Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(LVOFeu)

Vom 15. März 2017 (Fn 1)

Auf Grund des § 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Laufbahnverordnung, Beschäftigung von Beamtinnen
und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen beschäftigt werden

1. bei den Feuerwehren der Gemeinden und des Landes und bei den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst,

2. bei den Kreisen für die diesen obliegenden Aufgaben beim vorbeugenden Brandschutz, bei der Ausbildung im Brandschutz, bei der Gefahrenabwehr und deren Vorbereitung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,

3. bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und

4. bei dem Institut der Feuerwehr NRW.

§ 2
Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst darf eine Beamtin oder ein Beamter eingesetzt werden, wenn sie oder er hierfür fachlich geeignet ist und sich pädagogisch fortgebildet hat. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung erworben wurden oder wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen als Ausbilderinnen und Ausbilder für Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

Teil 2
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 3
Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

a) mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b) eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

a) mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b) eine handwerkliche Vorausbildung gemäß der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 352) erfolgreich absolviert hat.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss volljährig und

1. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sein und

2. vor der Einstellung erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnehmen, das hinsichtlich der körperlichen Eignung auf sportliche und physische Übungen zur Eignungsfeststellung zu beschränken ist.

§ 4
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu acht Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:

1. Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder

2. feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in anderen beruflichen oder dienstlichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden,

wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 5
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 6
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist und

1. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2. die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist, bestanden hat.

§ 7
Probezeit

(1) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.

(2) Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.

(3) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

(4) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

Teil 3
Laufbahngruppe 2

Abschnitt 1
Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 8
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule aus dem technischen, naturwissenschaftlichen oder einem anderen für die Feuerwehr geeigneten Bereich besitzt.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden bis zu zwölf Monate Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 8 Absatz 1 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen geführt haben. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:

1. Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder

2. feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in anderen beruflichen oder dienstlichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden,

wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf zwölf Monate nicht unterschreiten.

(3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 10
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Sie wird am Institut der Feuerwehr NRW abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem der Brandoberinspektoranwärterin oder dem Brandoberinspektoranwärter das Prüfungsergebnis durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 11
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 erfüllt und

2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und

3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben und nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sind.

§ 12
Probezeit

(1) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.

(2) Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.

(3) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

(4) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

§ 13 (Fn 2)
Aufstieg von Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst in der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind,

2.

a) die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 erfüllen oder

b) die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern abgeschlossen und über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit

aa) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr NRW oder

bb) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden

die Ausbildungsinhalte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahngruppe eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern und ohne abgeschlossene Ausbildung zum Führen im ABC-Einsatz verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer dieser Ausbildungen oder der hiervon fehlenden Teile. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt soll bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung gemäß § 10 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Beim Aufstieg brauchen die Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A10, die gemäß § 14 Absatz 1 aufgestiegen sind, zur Ausbildung zugelassen werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 14 (Fn 2)
Beschränkter prüfungsfreier Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes können abweichend von § 13 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst in der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind und

2. die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern abgeschlossen haben und

3.

a) eine hierzu am Institut der Feuerwehr NRW angebotene oder durch das Institut der Feuerwehr NRW anerkannte mindestens dreiwöchige Vertiefungsausbildung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 besucht haben oder

b) zur Praxisanleitung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung geeignet sind und

4. über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit

a) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr NRW oder

b) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden

die Ausbildungsinhalte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.

(2) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden. Sie haben das Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren.

(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.

Abschnitt 2
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 15
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Diplom-Prüfung oder einem Mastergrad aus dem technischen oder naturwissenschaftlichen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich oder

2. ein in einem Akkreditierungsverfahren als für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet eingestuftes Fachhochschulstudium mit einem Mastergrad in einer der unter Nummer 1 genannten Fachrichtungen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich

abgeschlossen hat.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16 (Fn 3)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert in der Regel zwei Jahre. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:

1. Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder

2. feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden,

wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 17
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Sie wird am Institut der Feuerwehr NRW abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar das Prüfungsergebnis durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 18
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllt und

2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und

3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben und nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sind.

§ 19
Probezeit

(1) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.

(2) Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.

(3) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

(4) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

§ 20 (Fn 3)
Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2

(1) Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes bestanden haben, können zur Ausbildung für das zweite Einstiegsamt derselben Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geeignet sind und

2.

a) die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen oder

b) innerhalb der Laufbahngruppe 2 unterschiedliche Verwendungen (im Einsatzdienst, im Vorbeugenden Brandschutz, in der Ausbildung, in der Technik oder ähnliches) durchlaufen haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zur Beförderung zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert in der Regel zwölf Monate. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt soll bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Beförderungsprüfung, die der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Beförderungsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in der Ämtergruppe der Laufbahn ihres bisherigen Einstiegsamtes.

(4) Vor der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 brauchen die Beförderungsämter der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

§ 21
Prüfungsfreie Verleihung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 14

(1) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 kann abweichend von § 20 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind und

2. eine Fortbildung über persönliche Kompetenzen in der Mitarbeiterführung und weitere Kompetenzen analog der modularen Qualifizierung gemäß § 25 der Laufbahnverordnung im Umfang von mindestens vier Wochen und

3. eine hierzu am Institut der Feuerwehr NRW angebotene oder durch das Institut der Feuerwehr NRW anerkannte Vertiefungsausbildung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 besucht haben und

4. über einen Zeitraum von einem Monat in der Verwaltung außerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes hospitiert haben.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die dort genannten Inhalte bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erworben haben, gelten die Anforderungen gemäß der Nummern 2 und 3 als erfüllt. Unter dieser Voraussetzung kann auch auf die Hospitation nach Nummer 4 verzichtet werden.

(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 22
Übergangsregelung

Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, werden weiter anerkannt.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278), die durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 348); geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 3

§ 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.



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