Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung der Polizei - AVOPol)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung für die Laufbahn
der Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung der Polizei - AVOPol)

Vom 8. November 1983 (Fn 1)

Auf Grund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister folgendes verordnet:

Übersicht (Fn 3)

I. Mittlerer Dienst

1.

Ziel, Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 2

Dauer und Gestaltung der Ausbildung

§ 3

Ausbildung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß

2.

Erreichen der Ausbildungsziele

§ 4

Schriftliche Arbeiten

§ 5

Mündliche Leistungen

§ 6

Ausbildungsnoten

§ 7

Lehrerkonferenz

§ 8

Nichterreichen von Ausbildungszielen

§ 9

Zeugnis, Bescheinigung

§ 10

Verlängerung der Ausbildung

II. Gehobener Dienst

§§ 11 bis 15 entfallen

III. Höherer Dienst

§§ 16 bis 19 entfallen

IV. Ergänzende Vorschriften

§ 20

Schriftliche Arbeiten und Vorträge

§ 21

Urlaubs- und Krankheitszeiten

V. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22

Weitergelten bisheriger Vorschriften

§ 23

Inkrafttreten

I.
Mittlerer Dienst

1. Ziel, Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 1
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung für den mittleren Dienst ist, Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen in der Lage sind, die Aufgaben des mittleren Dienstes zu erfüllen. Die Ausbildung soll Freude an dem Beruf wecken, gründliche theoretische und praktische Kenntnisse vermitteln, die für den Polizeiberuf erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit entwickeln und gewährleisten, daß die Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung ihrer Ausbildung die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich erfüllen können. Besonders zu fördern sind die staatsbürgerliche Bildung, eine tolerante Grundhaltung, die Fähigkeit zu selbstbeherrschtem und rechtsstaatlichem Handeln und die Einsicht in die Verpflichtung, notfalls auch das eigene Leben und die Gesundheit zum Schutze des Staates und der Allgemeinheit einzusetzen. Das Leitbild der Ausbildung ist ein Polizeivollzugsbeamter, der sich seinen Aufgaben und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlt.

§ 2
Dauer und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.

(2) Der erste und der zweite Ausbildungsabschnitt dauern je ein Jahr.

(3) Der dritte Ausbildungsabschnitt dauert einschließlich der I. Fachprüfung sechs Monate.

(4) Wer das Ziel eines Ausbildungsabschnitts erreicht hat, setzt die Ausbildung im nächsten Ausbildungsabschnitt fort. Anwärter, die dieses Ziel auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit nicht erreichen, sind zu entlassen.

§ 3
Ausbildung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß

(1) Für Anwärter, die mit dem Hauptschulabschluß oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand eingestellt worden sind (§ 10 Abs. 2 Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol - vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 514) (Fn 4), dauert die Ausbildung drei Jahre, der erste Ausbildungsabschnitt ein Jahr und sechs Monate. Im übrigen gilt § 2 entsprechend.

(2) Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist der Nachweis der Fachoberschulreife zu erbringen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LVOPol).

2. Erreichen der Ausbildungsziele

§ 4
Schriftliche Arbeiten

(1) Der Anwärter hat in den nachstehend aufgeführten Fächern während des ersten Ausbildungsabschnitts je vier, während des zweiten Ausbildungsabschnitts je drei schriftliche Arbeiten (Klausuren) zu fertigen:

Polizei- und Ordnungsrecht

Staatsbürgerkunde

Strafrecht/Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht

Polizeidienstkunde/Kriminalistik

Verkehrsrecht

Deutsch (berufsbezogen)

Englisch (berufsbezogen).

Die Fertigung von Klausuren in anderen Fächern oder die Erbringung sonstiger Leistungsnachweise richtet sich nach den jeweils gültigen Lehrplänen.

(2) Die Aufgaben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klausuren bestimmt der Leiter der Polizeieinrichtung, bei der die Ausbildung durchgeführt wird.

(3) Die Klausuren sind unter Kennziffern zu schreiben, die für jede Klausur gesondert auszulosen sind. Die Entschlüsselung darf erst nach Bewertung der Klausuren vorgenommen werden.

(4) Für die Bearbeitung einer Klausur sind mindestens eine und höchstens drei Unterrichtsstunden anzusetzen. Die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel sind in der Klausuraufgabe anzugeben.

(5) Die Aufsicht bei den Klausuren führen Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, die vom Leiter der Polizeieinrichtung bestimmt werden.

(6) Die Klausuren werden von dem Lehrer, der den Anwärter in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 LVOPol bewertet. Der Leiter der Polizeieinrichtung kann einen anderen Lehrer mit der Bewertung beauftragen.

(7) Bei der Bewertung der Klausuren sind nicht nur der sachliche Inhalt, sondern auch die äußere Form, die Rechtschreibung, der Stil und der Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.

(8) Nach der Bewertung sind die Klausuren dem Anwärter eine Woche zur Einsicht zu überlassen.

(9) Erscheint der Anwärter nicht zum Klausurtermin oder gibt er die Lösung nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, wird die Klausur mit ,,ungenügend" bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft der Leiter der Polizeieinrichtung.

(10) Ist der Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Klausur zu fertigen, so hat er eine entsprechende Klausur nachzuschreiben. Absatz 3 findet keine Anwendung. Über Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachschreiben entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung.

(11) Einen Anwärter, der bei der Anfertigung einer Klausur erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Klausur ausschließen. Unternimmt ein Anwärter bei der Anfertigung einer Klausur einen Täuschungsversuch, so hat der Aufsichtführende dies auf der Klausur zu vermerken. Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Klausur mit ,,ungenügend" bewerten oder das Nachschreiben einer entsprechenden Klausur anordnen.

§ 5
Mündliche Leistungen

(1) Die mündlichen Leistungen des Anwärters in den in § 4 Abs. 1 genannten Fächern sind während des ersten und zweiten Ausbildungsabschnitts jeweils viermal in etwa gleichen Zeitabständen vom Lehrer zu bewerten.

(2) Die Bewertungen sind dem Anwärter bekanntzugeben.

(3) Der Anwärter ist auf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.

(4) Am Ende des Ausbildungsabschnitts bewertet der Lehrer die mündliche Gesamtleistung im jeweiligen Fach mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 LVOPol. Dabei sind auch die Leistungen in praktischen Übungen und die Gesamtentwicklung des Anwärters angemessen zu berücksichtigen.

§ 6
Ausbildungsnoten

Für jedes in § 4 Abs. 1 genannte Fach bewertet der Lehrer die während des Ausbildungsabschnitts erbrachte Gesamtleistung mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 LVOPol (Ausbildungsnote). Grundlage für die Ausbildungsnote sind die Ergebnisse der Klausuren unter angemessener Berücksichtigung der Note für die mündliche Leistung.

§ 7
Lehrerkonferenz

(1) Die Entscheidung, ob der Anwärter das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht hat, trifft die Lehrerkonferenz.

(2) Die Lehrerkonferenz besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes als dem Vorsitzenden und den Lehrern, die den Anwärter in den in § 4 Abs. 1 genannten Fächern unterrichtet haben, als den Beisitzern. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter werden vom Leiter der Polizeieinrichtung berufen. Der Leiter des allgemeinbildenden Unterrichts kann an der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Lehrerkonferenz ist nicht öffentlich.

(5) Über die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen (Muster Anlage 1). Die Niederschrift ist von allen Konferenzteilnehmern zu unterzeichnen; sie ist zehn Jahre lang aufzubewahren. (Anlage 1)

§ 8
Nichterreichen von Ausbildungszielen

(1) Der Anwärter hat das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, wenn seine Ausbildungsnoten in den im § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern

a) in einem Fach ,,ungenügend" sind oder

b) in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind, ohne daß in einem anderen Fach ein Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Ausbildungsnote besteht, oder

c) in drei Fächern ,,mangelhaft" sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Lehrerkonferenz ausnahmsweise das Ziel der Ausbildung für erreicht erklären, wenn trotz bestehender Leistungsmängel bei Gesamtwürdigung aller Umstände erwartet werden kann, daß der Anwärter im folgenden Ausbildungsabschnitt erfolgreich mitarbeiten und das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts erreichen wird. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Anwärter, die mit dem Hauptschulabschluß oder einem entsprechenden Bildungsstand eingestellt worden sind, haben das Ziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, wenn sie nicht den Nachweis der Fachoberschulreife erbringen (§ 3 Abs. 2).

(4) Hat der Anwärter das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und sind seine Kenntnisse so lückenhaft, daß auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit nicht damit gerechnet werden kann, daß das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wird, teilt die Lehrerkonferenz dies dem Leiter der Polizeieinrichtung mit schriftlicher Begründung mit.

§ 9
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht hat, erhält hierüber ein Zeugnis (Muster Anlage 2), wer dieses Ziel nicht erreicht hat, erhält eine Bescheinigung (Muster Anlage 3). (Anlagen 2, 3)

(2) Eine Zweitschrift des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 10
Verlängerung der Ausbildung

(1) Wer das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitts erstmalig nicht erreicht hat, setzt die Ausbildung im gleichen Ausbildungsabschnitt des nachfolgenden Einstellungsjahrgangs fort, sofern er nicht wegen mangelnder Eignung nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu entlassen ist.

(2) Am Ende dieses Ausbildungsabschnitts sind bei der Festsetzung der Ausbildungsnoten (§ 6) nur die Leistungen zu berücksichtigen, die der Anwärter während der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts erbracht hat.

II.
Gehobener Dienst
(Fn 5)

III.
Höherer Dienst
(Fn 6)

IV.
Ergänzende Vorschriften

§ 20
Schriftliche Arbeiten und Vorträge

Die Polizeivollzugsbeamten sind im Rahmen der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Dienst und während der Teilnahme an Lehrgängen verpflichtet, schriftliche Aufsichts- und Hausarbeiten zu fertigen und Vorträge zu halten.

§ 21
Urlaubs- und Krankheitszeiten

(1) Urlaub aus besonderen Anlässen und Krankheitszeiten werden regelmäßig auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet, soweit sie zusammen während eines Jahres vier Wochen nicht überschreiten. Eine weitergehende Anrechnung ist nur zulässig, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

(2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf mehrere Ausbildungsabschnitte angerechnet werden.

V.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22
Weitergelten bisheriger Vorschriften

Polizeivollzugsbeamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst befinden, setzen ihre Ausbildung bis zur I. Fachprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.

§ 23 (Fn 7)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 518, geändert durch VO v. 13. 2. 1990 (GV. NW. S. 43), 27. 10. 1992 (GV. NW. S. 428); 29. 3. 1994 (GV. NW. S. 158), 4. 1. 1995 (GV. NW. S. 42), durch VAPPol II v. 21. 3. 1995 (GV. NW. S. 170).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

Übersicht und Paragraphenfolge geändert durch VO v. 29. 3. 1994 (GV. NW. S. 158), 4. 1. 1995 (GV. NW. S. 42).

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§§ 11 bis 15 gestrichen mit Wirkung vom 28. März 1995 durch VAPPol II v. 21. 3. 1995 (GV. NW. S. 170).

Fn 6

§§ 16 bis 19 (einschl. der Anlagen 10 und 11) gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1995 durch VO vom 4. 1. 1995 (GV. NW. S. 42).

Fn 7

§ 23 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: