Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2-Feu) (Fn 5)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(VAP2.2-Feu) (Fn 5)

Vom 11. März 2010 (Fn 1)

Auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 3)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

§ 2       Bewerbungen

§ 3       Einstellung, Beginn der Ausbildung

§ 4       Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 5       Dauer

§ 6       Ziel

Kapitel 2
Ausbildung

§ 7       Ausbildungsleiter

§ 8       Bewertung der Leistungen

§ 9       Praktische Ausbildung

§ 10     Theoretische Ausbildung

§ 11     Beurteilung

Kapitel 3
Prüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 12     Zweck

§ 13     Prüfungsausschuss

§ 14     Durchführung der Prüfungen

Abschnitt 2
Zugführerprüfung

§ 15     Zulassung zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung

§ 16     Klausuren

§ 17     Bewertung der Klausuren

§ 18     Mündliche Prüfung, Planübung und Bewertung der Prüfungsleistung

§ 19     Gesamtergebnis der Zugführerprüfung

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 20     Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

§ 21     Facharbeit

§ 22     Planübung

§ 23     Vorgangsbearbeitung

§ 24     Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

§ 25     Niederschrift

§ 26     Prüfungszeugnis

§ 27     Wiederholung der Prüfung

Teil 3
Aufstieg

§ 28     Aufstiegsbeamte

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29     Gleichstellungsklausel

§ 30     Inkrafttreten, Übergangsregelung

Anlagen

Anlage 1          Muster Ausbildungsabschnitte und -inhalte

Anlage 2          Muster Befähigungsbericht

Anlage 3          Muster Meldung zur Zugführer- oder Laufbahnprüfung und abschließende Beurteilung

Anlage 4          Muster Prüfungszeugnis

(a)    Laufbahnprüfung

(b)   Aufstiegsprüfung

(c)    Laufbahnprüfung (Werkfeuerwehr)

Anlage 5          Muster Prüfungsniederschrift über die Zugführerprüfung

Anlage 6          Muster Prüfungsniederschrift über die Laufbahnprüfung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 5)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung insbesondere nach § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,

2. aufgrund des durchzuführenden Auswahlverfahrens nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheint.

§ 2
Bewerbungen

Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses und des Zeugnisses der Abschlussprüfung nach § 13 Nummer 1 LVOFeu,

4. ein Nachweis über etwaige berufliche Tätigkeiten,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3
Einstellung, Beginn der Ausbildung

(1) Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. April eines Jahres. Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.

(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst erstreckt,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 geforderten Unterlagen.

(3) Die Bewerber haben rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

(4) Die Einstellungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen bis zum 1. März des Einstellungsjahres den Beginn des Vorbereitungsdienstes.

§ 4
Rechtsstellung der Beamtinnen oder Beamten

Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung:

„Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 5
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfasst die Ausbildung, eine Zugführerprüfung und die Laufbahnprüfung.

(2) Bestehen die Beamten die Zugführerprüfung erstmalig nicht, ist der Vorbereitungsdienst um ein Jahr zu verlängern. Bestehen sie die Laufbahnprüfung erstmalig nicht, ist der Vorbereitungsdienst um sechs Monate zu verlängern.

§ 6
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.

(2) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.

Kapitel 2
Ausbildung

§ 7 (Fn 6)
Ausbildungsleiter

(1) Bei der Einstellungsbehörde ist ein Beamter der Laufbahn des zweites Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Die Ausbildungsleiter haben die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten. Sie melden die Beamten mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen (Anlage 3) an.

(2) Bei den Ausbildungsstellen für die praktischen Abschnitte (dies sind die Dienststellen der Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 8 der Anlage 1) sind Betreuer, die der Laufbahn des zweites Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören sollen, zu bestellen. Sie betreuen die Beamten vor Ort, regeln die Ausbildung in diesem Abschnitt und erstellen die Beurteilungen für diesen Abschnitt (Anlage 2).

§ 8
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes dürfen nur wie folgt bewertet werden (Note, Punkte, Beschreibung):

sehr gut
14 bis 15 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut
11 bis 13 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend
8 bis 10 Punke
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend
5 bis 7 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft
2 bis 4 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend
0 bis 1 Punkt
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Punktzahlen eines Zwischen- oder Gesamtergebnisses, die sich aus der Bildung eines arithmetischen Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet.

Hierbei entsprechen:

13,50 bis 15 Punkte=
sehr gut

10,50 bis 13,49 Punkte=
gut

7,50 bis 10,49 Punkte=
befriedigend

4,50 bis 7,49 Punkte =
ausreichend

1,50 bis 4,49 Punkte=
mangelhaft

0 bis 1,49 Punkte=
ungenügend.

§ 9 (Fn 4)
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt bei drei verschiedenen Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehren (letztere müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) sein) sowie einer Verwaltungsbehörde. Feuerwehren und Verwaltungsbehörden müssen über mindestens eine hauptamtliche Kraft in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes als Betreuer verfügen.

(2) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Vor Beginn eines Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsstellen in Abstimmung mit den Ausbildungsleitern einen Ausbildungsplan aufzustellen und den Beamten auszuhändigen.

§ 10 (Fn 7)
Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung und aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen erstellt in Absprache mit den zentralen Ausbildungsstellen den konkreten Ausbildungsplan für jeweils zwei Ausbildungsjahre im Voraus und veröffentlicht diesen zu Beginn eines Jahres. Bei der Aufstellung des Ausbildungsplanes sind Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 1 insbesondere von der zeitlichen Abfolge zulässig. Dabei muss die Abfolge von inhaltlich aufeinander aufbauenden Abschnitten erhalten bleiben.

§ 11
Beurteilung

Die Leistungen der Beamten während der praktischen und theoretischen Ausbildung sind zu beurteilen. Die Betreuer haben über die Leistungen im praktischen Ausbildungsabschnitt einen Befähigungsbericht (Anlage 2) zu fertigen. Die Ausbildungsstellen für die theoretische Ausbildung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise festzustellen. Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise sind den Beamten spätestens am letzten Tage des Ausbildungsabschnitts mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs-/Abschlussgespräches zu erläutern. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis der Leistungsnachweise des jeweiligen Abschnitts sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Kapitel 3
Prüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 12 (Fn 8)
Zweck

In der Zugführer- und in der Laufbahnprüfung haben die Beamten nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit den Aufgaben für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes in verwaltungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und feuerwehrtechnischer Hinsicht vertraut sind.

§ 13 (Fn 9)
Prüfungsausschuss

(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung sind vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.

(3) Der Direktor des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder dessen allgemeiner Vertreter sind Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Im Falle ihrer Verhinderung wird die weitere Vertretung durch das Innenministerium festgelegt.

(4) Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes sein.

(5) Der Prüfungsausschuss ist so zu besetzen, dass jeweils ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter ein Beamter eines Landes der Bundesrepublik Deutschland ist. Die beiden anderen Beisitzer oder deren Stellvertreter müssen Beamte von Berufsfeuerwehren sein. Wenn Angehörige einer Werkfeuerwehr geprüft werden, soll ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer eingesetzt werden.

(6) Der Beamte eines Landes sowie dessen Stellvertreter werden von den Innenministerien der Länder gemeinsam ausgewählt. Die Beamten von Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreter werden vom Deutschen Städtetag zur Auswahl vorgeschlagen. Die Vertreter der Werkfeuerwehren werden vom Deutschen Werkfeuerwehrverband zur Auswahl vorgeschlagen. Sie müssen abweichend von Absatz 4 die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgreich abgelegt haben.

(7) Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Innenministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

(8) Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht an eine Reihenfolge gebunden.

§ 14
Durchführung der Prüfungen

(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in Münster abgelegt.

(2) Die Zugführerprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus zwei Klausuren, die im Rahmen des Führungslehrgangs I geschrieben werden, und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Zugführerprüfung besteht aus der Planübung „Zugführer“ und einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus der Facharbeit und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einer Planübung „Verbandführer“ und zwei Vorgangsbearbeitungen zu den Themen „Vorbeugender Brandschutz“ und „Amtsführung“.

(4) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(5) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(6) Bricht ein Prüfling aus Gründen nach Absatz 4 oder 5 die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.

(7) Wenn ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Prüfung mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet.

(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(9) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern und anderen Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, mit Zustimmung des Prüflings gestatten, als Zuhörer bei den mündlichen Teilen der Prüfungen zugegen zu sein. Beauftragte des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(10) An den mündlichen Prüfungsteilen der Zugführer- und Laufbahnprüfung kann ein Vertreter der Personalvertretung, zu der der Prüfling wahlberechtigt ist, beratend teilnehmen.

(11) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

Abschnitt 2
Zugführerprüfung

§ 15
Zulassung zum mündlichen Teil
der Zugführerprüfung

Der Prüfling ist zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung zugelassen, wenn:

1. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 2 bis 4

und

2. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Klausuren jeweils den Wert 4,50 nicht unterschreiten und keine der Abschnitte oder Klausuren mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) bewertet wurde.

§ 16
Klausuren

(1) Die Themen für die Klausuren bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie sind den Stoffgebieten der Grundausbildung und des Führungslehrganges I zu entnehmen.

(2) Es sind zwei Klausuren zu je drei Zeitstunden zu fertigen.

(3) Die beiden Klausuren werden am Ende des Führungslehrgangs I an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.

§ 17
Bewertung der Klausuren

(1) Jede Klausur ist zu kopieren. Original und Kopie sind von je einem Beisitzer unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei abweichenden Beurteilungen entscheidet der Vorsitzende über das Ergebnis.

(2) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling der Beschluss über die Zulassung zum mündlichen Teil der Zugführerprüfung und die Ergebnisse der Klausuren schriftlich mitzuteilen.

§ 18 (Fn 10)
Mündliche Prüfung, Planübung
und Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Zugführerprüfung nicht bestanden.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die Gebiete Rechtsgrundlagen und Organisation im Einsatz, Menschenführung im Einsatz, Einsatztaktik und Brandschutztechnik.

(3) Die Themen der mündlichen Befragung beziehen sich auf die Ausbildungsinhalte der Abschnitte 1 bis 4 einschließlich der festgelegten Inhalte für das Selbststudium gemäß Anlage 1. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben dem erforderlichen feuerwehrtechnischen Wissen insbesondere das Verständnis für rechtliche und führungstaktische Zusammenhänge nachweisen.

(4) Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung soll nicht mehr als 40 Minuten betragen.

(5) In der Planübung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung eines Zuges an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll 30 Minuten nicht wesentlich überschreiten.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Zugführerprüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung beim mündlichen Teil der Zugführerprüfung herangezogen werden.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 19
Gesamtergebnis der Zugführerprüfung

(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Klausuren und des mündlichen Teils der Zugführerprüfung unter Berücksichtigung der Leistungen im ersten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Zugführerprüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte 2 bis 4 des ersten Ausbildungsjahres und die Punkte der Prüfungsteile der Zugführerprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert, addiert und durch 100 geteilt. Die Einzelleistungen aus diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet:

Ausbildungsabschnitte/Prüfungsteile

Gewichtungsfaktor

2. Ausbildungsabschnitt

5

3. Ausbildungsabschnitt

5

4. Ausbildungsabschnitt

5

1. Klausur

20

2. Klausur

20

Mündliche Prüfung

20

Planübung „Zugführer“

25.

(3) Das Gesamtergebnis ist in ganzen Noten aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 8 Absatz 2 anzugeben. Der Prüfling hat die Zugführerprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis und die Planübung mit mindestens ausreichend und die mündliche Prüfung nicht mit ungenügend bewertet wurden.

(4) Hat der Prüfling die Zugführerprüfung bestanden, kann die Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. Hat der Prüfling die Zugführerprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das erste Ausbildungsjahr in allen Teilen zu wiederholen.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 20
Zulassung zum mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfling ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn

1. er die Zugführerprüfung bestanden hat,

2. das arithmetische Mittel der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres den Wert 4,50 nicht unterschreitet und kein Abschnitt mit 1 oder 0 Punkten (ungenügend) und

3. das Ergebnis der Facharbeit mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.

(2) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat diese nicht bestanden.

§ 21
Facharbeit

(1) Begleitend zur Tätigkeit bei der Feuerwehr hat der Prüfling im 8. Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Facharbeit zu fertigen. Das Thema der Facharbeit wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt und dem Prüfling zugeteilt. Der Prüfling soll durch die Facharbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten und klar darstellen kann.

(2) Das Thema der Facharbeit wird dem Prüfling am Ende des Führungslehrgangs II übergeben. Der Prüfling hat die Facharbeit innerhalb von drei Monaten nach Themenvergabe zu fertigen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung, zwei gebundene Exemplare und ein Exemplar als pdf-Datei, unmittelbar einzureichen.

(3) Der Umfang des Textteils der Facharbeit soll 20 Seiten mit 10 Seiten Anhang nicht überschreiten. Mit der Facharbeit ist eine schriftliche Erklärung des Prüflings einzureichen, dass er diese Arbeit in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als in der Quellenangabe angeführten Unterlagen gefertigt hat.

(4) Verzögert sich die Abgabe der Facharbeit durch einen vom Prüfling nicht zu verantwortenden Grund, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist nach der Dauer der Verhinderung einmalig um maximal bis zu zwei Monate verlängern. Reicht ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten.

(5) Die Facharbeit ist von zwei Beisitzern unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei abweichenden Beurteilungen entscheidet der Vorsitzende über das Ergebnis. Spätestens eine Woche vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung sind dem Prüfling der Beschluss über die Zulassung und das Ergebnis der Facharbeit schriftlich mitzuteilen.

§ 22 (Fn 10)
Planübung

(1) In der Planübung „Verbandführer“ hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung eines taktischen Verbandes bestehend aus mehreren Zügen auch verschiedener Organisationen an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je Prüfling 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise geprüft werden. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Planübung herangezogen werden.

§ 23 (Fn 10)
Vorgangsbearbeitung

(1) Die Vorgangsbearbeitung besteht aus den Teilen „Vorbeugender Brandschutz“ und „Amtsführung“. Der Prüfling erhält je einen kompletten oder Teile eines Bauantrags oder schriftliche Unterlagen eines Vorgangs. Er hat je 40 Minuten Zeit, um sich in die Thematik einzuarbeiten. Anschließend soll er vor dem Prüfungsausschuss den Sachverhalt darstellen und im Rahmen eines „Architekten- bzw. Dezernentengespräches“ seine Ergebnisse präsentieren sowie seine Absichten erläutern und umsetzen.

(2) In der Vorgangsbearbeitung soll der Prüfling zeigen, dass er die Grundkenntnisse des Verwaltungshandelns, der Betriebswirtschaftslehre sowie der Personal- und Menschenführung beherrscht und zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen einsetzen kann.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Vorgangsbearbeitung herangezogen werden.

(4) Die durchschnittliche Dauer des Vortrages und des anschließenden Gespräches soll für jeden Prüfling in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(5) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 24
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Facharbeit, der Planübung und den Vorgangsbearbeitungen unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres und die Punkte der Prüfungsteile der Laufbahnprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert, addiert und durch 100 geteilt.

Die Einzelleistungen aus diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet:

Ausbildungsabschnitte/Prüfungsteile

Gewichtungsfaktor

5. Ausbildungsabschnitt

3

6. Ausbildungsabschnitt

3

7. Ausbildungsabschnitt

3

8. Ausbildungsabschnitt

3

9. Ausbildungsabschnitt

3

Facharbeit

20

Planübung „Verbandsführer“

25

Vorgangsbearbeitung „Vorbeugender Brandschutz“

20

Vorgangsbearbeitung „Amtsführung“

20.

(3) Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlage 4) in ganzen Noten aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 8 Absatz 2 anzugeben. Der Prüfling hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis und die Planübung mit mindestens ausreichend und die beiden Vorgangsbearbeitungen nicht mit ungenügend bewertet wurden.

(4) Hat der Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nach sechs Monaten wiederholt werden. Die Ausbildung ist entsprechend zu verlängern.

§ 25
Niederschrift

Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling eine Niederschrift (Anlagen 5 und 6) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 26
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis (Anlage 4) oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden.

Teil 3
Aufstieg

§ 28 (Fn 8)
Aufstiegsbeamte

(1) Der Dienstherr kann Beamte der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen des § 16 LVOFeu zum Aufstieg in die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.

(2) Die Einführungszeit für die Aufstiegsbeamten beginnt am 1. April eines Jahres.

(3) Die Ausbildungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. März den Beginn der Einführungszeit.

(4) Die §§ 7 bis 14 und §§ 20 bis 26 und § 27 Absatz 1 und 2 gelten für den Aufstieg entsprechend.

(5) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendare (Anlage 1). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag des Aufstiegsbeamten nach Abschnitten gegliedert auf zwei Jahre verteilt werden. Die Aufstiegsbeamten beginnen ihre Einführungszeit mit der Teilnahme am Einführungsseminar für Brandreferendare des jeweiligen Jahrganges.

(6) Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendare.

(7) Aufstiegsbeamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29
Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 30 (Fn 3)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) außer Kraft.

(2) Die Ausbildung und Prüfung einer von Laufbahnbewerbern bis zum 31. März 2010 und von Aufstiegsbeamten bis 31. März 2011 begonnenen Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen Verordnung.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch Artikel 5 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 27. Januar 2016 (GV. NRW. S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 25. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 30 geändert durch Artikel 5 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 4

§ 9 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GV. NRW. S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; § 9 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

Überschrift, § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 10 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 12 und § 28 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 9

§ 13: Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 4 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 25. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.

Fn 10

§ 18 Absatz 6 Satz 3, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 3 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.



Normverlauf ab 2000: