Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1 - VAP 2.1 UK)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1 - VAP 2.1 UK)

Vom 5. Juni 2023 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

§ 2
Anerkennung anderer Laufbahnen

Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 1 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572) in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung nach § 1.

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach § 8 für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist, dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Absatz 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden soll.

§ 4
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und

3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.

§ 5
Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 8 geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.

(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

§ 6
Einstellungszeitpunkt, Zulassung

(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.

(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:

1. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein,

2. ein Gesundheitszeugnis,

3. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und

4. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7
Rechtsstellung

(1) Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.

§ 8
Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg und an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, im Folgenden Hochschulen genannt.

§ 9
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Wird die letzte Wiederholungsmöglichkeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die Studienleistung oder Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung oder Bachelorarbeit nicht innerhalb eines von den Hochschulen gemäß § 21vorgegebenen Zeitraums erbracht wird.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn

1. sie einen Teil der Bachelorprüfung nach § 16 nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder Bachelorarbeit nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,

2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe,

3. sie eine Studienleistung nicht innerhalb eines von den Hochschulen gemäß § 21 vorgegebenen Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder

4. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 12 Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.

(3) Für Studierende gemäß § 7 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.

Teil 2
Ausbildung

§ 10
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methoden- und Sozialkompetenzen sowie Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Arbeits- und Dienstrecht, Sozialdatenschutz und Datensicherheit, Grundlagen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts,

2. Management der Rehabilitation und Teilhabe einschließlich Prävention, Grundlagen der Unfall- und Arbeitsmedizin, Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensbetreuung,

3. Volkswirtschaftslehre und öffentliche Betriebswirtschaftslehre und

4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Grundlagen der empirischen Sozialforschung, Kommunikation und Psychologie.

§ 11
Gliederung des Studiums

(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an den Hochschulen und in die fachpraktische Studienzeit bei der Einstellungsbehörde. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weist die Einstellungsbehörde die Studierenden den Hochschulen zu.

(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- beziehungsweise Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird von den Hochschulen nach § 21 festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 17 oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet.

(3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.

§ 12
Dauer des Studiums

(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 9 drei Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens sechs Jahre begrenzt.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.

(3) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann die oberste Dienstbehörde der Einstellungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.

(4) Für Studierende, die einem olympischen, paralympischen, deaflympischen oder special olympics Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden.

(5) Auf Antrag können Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn mit vergleichbaren Ausbildungsinhalten von der obersten Dienstbehörde der Einstellungsbehörde bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Hochschulen beizufügen.

§ 13
Erprobung von Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis

(1) Zur Verbesserung der Vereinbarkeit dieser Ausbildung mit Lebensumständen können abweichend von § 12 nachfolgende Teilzeitregelungen (Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis) erprobt werden. Die Erprobung setzt eine einvernehmliche Zustimmung und Umsetzung von Einstellungsbehörde und Hochschulen voraus.

(2) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen sowie die fachpraktischen Studienzeiten zeitlich reduziert (Teilzeitstudium). Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 12 auf regelmäßig vier bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Teilzeitstudiums absolvieren die Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden.

(3) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), geändert worden ist, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

(4) Die Zulassung von weiteren Studierenden zu einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 steht im einvernehmlichen Ermessen der Einstellungsbehörde mit den Hochschulen.

(5) Studierende, die

1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, für deren Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 2 angeboten wird,

2. das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder

3. einem olympischen, paralympischen, deaflympischen oder special olympics Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen,

können alternativ lediglich die fachpraktischen Studienzeiten in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis). Die fachtheoretischen Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis können die fachpraktischen Studienzeiten um bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Die fachpraktischen Studienzeiten können bis zum entsprechenden Umfang der Reduzierung in einem der nächsten fachpraktischen Studienabschnitte nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Fachpraxis zuvor weniger als 30 Wochenstunden betragen hat.

(6) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden treffen die Hochschulen im Rahmen des Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die Reduzierung der fachpraktischen Studienzeit gefährdet ist und ob und inwieweit aus diesem Grund eine Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden im Einzelfall erforderlich ist.

(7) Im Falle einer Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit nach den Absätzen 5 und 6 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 12 Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 14
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen

Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an der Bachelorprüfung nach § 16 Absatz 1 auf Antrag von den Hochschulen der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Prüflinge mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung bleibt unberührt. Die Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen haben bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Teil 3
Prüfungsangelegenheiten

§ 15
Prüfungsorgane

(1) Die Hochschulen richten Prüfungsorgane ein, die über die Einhaltung des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens wachen. Näheres zur Einrichtung ist in dem Regelwerk nach § 21 geregelt.

(2) Die Prüfungsorgane treffen alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

§ 16
Bachelorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistung während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit mit 20 Prozent gewichtet.

§ 17
Bewertung von Studienleistungen

Leistungen gemäß § 16 Absatz 1, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

1. sehr gut (1,0 bis 1,5) = eine hervorragende Leistung

2. gut (1,6 bis 2,5) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3. befriedigend (2,6 bis 3,5) = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4. ausreichend (3,6 bis 4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5. nicht ausreichend (4,1 bis 5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

§ 18
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleihen die Hochschulen den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.

(3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Teil 4
Evaluierung, Hochschulregelungen, Regelaufstieg

§ 19
Evaluierung

Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. Die Hochschulen führen die Evaluierung entsprechend ihrer Evaluationsordnung durch.

§ 20
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Hochschulen können für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten, Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde. Der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Hochschulen dürfen die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiterverarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen der Bachelorarbeit, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.

(2) Die Hochschulen dürfen der Einstellungsbehörde die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht übermitteln.

(3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.

§ 21
Ergänzende Regelungen der Hochschulen

Die Hochschulen erlassen ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang, beispielsweise zu

1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,

2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,

3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung oder

5. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 5
Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22
Übergangsregelung

Diese Verordnung findet auch Anwendung für Studierende, die ab September 2020 mit dem Bachelor-Studiengang begonnen haben.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. August 2033 außer Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 410).



Normverlauf ab 2000: