Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD) (Fn 3)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
- § 2 (Fn 3) Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 (Fn 3) Bewerbung, Einstellung, Rechtstellung
- § 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 5 Begriffe und Dauer
- § 6 (Fn 3) Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsgliederung
- § 7 Gestaltung der Ausbildung
- § 8 (Fn 4) Arbeitsgemeinschaften
- § 9 (Fn 3) Überwachung der Ausbildung
- § 10 (Fn 3) Beurteilung während der Ausbildung
- § 11 Urlaub
- § 12 (Fn 3) Entlassung
- § 13 Zweck der Großen Staatsprüfung
- § 14 (Fn 3) Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
- § 15 Zulassung zur Prüfung
- § 16 Art der Prüfung
- § 17 Häusliche Prüfungsarbeit
- § 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
- § 19 Mündliche Prüfung
- § 20 Unterbrechung der Prüfung
- § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
- § 22 (Fn 3) Abschließende Bewertung, Gesamturteil
- § 23 Prüfungszeugnis
- § 24 (Fn 3) Wiederholung der Prüfung
- § 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
- § 26 Prüfungsakte
- § 27 Veröffentlichung von Anlagen
- § 28 (Fn 3) Übergangsregelung
- § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für Laufbahnen des höheren bautechnischen
Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer
Verwaltungsdienst - VAPhbD) (Fn 3)
Vom 3. Juni 2009 (Fn 1)
Aufgrund § 6 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht |
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Teil 1 |
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§ 1 |
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 2 |
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 |
Bewerbung, Einstellung, Rechtstellung |
§ 4 |
Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses |
Teil 2 |
|
§ 5 |
Begriffe und Dauer |
§ 6 |
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsgliederung |
§ 7 |
Gestaltung der Ausbildung |
§ 8 |
Arbeitsgemeinschaften |
§ 9 |
Überwachung der Ausbildung |
§ 10 |
Beurteilung während der Ausbildung |
§ 11 |
Urlaub |
§ 12 |
Entlassung |
Teil 3 |
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§ 13 |
Zweck der Großen Staatsprüfung |
§ 14 |
Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommission |
§ 15 |
Zulassung zur Prüfung |
§ 16 |
Art der Prüfung |
§ 17 |
Häusliche Prüfungsarbeit |
§ 18 |
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht |
§ 19 |
Mündliche Prüfung |
§ 20 |
Unterbrechung der Prüfung |
§ 21 |
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen |
§ 22 |
Abschließende Bewertung, Gesamturteil |
§ 23 |
Prüfungszeugnis |
§ 24 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 25 |
Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
§ 26 |
Prüfungsakte |
Teil 4 |
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§ 27 |
Übergangsregelungen |
§ 28 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 1
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
§ 2 (Fn 3) Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 (Fn 3)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für
1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau im Lande Nordrhein-Westfalen,
2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Stadtbauwesen im Lande Nordrhein-Westfalen,
3. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Straßenwesen im Lande Nordrhein-Westfalen,
4. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau im Lande Nordrhein-Westfalen,
5. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 5 kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. ein mit der Diplom-(haupt-)prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) – oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen – an einer Technischen Hochschule / Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot abgelegt hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer Technischen (auch ausländischen) Hochschule / Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für einen für den höheren Dienst akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.
Für Bewerbungen von Staatsangehörigen der Europäischen Union wird auf § 12 Landesbeamtengesetz und die hierzu ergangene Verordnung verwiesen.
(3) Erforderlich sind im Einzelnen für
1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder ein Vertiefungsstudium des Städtebaus im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege oder ein Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege,
2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Stadtbauwesen ein Studium des Bauingenieurwesens,
3. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Straßenwesen ein Studium des Bauingenieurwesens,
4. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur oder des Bauingenieurwesens,
5. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik. Anerkannt werden können auch Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik gegenseitig anzuerkennen sind.
§ 3 (Fn 3) Bewerbung, Einstellung, Rechtstellung
§ 3 (Fn 3)
Bewerbung, Einstellung, Rechtstellung
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Laufbahnen ist das für Bauen und Verkehr zuständige Ministerium oder eine von diesem Ministerium beauftragte Dienststelle. Einstellungsbehörde für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen ist das Finanzministerium oder eine vom Finanzministerium beauftragte Dienststelle.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. tabellarischer Lebenslauf,
2. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,
3. die Zeugnisse über einen Abschluss gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5,
4. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom- oder Masterprüfung.
(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung
1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, ggf. die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder),
2. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
3. ein polizeiliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten und
4. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sind,
vorgelegt werden.
(4) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.
(5) Mit der Zulassung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wird dem Termin ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 4
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsbaureferendarinnen oder zu Regierungsbaureferendaren. Diese werden einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde oder durch Entlassung.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 5 Begriffe und Dauer
§ 5
Begriffe und Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung und dauert 24 Monate.
(2) Nach den Vorschriften des Laufbahnrechts können Tätigkeiten angerechnet werden, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
(3) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern.
(4) Die Ausbildung ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubes bzw. um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu verlängern. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich – mit Ausnahme des Erholungsurlaubs – kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.
(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 und über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 entscheidet die Einstellungsbehörde.
§ 6 (Fn 3) Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung
§ 6 (Fn 3)
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung
(1) Ausbildungsbehörden sind für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen die Bezirksregierungen, für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannte Laufbahn ist Ausbildungsbehörde der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. Für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen ist Ausbildungsbehörde der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Referendarinnen oder Referendare werden von den Ausbildungsbehörden, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführen, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Anlage 1. Ausbildungsstellen sind die dort genannten Stellen.
Im Bereich Stadtbauwesen ist eine vertiefte Ausbildung in einem der Fachbereiche Stadtstraßen, Stadtbahnen oder Siedlungswasserwirtschaft möglich.
(3) Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen erfolgen.
§ 7 Gestaltung der Ausbildung
§ 7
Gestaltung der Ausbildung
(1) In einem Leitfaden sollen die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.
(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Ortsterminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergl. zu geben. In den einzelnen sich aus Anlage 1 ergebenden Ausbildungsabschnitten sollen Übungsarbeiten gefertigt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln.
(3) An den für die Ausbildung erforderlichen Lehrgängen ist teilzunehmen.
(4) Schwerbehinderten sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Schwerbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
§ 8 (Fn 4) Arbeitsgemeinschaften
§ 8 (Fn 4)
Arbeitsgemeinschaften
(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden; die Teilnahme ist Pflicht. Sofern es im Hinblick auf die Größe der Arbeitsgemeinschaften und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist, können Zuweisungen zu einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.
(2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare vor allem mit den Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen sowie Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.
(3) Für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen gelten die Absätze 1 und 2 nur für Arbeitsgemeinschaften, zu denen die Ausbildungsbehörde einzeln abordnet.
§ 9 (Fn 3) Überwachung der Ausbildung
§ 9 (Fn 3)
Überwachung der Ausbildung
(1) Dienstvorgesetzter ist die Leitung der Ausbildungsbehörde. Diese bestellt zur Ausbildungsleitung in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und zur Ausbildungskoordination in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine geeignete Person, welche durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat. Diese lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leitung der Ausbildungsstelle bzw. der von ihr beauftragten Person.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen können berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt eine Übersicht über die jeweilige Ausbildung.
§ 10 (Fn 3) Beurteilung während der Ausbildung
§ 10 (Fn 3)
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die Beurteilung (nach dem Muster der Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung (nach dem Muster der Anlage 2) ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Beurteilungen sind den Betroffenen aktenkundig zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.
§ 11 Urlaub
§ 11
Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 9 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.
(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.
(3) Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
§ 12 (Fn 3) Entlassung
§ 12 (Fn 3)
Entlassung
Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann erfolgen, wenn
a) die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
b) das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder
c) es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 16) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 24 Absatz 2) fristgemäß zu beantragen.
Teil 3
Große Staatsprüfung
§ 13 Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 13
Zweck der Großen Staatsprüfung
In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügen.
§ 14 (Fn 3) Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
§ 14 (Fn 3)
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst.
(2) Beim Oberprüfungsamt werden Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 1 genannten Fachrichtungen eingerichtet. Das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
(3) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Leitung des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen. Ein Mitglied der Kommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören, in der die Prüflinge überwiegend ausgebildet worden sind.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Prüfungen werden vom vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung geleitet. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Leiterin oder der Leiter des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist eine Beteiligung an den Prüfungen möglich. In diesem Fall gilt die Leiterin oder der Leiter von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
§ 15 Zulassung zur Prüfung
§ 15
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 12) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen spätestens zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt zu.
(4) Die Leitung des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 10 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.
§ 16 Art der Prüfung
§ 16
Art der Prüfung
Die Große Staatsprüfung besteht aus
der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.
§ 17 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Durch die häusliche Prüfungsarbeit soll gezeigt werden, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit muss dem Oberprüfungsamt innerhalb von sechs Wochen unmittelbar im Original zugehen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Abgabe bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.
(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Leitung des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Hierzu ist ein Antrag mit Begründung an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe zu bearbeiten.
(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben.
Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.
(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(6) Auf Antrag kann die Leitung des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.
(7) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Leitung des Oberprüfungsamtes auf Antrag zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 v. H. für das Gesamturteil zu gewichten (§ 22 Abs. 3).
(8) In den Fällen nach Absatz 6 und 7 kann die Einstellungsbehörde auf Antrag den Vorbereitungsdienst um 6 Wochen verkürzen.
(9) Die häusliche Prüfungsarbeit kann fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangt werden. Geschieht dies nicht, so wird sie vernichtet.
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht soll gezeigt werden, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden können.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird vom Oberprüfungsamt spätestens zwei Wochen vorher zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung geladen.
(3) Insgesamt sind aus den Prüfungsfächern (Anlage 4) vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung sowie den Bereichen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden.
(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn Hilfsmittel mitgebracht werden sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Mitarbeitende des höheren Dienstes zu beauftragen.
(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.
(7) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht die Leitung des Prüfungsausschusses eine anforderungsgerechte PC-Benutzung zulassen.
(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Prüfungsaufsicht jeweils Niederschriften an, die dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sollen neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge gezeigt werden. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 21), erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt. Die Nichtzulassung ist den Betroffenen vor der mündlichen Prüfung schriftlich durch das Oberprüfungsamt mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.
(4) Der Prüfstoff ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.
(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird in der Regel aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. Der Vortrag entfällt, wenn die Prüfung bereits vorher erkennbar nicht bestanden ist.
(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und Ausbildungsleitungen zugegen sein.
§ 20 Unterbrechung der Prüfung
§ 20
Unterbrechung der Prüfung
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so sind unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Leitung des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurückgetreten wird.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wurde, wird mit „ungenügend“ und der Punktzahl 6 bewertet.
(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten und Punktzahlen:
Note |
Prüfungsleistung |
Punktzahl |
sehr gut (1) |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
1.0, 1.3 |
gut (2) |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
1.7, 2.0, 2.3 |
befriedigend (3) |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
2.7, 3.0, 3.3 |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
3.7, 4.0 |
mangelhaft (5) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
5.0 |
ungenügend (6) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
6.0 |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
§ 22 (Fn 3) Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22 (Fn 3)
Abschließende Bewertung, Gesamturteil
(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Abteilungs- oder Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 14 Abs. 6).
(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit |
mit zwei ( = 20 v. H.), |
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht |
mit drei ( = 30 v. H.), |
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung |
mit fünf ( = 50 v. H.) |
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, nicht bestanden.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
2. der nach Absatz 3 errechnete Mittelwert 4,01 oder schlechter lautet oder
3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder
4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet oder
5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.
(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erschienen oder einer dieser Prüfungsteile abgebrochen wurde (§ 20 Abs. 1) oder
2. der Prüfling nach § 25 Absatz 2 oder 3 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(7) Die Prüfung ist bestanden mit:
„sehr gut“
bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen
Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den sechs Fächern
der mündlichen Prüfung „ausreichend“ oder schlechter sein darf; andernfalls
lautet das Gesamturteil „gut“,
„gut“
bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten
Leistungen „mangelhaft“ oder schlechter sein darf;
andernfalls lautet das Gesamturteil „befriedigend“,
„befriedigend“
bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,
„ausreichend“
bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.
In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 19 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.
(8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(9) Im Anschluss an die Prüfung wird das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes ausgestellt, welche auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung wird hierüber vom Oberprüfungsamt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 23
Prüfungszeugnis
Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der jeweiligen Laufbahn und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bauassessorin oder Bauassessor zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Leitung des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.
§ 24 (Fn 3) Wiederholung der Prüfung
§ 24 (Fn 3)
Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung erstreckt sich
a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist,
b) auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
c) auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen.
Die Wiederholungsprüfung umfasst in den Fällen der Buchstaben a und b auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Staatsprüfung.
Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 22 Absatz 5 Nummer 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Ausbildungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 3 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt.
§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Referendarinnen oder Referendaren, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 17 Abs. 5) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 18 Abs. 4) oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung erfolgen.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Leitung des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Gesamtprüfung für nicht bestanden erklären. Hierüber wird ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Leitung des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 26 Prüfungsakte
§ 26
Prüfungsakte
Auf schriftlichen Antrag an die Leitung des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen wird die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 27 Veröffentlichung von Anlagen
§ 27
Veröffentlichung von Anlagen
Von einem Abdruck der Anlagen 2 bis 4 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de).
§ 28 (Fn 3) Übergangsregelung
§ 28 (Fn 3)
Übergangsregelung
Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Referendarinnen und Referendare nach den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Laufbahnen richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen - VAPhbD Stb Stbw Stw) vom 10. Juni 1991 (GV. NRW. S. 308).
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen - VAPhbD Stb Stbw Stw) vom 10. Juni 1991 (GV. NRW. S. 308) außer Kraft.
Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert
d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012. |
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SGV. NRW. 2030. |
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Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012. |
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§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012. |
Normverlauf ab 2000: