Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste,  Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen
für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste,
 Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen

Vom 2. Juni 2010 (Fn 1)

Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 27. April 2010/10. Mai 2010 die Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen abgeschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

Verwaltungsvereinbarung
über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die
Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene
Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen

Zwischen dem

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Düsseldorf

und dem

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung in Hannover

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1
Ziel der Vereinbarung

Zur Verwaltungsvereinfachung und unter Berücksichtigung der begrenzten Anzahl an Prüflingen finden, Bezug nehmend auf § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW – FDAG NRW), die Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare des Landes Nordrhein-Westfalen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare des Landes Niedersachsen vor den vom niedersächsischen Fachministerium gebildeten Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt statt.

§ 2
Voraussetzungen

Als Grundlage für die gemeinsamen Prüfungen werden die Regelungen der §§ 5 und 7 bis 19 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes (APVO-Forst) vom 12. Januar 2009 (Nds. GVBl. 2009, 9) in den jeweils geltenden Fassungen vom Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich anerkannt und in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte und der Prüfung in die dortige Ausbildungs- und Prüfungsordnung übernommen.

Die Prüfungstermine werden durch das Land Niedersachsen festgelegt. Die schriftlichen Prüfungen finden grundsätzlich jeweils im März, die mündlichen Prüfungen und die Waldprüfungen im Mai des Jahres statt.

Einheitlicher Einstellungstermin der Forstreferendarinnen und –referendare in beiden Ländern ist der 1. Juni jeden Jahres.

§ 3
Prüfungsausschuss

Für das Land Nordrhein-Westfalen benennt der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen dem niedersächsischen Fachministerium eine ausreichende Zahl an Prüferinnen und Prüfern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit der Befähigung gem. § 7 Absatz 2 der APVO-Forst zur Berufung in die Prüfungsausschüsse. Die Anzahl und die Qualifikation der benannten Personen muss sicherstellen, dass die Prüfung und Bewertung der länderspezifischen Prüfungsgebiete gem. § 8 Absatz 3 der APVO-Forst in ausreichender Form gewährleistet werden kann.

§ 4
Kostenregelung

Für die Kosten der Prüfung gilt die folgende Regelung:

1. Die für die Prüfung entstehenden Verwaltungs- und sonstigen Kosten einschließlich aller Vergütungen für Prüfungstätigkeiten werden auf die beteiligten Länder anteilig nach der Anzahl der Prüflinge aufgeteilt. Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil wird durch das Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung entsprechend dem jeweils geltenden niedersächsischen Verwaltungskostenrecht dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Rechnung gestellt.

2. Die Reisekostenvergütungen der Prüferinnen und Prüfer sowie der Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die durch die Teilnahme an Prüfungen und ggfs. erforderlichen Vorbesprechungen entstehen, werden durch das Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.

§ 5
Anwendungsbereich, Inkrafttreten der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und findet frühestens für die Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare Anwendung, die ihre Ausbildung im Jahr 2008 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die erste gemeinsame Prüfung findet somit erstmals im Jahr 2010 statt.

§ 6
Kündigung

Diese Vereinbarung kann von beiden Ländern ohne Angabe von Gründen zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2011, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Hannover, den 27. April 2010

Für das Land Niedersachsen
der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Hans Heinrich  E h l e n

Düsseldorf, den 10. Mai 2010

Für das Land Nordrhein-Westfalen
der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 373.