Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgVVd)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und
Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgVVd)

Vom 8. November 1985 (Fn 1)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

I.
Einleitende Vorschriften

§ 1
Erwerb der Befähigung für die Laufbahn

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 2
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick

- Aufgaben ihrer Laufbahn in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen,

- an der Gefangenenbehandlung und an der Erfüllung der sonstigen Vollzugsaufgaben mitzuwirken,

- die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und sie überzeugend zu begründen.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und seinen künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt.

II.
Einstellung und Zulassung

§ 3 (Fn 4)
Einstellung

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 27 Jahre, als Schwerbehinderter sowie als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins noch nicht 40 Jahre alt ist; § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) bleibt unberührt.

(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Justizvollzugsamts.

§ 4
Bewerbung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Justizvollzugsamts (Einstellungsbehörde), in dessen Bezirk er eingestellt zu werden wünscht.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Schulzeugnisses oder eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird,

4. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

5. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber minderjährig ist,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

7. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst steht, reicht sein Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung des Bewerbers zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

§ 5
Zulassung

(1) Angenommene Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres zur Ausbildung zugelassen.

(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern,

2. bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das der Bewerber bei der für ihn zuständigen Meldebehörde zu beantragen hat,

5. das Original des Schulzeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Rechtsstellung des Beamten

(1) Der zugelassene Bewerber wird von der Einstellungsbehörde als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel zugewiesen. Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Regierungsinspektoranwärter".

(2) Durch die Zuweisung an die Fachhochschule wird der Regierungsinspektoranwärter Student der Fachhochschule.

III.
Ausbildung

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Leiter der Fachhochschule.

§ 8
Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachpraktische Studienzeiten und in fachwissenschaftliche Studienzeiten. Die fachpraktischen Studienzeiten werden bei Justizvollzugsanstalten, die fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Fachhochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet.

(2) Die Ausbildung umfaßt sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

1.

Praktische Einführung

1 Monat

2.

Fachwissenschaftliches Studium I

10 Monate

3.

Fachpraktische Ausbildung I

13 Monate

4.

Fachwissenschaftliches Studium II

5 Monate

5.

Fachpraktische Ausbildung II

4 Monate

6.

Fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate.

(3) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch die Ausbildungspläne geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Die Präsidenten der Justizvollzugsämter erstellen die Ausbildungspläne nach gegenseitiger Abstimmung jeweils für ihren Geschäftsbereich. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des Justizministers.

(4) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.

(5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.

(6) Der Student ist verpflichtet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

§ 9
Praktische Einführung
(Erster Studienabschnitt)

(1) In der praktischen Einführung soll der Student einen Einblick in die Aufgaben seiner Laufbahn, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen - namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes - gewinnen.

(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

(3) Das Nähere bestimmt der Ausbildungsplan.

(4) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, bei der der Student eingestellt wird (Stammanstalt). Stammanstalt in diesem Sinne ist die Hauptanstalt.

§ 10
Fachwissenschaftliches Studium
(Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll dem Studenten im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) auf wissenschaftlicher Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar:

1.

Gründliche Kenntnisse

-

im Vollzugsrecht
(Strafvollzugsgesetz - StVollzG -; Rechtsverordnungen und den Vollzug betreffende Verwaltungsvorschriften zum StVollzG;
Recht der Untersuchungshaft;
entsprechende Vorschriften zum Jugendstrafvollzug, zum Jugendarrestvollzug und zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen),

-

im Vollzugsverwaltungsrecht
(unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen),

-

in der Kriminologie,

-

im Haushaltsrecht
(einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens),

-

im Beamten- und Tarifrecht;

2.

Kenntnisse der Grundzüge

-

der Sozialwissenschaften
(Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Sozialrecht),

-

des Gerichtsverfassungsrechts,

-

des Strafrechts
(einschließlich des Jugendstrafrechts, des Strafprozeßrechts und des Strafvollstreckungsrechts),

-

des Zivilrechts
(Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht - einschließlich des Zivilprozeßrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts),

-

des Staats- und Verwaltungsrechts,

-

des Rechts der beruflichen Bildung.

Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis des Studenten wecken und seinen allgemeinen Bildungsstand fördern.

(2) Die Lehrveranstaltungen sollen einschließlich der Klausuren und deren Besprechungen wöchentlich 30 Stunden dauern. Dem Studenten muß hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.

(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1700 Vorlesungsstunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 1000 Stunden, auf das Studium II etwa 490 Stunden und auf das Studium III etwa 210 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung von Klausuren und deren Besprechungen sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.

(4) Der Student fertigt nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Klausuren) an. Ihm können Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen.

(5) Den Studenten sollen ferner Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen. Die Wahllehrveranstaltungen können auch die Einführung in Rechts- und Sachgebiete, die im Studiengang Rechtspflege angeboten werden, zum Inhalt haben.

(6) Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

§ 11
Fachpraktische Ausbildung
(Dritter und fünfter Studienabschnitt)

(1) In diesen Studienabschnitten soll der Student lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll so gefördert werden, daß er am Schluß der Ausbildung imstande ist, die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbständig zu erledigen.

(2) Der Student wird ausgebildet:

1.

in der Vollzugsgeschäftsstelle

2 Monate,

2.

im Sicherheits- und Ordnungsdienst

3 Monate,

3.

in der Wirtschaftsverwaltung

2 Monate,

4.

in der Zahlstelle

2 Monate,

5.

in der Arbeitsverwaltung

4 Monate,

6.

im Bereich der besonderen Fachdienste (Pädagoge, Psychologe und Sozialarbeiter)

2 Monate,

7.

in der Hauptgeschäftsstelle

2 Monate.

Die Ausbildung in diesen Ausbildungsabschnitten erstreckt sich auch auf die dem gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst obliegenden Vollzugsaufgaben (§ 2 Abs. 1).

(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann der Präsident des Justizvollzugsamts, soweit erforderlich, abweichen. Die fachpraktische Ausbildung in der Vollzugsgeschäftsstelle und im Sicherheits- und Ordnungsdienst erfolgt bei einer Justizvollzugsanstalt, in der sowohl Freiheitsstrafe als auch Untersuchungshaft vollzogen werden. Die Ausbildung im übrigen muß in Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet.

(4) Der Student soll während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Er soll so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf des ihn Ausbildenden teilnehmen. Anhand praktischer Fälle soll er angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Behandlung und Betreuung der Gefangenen vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind dem Studenten Aufgaben zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, den Ausbildenden zu entlasten, dürfen dem Studenten nicht übertragen werden.

(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.

(6) Der Präsident des Justizvollzugsamts kann einem Regierungsinspektoranwärter, dessen Leistungsstand dies zuläßt, nach Abschluß der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst erteilen.

§ 12
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Die fachpraktischen Ausbildungen I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen dem Studenten ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.

(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden - für jeden Justizvollzugsamtsbezirk zentral - in Form von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Nach dem ersten Monat der fachpraktischen Ausbildungen I und II soll der Student in der Regel einmal im Monat Arbeiten unter Aufsicht anfertigen. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 360 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 10 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne. In den Ausbildungsplänen sind auch der Umfang der Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften und die Verteilung des Stoffes auf die Arbeitsgemeinschaften zu regeln.

(4) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 13
Leitung der Ausbildung,
Verantwortung für die Ausbildung,
Praxisanleiter und Lehrkräfte

(1) Der Präsident des Justizvollzugsamts leitet die Ausbildung. Er bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen der Student ausgebildet wird. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die praktische Einführung und für die fachpraktische Ausbildung im einzelnen ist der Anstaltsleiter und für die begleitenden Lehrveranstaltungen der Präsident des Justizvollzugsamts verantwortlich.

(3) Der Anstaltsleiter bestimmt die Anstaltsbediensteten, die den Studenten am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiter). Dem Praxisanleiter dürfen nicht mehr Studenten zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit gründlich ausbilden kann. Die Lehrkräfte, die die begleitenden Lehrveranstaltungen durchführen, bestimmt der Präsident des Justizvollzugsamts.

(4) Der Praxisanleiter unterweist den Studenten am Arbeitsplatz und leitet ihn an. Der Praxisanleiter ist verpflichtet, den Studenten möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

(5) Mit der Ausbildung des Studenten sollen - unbeschadet des § 15a LVO - nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

§ 14
Beurteilungen

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts der fachpraktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 2) werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, das praktische Geschick, der Stand der Ausbildung sowie das Gesamtbild der Persönlichkeit des Studenten beurteilt. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 15 Abs. 1 genannten Noten ab. Der Anstaltsleiter gibt nach Beendigung der Ausbildung bei der Justizvollzugsanstalt eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 1 und Satz 2 ab.

(2) Der Leiter der Fachhochschule beurteilt den Studenten jeweils am Ende des zweiten, vierten und sechsten Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Professoren, Dozenten und Lehrbeauftragten nach Beratung festgesetzte Gesamtnote aufzunehmen. Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen des Studenten in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des dritten und fünften Studienabschnitts in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die vom Präsidenten des Justizvollzugsamts auszustellen ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Jede Beurteilung ist dem Studenten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Studenten - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 15
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen des Studenten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 16
Unterbrechung und Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes

(1) Den Regierungsinspektoranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten.

(3) Um den Erfolg der Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungen I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaubs- und Krankheitszeiten auf die in § 11 Abs. 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte anteilig anzurechnen.

§ 17
Vorzeitige Entlassung

Ein Regierungsinspektoranwärter kann nach Maßgabe des § 35 des Landesbeamtengesetzes entlassen werden, wenn er auf Grund seiner Leistungen oder seines Verhaltens für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nicht geeignet erscheint oder wenn er die an ihn zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt.

IV.
Prüfung

§ 18
Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Student das Ausbildungsziel (§ 2 Abs. 1) erreicht hat und ihm damit nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach seinem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten zuerkannt werden kann.

§ 19
Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Er stellt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 20 Abs. 1 Satz 1) vorschlägt. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses setzt er die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 20
Bestellung der Prüfer

(1) Der Justizminister bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie seinen Stellvertreter und die weiteren Prüfer widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

(2) Die Bestellung zum Prüfer erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit seinem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 21
Prüfer

(1) Als Prüfer können bestellt werden:

1. Beamte des höheren Dienstes,

2. Beamte des gehobenen Dienstes,

3. Professoren, Dozenten und Lehrbeauftragte der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug -.

(2) Die Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

§ 22
Unabhängigkeit der Prüfer

Die Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 23
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht sieben Arbeiten aus folgenden Gebieten an:

1. Vollzugsrecht

2. Recht der Untersuchungshaft

3. Vollzugsverwaltungsrecht

4. Kriminologie (einschließlich Sozialwissenschaften)

5. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen

6. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts (einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens)

7. Beamtenrecht (einschließlich Disziplinar- und Besoldungsrecht) und Tarifrecht.

(2) Für die Bearbeitung einer Aufgabe kann eine Zeit bis zu fünf Stunden eingeräumt werden. Die Zeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Zeit auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.

(3) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.

(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

§ 25
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern selbständig begutachtet und - soweit erforderlich nach Beratung - bewertet. Ein Prüfer soll Professor, Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.

(2) Einigen sich die Prüfer auch nach Beratung nicht auf eine einheitliche Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter anderer Prüfer im Rahmen der Bewertung der beiden Prüfer (Absatz 1 Satz 1) durch Stichentscheid.

(3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüfern, Mitteilungen über die Prüfer dürfen dem Prüfling vor der Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer vorher durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied des Prüfungsausschusses erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 26
Prüfungsnoten

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15.

§ 27
Ausschluß von der mündlichen Prüfung

(1) Sind mindestens fünf schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Falle durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach Bewertung des schriftlichen Prüfungsabschnitts für nicht bestanden zu erklären.

(2) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Die Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten ist mit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung zu verbinden.

§ 28
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfern besteht. Der Vorsitzende und ein weiterer Prüfer müssen Beamte des höheren Dienstes sein; der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Prüfer müssen Beamte des gehobenen Dienstes sein; einer von ihnen muß die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzen. Mindestens ein Prüfer soll Professor oder Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Prüfer über den Inhalt des Gesprächs.

(4) Die Prüfung dauert etwa vier Stunden; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(5) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums (§ 10 Abs. 1) und der fachpraktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 2).

(6) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einem Prüfer abgenommen.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studenten, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes befaßten Personen gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören.

§ 29
Schlußentscheidung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die Leistungen dieses Prüfungsteils und setzt eine Note fest. Anschließend entscheidet er über das Gesamtergebnis der Prüfung. Grundlage dieser Entscheidung sind die schriftlichen Arbeiten mit den gemäß § 25 festgelegten Bewertungen und die Note für die mündliche Prüfung. Die Leistungen des Prüflings im Vorbereitungsdienst sind bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut".

(4) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(5) Die Schlußentscheidung ist durch den Vorsitzenden zu verkünden.

(6) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, daß er Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren.

§ 30
Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;

4. die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten;

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfung;

6. die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses;

7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 2;

8. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 31
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, in dem die Note der Schlußentscheidung angegeben ist.

§ 32
Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten
und Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

b) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt.

Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Prüfling von der Prüfung ohne Genehmigung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zurücktritt.

(2) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.

(3) Liefert der Prüfling eine oder zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten sie als ,,ungenügend".

(4) Liefert der Prüfling eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(5) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Gilt die Prüfung als nicht unternommen oder kann in den Fällen des Absatzes 4 das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, regelt der Präsident des Justizvollzugsamts die weitere Ausbildung. § 11 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(7) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes geltend gemacht werden.

§ 33
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, kann diese Leistung mit ,,ungenügend" bewertet oder ihm die Wiederholung aufgegeben werden.

(2) In schwereren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß mit der Maßgabe erfolgen, daß der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen ist.

(3) Die Entscheidung über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens in der mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 34
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Im Falle des § 29 Abs. 4 bestimmt der Prüfungsausschuß die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen.

(3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt der Präsident des Justizvollzugsamts.

(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuß getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.

§ 35
Unabänderbarkeit von Beurteilungen

Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.

§ 36
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren Verwaltungsdienstes oder des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 29 Abs. 4 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuß.

V.
Aufstiegsbeamte

§ 37 (Fn 4)
Aufstiegsbeamte

(1) Ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen kann zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden, wenn er aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen und nach seinem Bildungsstand für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint. Die Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes der Laufbahn an (§ 11 Abs. 1 LVO); sie können nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Justizvollzugsamts.

(2) Für Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung:

1. Der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.

2. Erfüllt der Beamte die Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird er der Fachhochschule für Rechtspflege als Student mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen.

3. Der Beamte, der für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes nicht geeignet erscheint oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit in seiner bisherigen Laufbahn.

(3) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über den erleichterten Aufstieg von Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

VI.
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 38 (Fn 3)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Die Ausbildung der aufgrund der Allgemeinen Verfügung vom 8. Juli 1976, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 26. Juli 1980, eingestellten Regierungsinspektoranwärter richtet sich weiter nach dieser Allgemeinen Verfügung.

(3) Für Aufstiegsbeamte gemäß § 37 Abs. 1 gilt Absatz 2 entsprechend.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.



Normverlauf ab 2000: