Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF)

Vom 4. Juni 1982 (Fn 1)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2) des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553). sowie des § 3 Abs. 1 und 3 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) (Fn 3) geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1980 (GV. NW. S. 700). wird für meinen Geschäftsbereich verordnet:

§ 1 (Fn 4)
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten ist

1. bei den Hochschulen

hinsichtlich der in § 63 Satz 2 UG, in § 42 Satz 2 FHG und in § 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

hinsichtlich der in § 63 Satz 3 UG, in § 42 Satz 3 FHG, in § 73 a Abs. 1 und 2 FHG und in § 35 Satz 3 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule,

2. bei den Einrichtungen

der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 5, 6)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung. Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes. denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird. der entsprechenden Beamten ohne Amt und der einem Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an den Hochschulen

auf die jeweilige Hochschule.

2. an der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

auf die Zentralstelle.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes. denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 12 verliehen ist oder wird. und der entsprechenden Beamten ohne Amt übertrage ich

1. an dem Hochschulbibliothekszentrum
auf das Hochschulbibliothekszentrum.

2. an der Zentralbibliothek der Medizin
auf die Zentralbibliothek der Medizin.

3. an dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig
auf das Zoologische Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig.

4. an dem Institut Arbeit und Technik
auf das Institut Arbeit und Technik,

5. an dem Kulturwissenschaftlichen Institut
auf das Kulturwissenschaftliche Institut,

6. an dem Wissenschaftszentrum
auf das Wissenschaftszentrum.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des mittleren, des gehobenen und des höheren Bibliotheksdienstes im Fachbereich für das Bibliotheks- und Dokumentationswesen der Fachhochschule Köln übertrage ich auf die Fachhochschule Köln.

(4) Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertrage ich

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 verliehen ist oder wird,

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer am Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt,

3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der sonstigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt,

4. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die Hochschulen.

(5) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG. § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG)

sind Dienstvorgesetzte der Rektor und der Kanzler der jeweiligen Hochschule in dem in den Absätzen 1. 3 und 4 genannten Umfang. Das gilt auch für die Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Einrichtungen.

(6) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 5.

§ 3
Versetzung, Abordnung

(1) § 2 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 bis 3 gilt für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Abs. 4 Nr. 4 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder Abordnung.

§ 3a (Fn 7)
Besoldungsnebengebiete

(1) Für Entscheidungen nach den Vorschriften

1. des Umzugskostenrechts,
2. des Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
3. der Trennungsentschädigungsverordnung,
4. der Unterstützungsgrundsätze und
5. der Vorschussrichtlinien

ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

für die Professorinnen und Professoren und die in § 64 Satz 3 HG und in § 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten
die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

für die in § 64 Satz 4 HG, in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG und in § 35 Satz 3 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

(2) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig. Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule zuständig.

(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer von über sieben Tagen ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen die Leiterin und der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

(4) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich und Nummer 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter zuständig.

(5) Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler, Professorinnen und Professoren und die in § 64 Satz 3 HG und in § 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten der Hochschulen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen
die Rektorin oder der Rektor der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule,

für die in § 64 Satz 4 HG, in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG und in § 35 Satz 3 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten
die Kanzlerin oder der Kanzler der von mir gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO festgesetzten Hochschule.

Hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bei den Einrichtungen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.

Hinsichtlich der Rektorin oder des Rektors der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.

(6) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.

§ 4 (Fn 8)
Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75 a und 206 LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

1. für die Professorinnen und Professoren und die in § 63 Satz 2 UG, in § 42 Satz 2 FHG und in § 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

2. für die in § 63 Satz 3 UG, in § 42 Satz 3 FHG, in § 73 a Abs. 1 und 2 FHG und in § 35 Satz 3 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule,

3. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 verliehen ist, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

der Sozialakademie,

der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

dem Hochschulbibliothekszentrum,

der Zentralbibliothek der Medizin,

dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig,

dem Institut Arbeit und Technik,

dem Kulturwissenschaftlichen Institut,

dem Wissenschaftszentrum,

die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Einrichtung.

(2) Bei Professoren gilt Absatz 1 Nr. 1 nicht

1. für die Entscheidung über Nebentätigkeiten, soweit eine Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung, eine Einräumung des Liquidationsrechts oder eine Konsiliartätigkeit beantragt ist,

2. für die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn für unter Nummer 1 fallende Nebentätigkeiten.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.

§ 4a
Weitere Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 84 LBG) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

1. für die Professorinnen und Professoren und die in § 63 Satz 2 UG, in § 42 Satz 2 FHG und in § 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,

2. für die in § 63 Satz 3 UG, in § 42 Satz 3 FHG, in § 73a Abs. 1 und 2 FHG und in § 35 Satz 3 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen

die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.

§ 5 (Fn 8)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis. im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, übertrage ich auf

1. die Hochschulen,

2. die Sozialakademie,

3. die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

4. das Hochschulbibliothekszentrum,

5. die Zentralbibliothek der Medizin,

6. das Zoologische Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig,

7. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

8. das Institut Arbeit und Technik,

9. das Kulturwissenschaftliche Institut,

10. das Wissenschaftszentrum,

soweit diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit aufgrund der Vorschriften der Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.

(4) Soweit es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die vor In-Kraft-Treten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage ich die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die jeweilige sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BVO ergebende Hochschule.

§ 6 (Fn 9)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

§ 7 (Fn 10)
Befristung

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 284, geändert durch VO v. 24.10.1984 (GV. NW. S. 653), v. 17.9.1987 (GV. NW. S. 349), 25.5.1988 (GV. NW. S. 232), 8.8.1989 (GV. NW. S. 453), 30.10.1996 (GV. NW. S. 460); 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003. Aufgehoben durch VO v. 8.12.2004 (GV. NRW. S. 777); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. S. 20300.

Fn 4

§ 1 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 30. 10. 1996 (GV. NW. S. 460); in Kraft getreten am 7. Dezember 1996.

Fn 5

§ 2 Abs. 4 geändert durch VO v. 24. 10. 1984 (GV. NW. S. 653); in Kraft getreten am 20. November 1984.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 7

§ 3a neugefasst durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 8

§§ 4 u. 5 zuletzt geändert durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 9

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 10

§ 7 neu eingefügt durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. Juli 2003.



Normverlauf ab 2000: