Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Dienstverhältnisse der Lektoren an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Lektorenordnung - LektO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Dienstverhältnisse
der Lektoren
an den wissenschaftlichen Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Lektorenordnung - LektO)

Vom 6. Dezember 1966 (Fn 1)

Auf Grund des § 216 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 427) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

I. Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe sowie für die in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Lektoren.

II. Allgemeines

§ 2

(1) Die Lektoren haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Hochschullehrer (§ 199 des Landesbeamtengesetzes) durch eine dem besonderen Zweck angepaßte, überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit zu ergänzen. Sie haben dazu Lehrveranstaltungen abzuhalten und die Ausbildung der Studenten nach besten Kräften zu fördern. Sie können beauftragt werden, Prüfungen abzuhalten oder an ihnen mitzuwirken.

(2) Außerdem haben die Lektoren an den Aufgaben der Hochschuleinrichtungen, in deren Bereich sie tätig werden, in angemessenem Umfang mitzuwirken, und zwar auch während der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Lektoren werden für Sprachen, Künste und für sonstige Fächer eingestellt, die eine entsprechende Lehrtätigkeit erfordern.

§ 3

(1) Die Lektoren sind verpflichtet, im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von wöchentlich wenigstens zehn Stunden abzuhalten. Soweit für ihr Fach ein planmäßiger Hochschullehrer bestellt ist, haben sie sich mit diesem über die abzuhaltenden Lehrveranstaltungen zu verständigen.

(2) Können wegen der Besonderheiten des Faches Lehrveranstaltungen in dem in Absatz 1 genannten Umfang nicht abgehalten werden, so ist durch Übertragung von bestimmten Aufgaben im Rahmen von § 2 Abs. 2 ein Ausgleich zu schaffen.

§ 4

Vorgesetzte der Lektoren sind die Dekane der Fakultäten oder Abteilungen. Liegt die Tätigkeit eines Lektors nicht im Bereich einer bestimmten Fakultät oder Abteilung, so ist Vorgesetzter des Lektors der Rektor der Hochschule. Soweit die Lektoren an den Aufgaben von Hochschuleinrichtungen mitwirken (§ 2 Abs. 2), sind deren Leiter ihre Vorgesetzten.

III. Lektoren im Beamtenverhältnis auf Widerruf

§ 5

(1) Zum Lektor kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden, wer

1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf erfüllt,

2. eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer Kunsthochschule erhalten hat.

(2) Zum Lektor für das Fachgebiet ,,Sprachen" kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und berechtigt ist, den Doktorgrad einer Fachrichtung, die seinem künftigen Aufgabenbereich entspricht, oder einen entsprechenden ausländischen akademischen Grad zu führen, oder wer die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium besitzt. Lektoren für neuere Sprachen sollen sich mindestens ein Jahr in dem Land aufgehalten haben, in dessen Sprache sie unterrichten sollen.

(3) Der Kultusminister kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zulassen.

§ 6

Das Beamtenverhältnis eines Lektors soll nur zum Semesterende mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. § 200 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Ist einer der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Landesbeamtengesetzes genannten Tatbestände gegeben, so gelten die Fristen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes. Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Lektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Lande Nordrhein-Westfalen.

§ 7

Soll das Beamtenverhältnis eines Lektors über acht Jahre hinaus fortdauern, so ist hierzu die vorherige Zustimmung des Kultusministers erforderlich.

IV. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 (Fn 3)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an sind der Erlaß betr. Regelung der Dienstverhältnisse der Hochschullektoren an den preußischen Universitäten und Technischen Hochschulen (Lektorenordnung) vom 10. April 1930 - Zentralblatt für die gesamte Unterrichts-Verwaltung in Preußen 1930 Jahrgang 72 Seite 142 - sowie die dazu ergangenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 2; geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 8 Abs. 2 angefügt durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: