. Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 und Nummer 13 am 1. Januar 2008.
Köln, den 10. Dezember 2007
Johannes M a u b a c h
Vorsitzender des Kassenausschusses
Jörg B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Sechste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 16. Januar 2008 - 31-45.02/04.01-3-3649/08 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 22. Februar 2008
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
Udo M o l s b e r g e r
Zusatz:
(II. der Siebten Satzungsänderung vom 14. Mai 2008 (GV. NRW. S. 627)
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten in Kraft
a) I. Nummer 6, 7, 9, 10 und 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2002,
b) I. Nummer 18 mit Wirkung vom 28. Juni 2006,
c) I. Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und
d) I. Nummer 1, 4, 11, 15, 19, 20 und 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Köln, den 14. Mai 2008
Johannes M a u b a c h
Vorsitzender des Kassenausschusses
Jörg B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Siebte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 27. September 2008 - 31-45.02/04.01-3-3649/08 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 9. Oktober 2008
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
Harry K. V o i g t s b e r g e
r
Zusatz:
(II. der Achten Satzungsänderung vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767)
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon tritt I. Nr. 1 mit Wirkung vom 6. November 2008 in Kraft.
Köln, den 6. November 2008
Reinhard K ö n
i n g s
Vorsitzender des Kassenausschusses
Jörg B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Achte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 14. November 2008 - 31-45.02.04/01-3-3649/08 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 4. Dezember 2008
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
Harry K. V o i g t s b e r g e
r
Zusatz:
(II. der Neunten Satzungsänderung vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486).
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
Köln, den 10. Juni 2009
K ö n i n g s
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Neunte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 19. August 2009 - 31-45.02.04/01-3-3649/09 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 2. September 2009
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
Harry K. V o i g t s b e r g e r
Zusatz:
(II. der Zehnten Satzungsänderung vom 6. Juli 2009)
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 6. Juli 2009 in Kraft.
Köln, den 6. Juli 2009
K ö n i n g s
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Zehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 3. September 2009 - 31-45.02.04/01-3-3649/09(1) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 16. September 2009
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
Harry K. V o i g t s b e r g e r
Zusatz:
(II. der Elften Satzungsänderung vom 3. November 2009)
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. September 2009 in Kraft. Abweichend hiervon treten I. Nrn. 1.3 Buchst. a und 2.3 am 1. Januar 2005, die Nrn. 1.1, 1.2, 1.3 Buchstabe b, 2.1 und 2.2 zum 3. November 2009 und I. Nr. 3 zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Köln, den 3. November 2009
K ö n i n g s
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 13. November 2009 - 31-45.02/04.03-67/09(2) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 1. Dezember 2009
Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
H a r r y K. V o i g t s b e r g e r
Zusatz:
(II. der Zwölften Satzungsänderung vom 9. Juni 2010)
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 9. Juni 2010 in Kraft. Abweichend hiervon treten I. Nummer 6 am 6. Juli 2009, I. Nummer 8 am 1. September 2008, I. Nummern 9, 15.5 bis 15.6 und 16.5 bis 16.6 am 31. Oktober 2009, I. Nummern 13 und 17.1 bis 17.4 am 1. Januar 2010 und I. Nummern 15.1 bis 15.4 sowie 16.1 bis 16.4 am 1. Januar 2011 in Kraft.
Köln, den 9. Juni 2010
G a s t
Vorsitzende des Kassenausschusses i. V.
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 24. Juni 2010 – 31-45.02/04.01-3-368/10 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 13. Juli 2010
Rheinische Versorgungskassen
Der Leiter der Kassen
V o i g t s b e r g e r
Zusatz:
(2. der Dreizehnten Satzungsänderung vom
3. November 2010)
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in Kraft.
Köln, den 3. November 2010
K ö n i n g s
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Dreizehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 9. November 2010 – 31-45.02/04.01-3-368/10 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 15. November 2010
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz:
(2. der Vierzehnten Satzungsänderung vom 15. Juni 2011)
Die Satzungsänderung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Abweichend hiervon treten die Nummern 1 c, 8, 9 a und b, 11, 12, 17, 20 b und 21 rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. Nummer 22 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Neuwied, den 15. Juni 2011
R a e t z
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Vierzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 20. Juni 2011 – 31-45.02/04.01-3-368/11 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 8. Juli 2011
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz:
(Artikel 2 der Fünfzehnten Satzungsänderung vom 7. November 2011)
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
1. Artikel 1 Nummer 4 mit Wirkung zum 1. September 2009,
2. Artikel 1 Nummer 1 und 10 am 1. Januar 2012,
3. Artikel 1 Nummer 2, 3 und 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und
4. Artikel 1 Nummer 5 mit Wirkung zum 1. November 2009
in Kraft.
Köln, den 7. November 2011
R a e t z
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Fünfzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 9. November 2011 – 31-45.02/04.01-3-368/11 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 28. November 2011
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz:
(Artikel 2 der Sechzehnten
Satzungsänderung vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296))
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 13. Juni 2012 in Kraft.
Altenahr, den 13. Juni 2012
R a e t z
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Sechzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 5. Juli 2012 – 31-45.02/04.01-3-368/12 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 16. Juli 2012
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz:
(Artikel 2 der Siebzehnten
Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452))
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 8. Juni 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten I. Nummer 9 und Nummer 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Andernach, den 7. Juni 2013
R a e t z
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskassen – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 12. Juni 2013 – 31-45.02/04.01-3-368/13(0) – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 3. Juli 2013
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz:
(Artikel II. der Achtzehnten Satzungsänderung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565))
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 29. Mai 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nummer 8 zum 1. Januar 2010 in Kraft.
S c h ü t t e l e r
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskassen – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 9. Juni 2015 – 31-45.02/04.02-3-2521/15(5) – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 21. Juli 2015
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz:
(2. der Neunzehnten Satzungsänderung vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153))
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 23. Dezember 2015 in Kraft.
Köln, den 22. Dezember 2015
S c h ü t t e l e r
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Neunzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. Januar 2016 angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Köln, den 23. Februar 2016
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz:
(2. der
Zweiundzwanzigsten Satzungsänderung vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642):
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 12. Juni 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten 1 Nummern 10 bis 12 am 1. Januar 2001 und Nummer 13 Buchstabe a zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Zusatz:
(Dreiundzwanzigste Satzungsänderung vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464):
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung inklusive der Neufassung der Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff., 79 der Satzung (Anhang zur Satzung – Teil 3) tritt mit Wirkung vom 13. Juni 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nummer 12 zum 1. Februar 2018 in Kraft.
Bad Neuenahr, den 13. Juni 2019
Zusatz
(Artikel 2 der 24. Satzungsänderung vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452))
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung
einschließlich der Neufassung der Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a
ff. und 79 der Satzung (Anhang zur Satzung – Teil 3 –) tritt vorbehaltlich des
Satzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt
Artikel 1 Nummer 2, 3, 4, 6 und 18 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Odenthal-Altenberg, den 7. Juni 2023
P r
z y b y l l a
Vorsitzender des Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau
und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23. Juni 2023 angenommen.
Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen
Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
bekannt gemacht.
Köln, den 14. Juli 2023
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
U l r i k e L u b e k
Anlagen:
GV. NRW. S. 540; geändert durch SatzÄnd. v. 19.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 18); 2. SatzÄnd. v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 568); 3. SatzÄnd. v. 3.8.2005 (GV. NRW. S. 692); 4. SatzÄnd. v. 22.2.2006 (GV. NRW. 2006 S. 112), 5. SatzÄnd. v. 7.11.2006 (GV. NRW. S. 556); 6. SatzÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 334); 7. SatzÄnd. v. 14.5.2008 (GV. NRW. S. 627); 8. SatzÄnd. vom 6. November 2008 (GV. NRW. S. 767), 9. SatzÄnd. vom 10. Juni 2009 (GV. NRW. S. 486); 10. SatzÄnd. vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505); 11. SatzÄnd. vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 964); 12. SatzÄnd. vom 9. Juni 2010 (GV. NRW. S. 500); 13. SatzÄnd. vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001; 14. SatzÄnd. vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362); 15. SatzÄnd. vom 7. November 2011 (GV. NRW. S. 603); 16. SatzÄnd. vom 13. Juni 2012 (GV. NRW. S. 296); 17. SatzÄnd. vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452); 18. SatzÄnd. vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 565), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 29. Mai 2015; 19. SatzÄnd. vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 23. Dezember 2015; 20. SatzÄnd. vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 262), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; 21. SatzÄnd. vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und 13. Juni 2017; 22. SatzÄnd. vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und mit Wirkung vom 12. Juni 2018; 23. SatzÄnd. vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juni 2019; 24. SatzÄnd. vom 7. Juni 2023 (GV. NRW. S. 452, ber. 2024 S. 330), in Kraft getreten am 28. Juli 2023 (Nummer 2, 3, 4, 6 und 18), im Übrigen in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |