Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Erstes Gesetz zur Funktionalreform (1. FRG)
Inhaltsverzeichnis:
- Art. 1 bis 27 (Fn 2)
- Artikel 28 Erstmalige Bestimmung
der kreisangehörigen Gemeinden
als Große kreisangehörige Städte
oder Mittlere kreisangehörige Städte - Artikel 29 Übergangsvorschriften
für die Aufgaben der Bauaufsicht
und der Wohnungsbauförderung - Artikel 30 (Fn 3) Vorläufige Ausnahmeregelungen für die
Aufgaben der Bauaufsicht - Artikel 31 (Fn 4) Übergangsvorschriften
und vorläufige Ausnahmeregelungen
für die Aufgaben der Jugendhilfe - Artikel 32 Neubekanntmachung
des Gesetzes zur Neuregelung
der Wohnungsbauförderung - Artikel 33 Inkrafttreten
Normüberschrift
Erstes Gesetz
zur Funktionalreform (1. FRG)
Vom 11. Juli 1978 (Fn 1)
Gliederung
Artikel 1 |
Änderung der Gemeindeordnung |
Artikel 2 |
Änderung der Landesbauordnung |
Artikel 3 |
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung |
Artikel 4 |
Änderung der Kreisordnung |
Artikel 5 |
Änderung der Landschaftsverbandsordnung |
Artikel 6 |
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit |
Artikel 7 |
Änderung des Gesetzes über den höheren bautechnischen und den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst |
Artikel 8 |
Änderung der Disziplinarordnung |
Artikel 9 |
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen |
Artikel 10 |
Änderung des Spielbankgesetzes |
Artikel 11 |
Änderung des Sammlungsgesetzes |
Artikel 12 |
Änderung des Landespressegesetzes |
Artikel 13 |
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes |
Artikel 14 |
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt |
Artikel 15 |
Änderung des Landesblindengeldgesetzes |
Artikel 16 |
Änderung des Landesorganisationsgesetzes |
Artikel 17 |
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes |
Artikel 18 |
Änderung des Landschaftsgesetzes |
Artikel 19 |
Änderung des Abgrabungsgesetzes |
Artikel 20 |
Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern |
Artikel 21 |
Änderung des Gesetzes betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser |
Artikel 22 |
Änderung des Fischereigesetzes |
Artikel 23 |
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes |
Artikel 24 |
Änderung des Abfallgesetzes |
Artikel 25 |
Änderung der Ersten Wasserverbandverordnung |
Artikel 26 |
Änderung des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe |
Artikel 27 |
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
Artikel 28 |
Erstmalige Bestimmung der kreisangehörigen Gemeinden als Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte |
Artikel 29 |
Übergangsvorschriften für die Aufgaben der Bauaufsicht und der Wohnungsbauförderung |
Artikel 30 |
Vorläufige Ausnahmeregelungen für die Aufgaben der Bauaufsicht |
Artikel 31 |
Übergangsvorschriften und vorläufige Ausnahmeregelungen für die Aufgaben der Jugendhilfe |
Artikel 32 |
Neubekanntmachung des Gesetzes zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung |
Artikel 33 |
Inkrafttreten |
Art. 1 bis 27 (Fn 2)
Art. 1 bis 27 (Fn 2)
Artikel 28 Erstmalige BestimmungR>der kreisangehörigen GemeindenR>als Große kreisangehörige StädteR>oder Mittlere kreisangehörige Städte
Artikel 28
Erstmalige Bestimmung
der kreisangehörigen Gemeinden
als Große kreisangehörige Städte
oder Mittlere kreisangehörige Städte
Die Landesregierung bestimmt erstmals zum 1. Januar 1981 durch Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung, welche Gemeinden als Große kreisangehörige Städte oder als Mittlere kreisangehörige Städte zusätzliche Aufgaben nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung wahrzunehmen haben. Sie hat hierbei die auf den 30. Juni 1979 vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen und veröffentlichten Einwohnerzahlen der bei der Volkszählung vom 27 Mai 1970 festgestellten Ergebnisse zugrunde zu legen.
Artikel 29 ÜbergangsvorschriftenR>für die Aufgaben der BauaufsichtR>und der Wohnungsbauförderung
Artikel 29
Übergangsvorschriften
für die Aufgaben der Bauaufsicht
und der Wohnungsbauförderung
Kreisangehörige Gemeinden. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben erfüllen, die nach Artikel 2 oder 3 dieses Gesetzes Großen kreisangehörigen Städten oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen sind, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes (1. Januar 1981) für diese Aufgaben zuständig.
Artikel 30 (Fn 3) Vorläufige Ausnahmeregelungen für dieR>Aufgaben der Bauaufsicht
Artikel 30 (Fn 3)
Vorläufige Ausnahmeregelungen für die
Aufgaben der Bauaufsicht
1. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und die Aufgaben der Bauaufsicht erfüllen, bleiben für diese Aufgaben bis zum Ablauf des Jahres zuständig, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, bleibt sie für diese Aufgaben bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, bleiben die Gemeinden für die Aufgaben der Bauaufsicht bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben.
2. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 1 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben der Bauaufsicht jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung verzichten. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsicht entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
Artikel 31 (Fn 4) ÜbergangsvorschriftenR>und vorläufige AusnahmeregelungenR>für die Aufgaben der Jugendhilfe
Artikel 31 (Fn 4)
Übergangsvorschriften
und vorläufige Ausnahmeregelungen
für die Aufgaben der Jugendhilfe
1. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Verkündung der Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung fest, welche Großen kreisangehörigen Städte und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes wahrnehmen.
2. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Jugendamt vorhalten, behalten diese Aufgabe bis zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, behält sie diese Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, behalten die Gemeinden die Aufgabe bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991). Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt durch Rechtsverordnung fest, welche Gemeinden diese Voraussetzungen erfüllen.
3. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt gleichzeitig durch Rechtsverordnung, daß die kreisangehörigen Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein eigenes Jugendamt vorhalten und nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind; er wird dabei im Einvernehmen mit dem Innenminister den Zeitpunkt bestimmen, zu dem diese Zuständigkeitsänderung wirksam wird.
4. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 2 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verzichten. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben nach Artikel 14 dieses Gesetzes entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
5. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, daß kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 3 a Abs. 3 und 5 der Gemeindeordnung nicht mehr Mittlere kreisangehörige Städte sind, gleichzeitig auch nicht mehr Träger der Jugendhilfe sind.
Artikel 32 NeubekanntmachungR>des Gesetzes zur NeuregelungR>der Wohnungsbauförderung
Artikel 32
Neubekanntmachung
des Gesetzes zur Neuregelung
der Wohnungsbauförderung
Der Innenminister wird ermächtigt, das Gesetz zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung unter der Bezeichnung ,,Wohnungsbauförderungsgesetz" (Fn 5) in der sich aus Artikel 3 dieses Gesetzes ergebenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 33
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
(2) Artikel 16 tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
und den Innenminister
der Finanzminister
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zugleich
für den Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Fn1 | GV. NW. 1978 S. 290, geändert durch Art. 29 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370). |
Art. 1 bis 27 entfallen; Änderungsvorschriften sind in den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt worden. |
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Art. 30 zuletzt geändert durch 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1986. |
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Art. 31 geändert durch 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1986. |
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Neufassung v. 30. 9. 1979 (GV. NW. S. 630/SGV. NW. 237). |
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