Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (2.DVOKommG NW )


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
für ein Kommunalisierungsmodell
(2.DVOKommG NW )

Vom 18. November 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 4 des Kommunalisierungsmodellgesetzes (KommG) vom 25. November 1997 (GV. NW.S. 430) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NW S. 384), wird im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

§ 1
Befreiung von § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 GO

(1) Die Städte Bielefeld, Bergisch Gladbach, Lünen, Erftstadt und Wuppertal werden von der Beschränkung des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NW.S. 422), mit der Maßgabe befreit, dass sie zur Bewirtschaftung kommunalen Immobilienvermögens Einrichtungen gründen können, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden können. Auf die Einrichtungen nach Satz 1 ist § 81 GO sinngemäß anzuwenden. Für die Einrichtungen nach Satz 1 ist die nach § 10 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NW.S. 324) mögliche Inanspruchnahme eines Verlustvortrages nur zulässig, soweit diese Verluste aus dem Ansatz von Abschreibungen resultieren.

(2) Die Stadt Bielefeld wird von § 107 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz GO mit der Maßgabe befreit, dass § 114 Abs. 3 GO auch auf die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Immobilienservicebetrieb, Umweltbetrieb, Kulturbetrieb und Informatikbetrieb angewendet werden kann. Gleiches gilt für die zur Bewirtschaftung kommunalen Immobilienvermögens gegründeten Einrichtungen der Städte Erftstadt und Wuppertal.

§ 2 (Fn 4)
Befreiung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Der Krankenhauszweckverband Warburg wird ermächtigt, abweichend von § 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) durch Satzung zu bestimmen, dass die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes sowie die Wahrnehmung der Funktion des Dienstvorgesetzten auf eine Betriebsführungsgesellschaft bzw. auf den von ihr eingesetzten Geschäftsführer übertragen wird. Die Dienstvorgesetztenkompetenzen des Verbandsvorstehers nach beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 3 (Fn 4)
Befreiung von § 27 Abs. 1 GO

Die Stadt Solingen wird abweichend von § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17 Dezember 1998 (GV. NRW. S. 762), von der Pflicht zur Bildung eines Ausländerbeirates mit der Maßgabe befreit, an dessen Stelle einen Ausschuss für Zuwanderer- und Integrationsangelegenheiten zu bilden. Der Ausschuss setzt sich mehrheitlich aus Mitgliedern des Rates (§§ 57, 58 GO), im übrigen aus Mitgliedern, auf die das Verfahren für die Ausländerbeiratswahl (§ 27 Abs. 2 bis 6 und 11 GO) anzuwenden ist, zusammen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Mitglieder und der Befugnisse des Ausschusses gilt § 27 Abs. 7 bis 9 GO entsprechend. Gleiches gilt für die für die Aufgabenerledigung des Ausschusses zur Verfügung zu stellenden Mittel ( § 27 Abs. 10 GO). Einzelheiten regelt die Hauptsatzung der Stadt Solingen.

§ 4 (Fn 4)
Verfahren

Das Ministerium für Inneres und Justiz kann durch Erlaß die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Modellversuche allgemein oder für den Einzelfall regeln. Es kann insbesondere Festlegungen treffen, die sicherstellen, dass der Einsatz von Veräußerungserlösen zur Haushaltskonsolidierung durch die Ausgliederung von Immobiliensondervermögen nicht erschwert wird.

§ 5 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3) Sie tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 690, geändert durch VO v. 16.3.1999 (GV. NRW. S. 90).VO am 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten durch Befristung (siehe § 3).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 15. Dezember 1998.

Fn 4

§ 2 und § 3 eingefügt (alte §§ 2 und 2 wurden §§ 4 und 5) durch VO v. 16.3.1999 (GV. NRW. S. 90); in Kraft getreten am 24. April 1999.



Normverlauf ab 2000: